Staatsratsentscheid

Zonas da protecziun da l'aua sutterrana · Embd

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0
Gener
Zonas da protecziun da l'aua sutterrana
Vischnanca
Embd
Chantun
Valais
Nivel
Chantun
Approvà da
Aucune indication
Decidì
22-08-2012
En vigur dapi
01-10-2019

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Text

20120822_embd_decce.pdf

44

nn 2012.02697

LE CONSEIL D'ETAT DER STAATSRAT

GENEHMIGUNG DER GRUNDWASSERSCHUTZZONEN UND -AREALE DER GEMEINDE EMBD AUF DEM GEMEINDEGEBIET VON EMBD UND ST, NIKLAUS (QUELLEFASSUNGEN: EMB 101, EMB 102, EMB 103, EMB 104, EMB 201, EMB 202, EMB 203, EMB 204, EMB 205, EMB 001, EMB 301, EMB 302, EMB 303, EMB 304, EMB 401)

Eingesehen -

das Gesuch vom 9. Mai 2012 der Gemeinde Embd betreffend die Genehmigung der Grundwasserschutzzonen und -areale für die Quellfassungen (Schutzzonenplan vom 02. September

2011 und hydrogeologischer Bericht mit den Schutzzonenvorschriften vom 30. März 2012); -

die ôffentlichen Auflagen in den Amtsblättern Nr. 13 vom 30. März 2012 und Nr. 14 vom 6. April 2012, und dass keine Einsprachen eingegangen sind;

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-

die Stellungnahme der Gemeinde Embd vom 9. Mai 2012 sowie die Stellungnahme der Gemeinde St. Niklaus vom 23, Mai 2012;

-

den aktuellen Zonennutzungsplan der Gemeinde Embd homologiert durch den Staatsrat am 1. Dezember 1999, sowie den Zonenplan der Gemeinde St. Niklaus vom 22. August 1984;

-

die Art. 19 bis 21 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991

-

den Art. 7 Abs. 1 lit. e des kantonalen Gesetzes betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen die Verunreinigung vom 16. November 1978 (GVGSchG);

-

die Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004 (Wegleitung) sowie die kantonalen Richtlinien vom Juni 1995 des für den Grundwasserschutz zuständigen Departements;

-

den Art. 4 des kantonalen Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 28. März 1990 soWie den Art. 1 des Ausführungsreglements vom 4. Juli 1990;

-

den Art. 4 des Règlements betreffend das Verfahren Grundwasserschutzzonen und -arealen vom 31. Januar 1996:

-

das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (MWRG};

-

(GSchG) und die Art. 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV),

das

Gesetz

betreffend

den

Tarif der

Kosten

Verwaltungsbehôrden vom 11. Februar 2009 (GTar);

und

Über

die

Entschädigungen

Ausscheidung

vor Gerichts-

von

oder

Erwägend Das

vorliegende

Projekt

bezweckt

den

Schutz

der

von

der

Gemeinde

Trinkwasserfassungen auf den Gemeindegebieten von Embd und St. Niklaus.

Embd

genutzten

Die ôffentlichen und privaten Interessen der beiden betroffenen Gemeinden in Bezug auf das Projekt der

Grundwasserschutzzonen und -areale wurden ausreichend gewahrt.

Die zum Schutz von Trinkwasserquellen und -fassungen notwendigen Eigentumsbeschränkungen werden durch die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes festgelegt und durch die Bestimmungen des hydrogeologischen Berichts ergänzt respektive präzisiert.

Die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen und -areale erfolgte in Koordination mit der Revision der Nutzungspläne der Gemeinden Embd und St. Niklaus.

Der Schutzzonenplan und die Schutzzonenvorschriften der Fassungen von Embd erfüllen die rechtlichen und administrativen Anforderungen und kônnen somit genehmigt werden. Gemäss Art. 88 VVRG, Art. 23 GTar und Art. 37 GVGSchG muss die Gemeinde Embd für die durch den vorliegenden Entscheid entstandenen Kosten aufkommen, wobei die Einfachheit sowie der geringe Umfang der Angelegenheit berücksichtigt werden. Auf Antrag des Departementsfür Verkehr, Bau und Umwelt

Entscheidet

DER STAATSRAT

1.

Der Schutzzonenplan (Massstab 1:5'000) der Quellfassungen vom 02. September 2011 sowie die dazugehôürigen Vorschriften (Schutzmassnahmen) vom 30. März 2012 werden hiermit genehmigt.

2.

Die Schutzmassnahmen der bundesrechitlichen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.

3.

Die Grundwasserschutzzonen und -areale werden als Hinweis in die Zonennutzungspläne der Gemeinden Embd und St. Niklaus übertragen.

4,

Ale Bauvorhaben innerhalb der Grundwasserschutzzonen und -areale müssen vorgängig der Dienststelle für Umweltschutz unterbreitet werden.

5.

Anhand einer hydrogeologischen Expertise muss der Gesuchsteller nachweisen, dass ein solches Vorhaben die Anforderungen in Bezug auf den Gewässerschutz (Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991, Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004, technische Nutzungsvorschriften des hydrogeologischen Berichtes vom 30.

März 2012) erfüllt.

6.

Die Gemeinden Embd und St. Niklaus überwachen die Umsetzung der in den Schutzzonenvorschriften aufgeführten Schutzmassnahmen auf ihrem jeweiligen Gemeindegebiet. Im

Falle einer Verschmutzung der Quellfassungen müssen die Schutzmassnahmen neu beurteilt

werden. 7.

Die Verfahren der formellen und/oder materiellen Enteignung bleiben vorbehalten. Vorliegende Genehmigung gilt in diesem Sinne als Anerkennung des ôffentlichen Nutzens.

8.

Die Kosten des vorliegenden Entscheides von Fr. 187.-- (Gebühren Fr. 180.--, Gesundheitsstempel Fr. 7.--) werden der Gemeinde Embd auferlegt.

So entschieden im Staatsrat in Sitten, den

22. Aug. 2012

Gemeinde Embd, Genehmigung der Grundwasserschutzzonen und — areale auf den Gemeindegebieten von Embd und St. Niklaus

213

Im Namen des Staatsrates

Die Präsidentin

# € EA _ Der Staatskanzler

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a

Rechtsmittelbelehrung

Die vorliegende Verfügung kann innert 30 Tagen beim Kantonsgericht, Offentlichrechiliche Abteilung,

1950 Sitten, angefochten werden (Art. 72 VVRG). Die Beschwerdeschrift ist dem Kantonsgericht in so vielen Doppeln einzureichen als Interessierte bestehen. Sie hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, die Begehren und deren Bégründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; die

Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 80 Abs. 1 lit. c und Art. 48 VVRG).

Erôffnetam: 2 9 AOÛT 2012

Verteiler

a)

Zustellung: e.

Gemeindeverwaltung, 3926 Embd

+

Gemeindeverwaltung, 3924 St. Niklaus

b)

Mitteilung: +

Dienststelle für Raumentwicklung

+

Dienststelle für Landwirtschaft

.

Dienststelle für Umweltschutz

Gemeinde Embd, Genehmigung der Grundwasserschutzzonen und — areale auf den Gemeindegebieten von Embd und St, Niklaus

313

Quellschutzzonenplan

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DÉCORSU

DIENSTSTELLE FÜR UMWELTSCHUTZ

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Ganzen Text zeigen

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NS NRNAONUN :

Trinkwassernetz

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EdiJA T

Beilage 1

Trinkwasserversorgung Embd und Kalpetran

Quellschutzzonenplan

Mandat:

Date

rp1110- |Flächem | 0.75

pores

Erstellung

Mst.: 1 : 5000

Prüfung

Freigabe

Datum

Visum

Datum

Visum

Datum

Visum

02.09.2011|

gpisd

[02.09.2011

sd

02.09.2011

stb

Rev.

Geotechnikbüro STEFAN BERCHTOLD Dipl. Ing. ETH/SIA

3930 Visp

Tel.: 027 946 62 32 / Fax: 027 946 51 60

Legende: Quellen: €

Quelle, gefasst, Speisung ôffentliche TW-Versorgung

@

Quelle, gefasst, Speisung private TW-Versorgung

Quelle, ungefasst

Quell- und Gewässerschutzzonen: Grundwasserschutzzone S1 (Fassungsbereich, nicht dargestellt)

Grundwasserschutzzone S2 (Engere Schutzzone) Grundwasserschutzzone S3 (Weitere Schutzzone)

Sonstige Objekte: Reservoir, ôffentliche TW-Versorgung Reservoir, private TW-Versorgung

Reservoir, Lôschwasser Brunnenstube, ôffentliche TW-Versorgung

Sammelstube, ôffentliche TW-Versorgung Periodische TW-Kontrolle (Probenentnahme, Analyse Kantonslabor) Tri nkwasserleitung ——:—— Gemeindegrenze

*

+

4% à

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Lokalnamen/ Nummer der Quelle

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Schutzzonenvorschriften

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Quellen Embd und Kalpetran, Gemeinde Embd Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen

Teil 1:

Genehmigungsvermerke

Art. 1 01.000

Aligemeine Informationen Publikation

im Amtsblatt des Kantons Wallis vom: bis: .................

Ôffentliche Auflage Beginn: AB Publikation im Amtsblatt vom: Dauer: 30 Tage

Genehmigung

genehmigt durch das Departement für Umwelt- und Raumplanung

Verteiler: Gemeinden: — Gemeindeverwaltung, 3926 Embd

2 Ex

— Gemeindeverwaltung, 3924 St. Niklaus

1 Ex

Kanton: — Dienststelle für Umweltschutz

1 Ex

Quellen Embd und Kalpetran, Gemeinde Embd Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen Teil 2: Administratives

Teil 2:

Administratives

Art. 2 01.000

Geltungsbereich

Art. 2 01.100

Schutzzonen

-2-

Jede Schutzzone besteht aus den Schutzzonen S1 (Fassungsbereich}, S2 {engere Schutzzone) und S3 (weitere Schutzzone). Dies gemäss Schutzzonenplan, Art. 20 GSchG (Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991) und Anh. 4 Ziff. 42 GSchV (Gewässerschutzverordnung).

Art. 2 01.101

Schutzzonenplian

Auf dem Schutzzonenplan wurde die Zonenabgrenzung basierend auf hydrogeologischen Kriterien eingezeichnet. Sie richtet sich nach den Anforderungen der Gewässerschutzverordnung. Eine praktische Abgrenzung muss die hydrogeologische Abgrenzung umhüllen und die ôrtlichen Gegebenheiten wie Gelände- und Parzellenverhältnisse (parzellenscharfe Ausscheidung) berücksichtigen. Diese wird zu einem spâteren Zeitpunkt aufgrund des Zonennutzungsplanes vorgenommen und stellt daraufhin die rechtskräftige Abgrenzung dar.

4 à

Art. 2 01.200

A

Trinkwasserfassungen

Diese Schutzzonenvorschriften sind gültig für folgende Trinkwasserfassungen der Quellen Embd und Kalpetran: a) Quellen der Gemeinde Embd Die Quelle Twära Flüo des Netzes Nr. 1 liegt inkl. Brunnenstube auf Territorium der Gemeinde St. Niklaus. Alle anderen Quellen entspringen auf Territorium der Gemeinde Embd. Netz Nr. 1, Flüo (inkl. Undre Schalb} Name der Quelle

à

Betreiberin

Koordinaten

a

Twära-Flüo

EMB101

Gemeinde Embd

627290

117854

2124

Eintenstock

EMB102 Gemeinde Embd

627778

118193

2026

Unnerbächiji

EMB103 Gemeinde Embd

628'022

118'263

1965

Schmidobrunno

EMB104 Gemeinde Embd

628'803

118'411

1815

Quelien Embd und Kalpetran, Gemeinde Embd Quelischutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen Teil 2: Administratives

Netz Nr. 2, Schalb LL Betreiberin

, Koordinaten

Kote [müMI]

Läger 1

|EMB201

Gemeinde Embd

629017

118837 |

2080

Läger 2

|EMB202

Gemeinde Embd

629164

118972

2058

Läger 3

|EMB203

Gemeinde Embd

629183

118949

2044

Läger 4

|EMB204

Gemeinde Embd

629176

118867

2035

Läger 5

|EMB205

Gemeinde Embd

629120

118'871

2056

Netz Nr. 3, Roti Flüo nn

Name der Quelle

b)

Betreiberin

,

Koordinaten

Kote

[müMI]

Pletsche ungef.

EMB001

Gemeinde Embd

629870

119'265

1890

Rotflüowald 1

EMB301

Gemeinde Embd

629'890

119220

1855

Rotfiliowald 2

EMB302 Gemeinde Embd

629'880

119210

1850

Rotflüowald 3

EMB303 Gemeinde Embd

629'860

119195

1855

Rotflüowaid 4

EMB304 Gemeinde Embd

629915

119'055

1765

Private Quellen auf Territorium der Gemeinde Embd

Netz Nr. 4, Kalpetran

= J

Name der Quelle

Name de Quelle Brunnijini

EMB401

ue Betreiberin Genossenschaft

Wasserversorgung

, Koordinaten 630'550

118'040

Kote {müMI] 930

Kalpetran GWK

Art. 2 02.000

Nutzungsarten

Die Nutzungsbeschränkungen werden der heutigen Situation (2011) angepasst. Falls sich diese Situation ändert, z.B. durch Zonen- oder Nutzungsän-

derungen, sind die Nutzungsbeschränkungen zwingend an die neue Situation

anzupassen.

Art. 2 02.100

Liste der in den Schutzzonenvorschriften behandelten Nutzungsarten Aufgrund der heutigen Situation sind von den theoretisch môglichen Nutzungsarten innerhalb der ausgeschiedenen Quellschutzzonen S1, S2 und S3 in Embd-Kalpetran ausschliesslich folgende Nutzungsarten von Bedeutung oder denkbar und müssen demzufolge in den vorliegenden Schutzzonenvorschriften im Éinzeinen beurteilt werden:

DE ON ON ON ON ON 0

gl a

alel

sl #

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æ) El

Quellen Embd und Kalpetran, Gemeinde Embd Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen Teil 2: Administratives

2.02.102

Oberirdische Bauten, Betriebe und Anlagen

2.02.104

Abwasserantagen

2.02.107

Strassen

2.02.109

Untertagebauten

2.02.110

Landwirtschaît

2.02.111

Forstwirtschaft

Art. 2 02.200

Liste der in den Schutzzonenvorschriften

nicht behandelten Nutzungsarten

Aufgrund der heutigen Situation kKônnern von den theoretisch môgiichen Nutzungsarten innerhalb der ausgeschiedenen Quellschutzzonen S1, S2 und S3

in Embd-Kalpetran foigende Nutzungsarten bereits a priori definitiv ausge-

schlossen werden. Deshalb werden sie in den vorliegenden Schutzzonenvor-

schriften auch nicht behandelt und sind dementsprechend im obigen Kapitel auch nicht aufgeführt.

2.02.201

Baustellen Im Moment gibt es keine Baustellen innerhalb oder in der Nâhe der Schutzzo-

nen. Es sind auch keine Baustellen absehbar. In Embd-Kalpetran liegen sämtiiche Schutzzonen in Gebieten, in denen selbst kleinere Baustellen, die nicht in

einem direkten Zusammenhang mit den Quellfassungen stehen, ziemlich unwahrscheinlich sind.

2.02.203

Wärmenutzung aus dem Untergrund

Die Nutzung des Grundwassers oder der Erdwärme zu Heiz- oder Kühlzweckenist innerhalb oder in der Nähe der Schuützzonen entweder gar nicht müg-

Ech oder dann uninteressant, weil alle Quelien weit ausserhalb der bewohnten Zonen liegen.

2.02.205

Versickerungsanlagen in der Nâhe der Schutzzonen wird kein Grundwasser und auch kein nicht ver-

schmutztes bzw. gereinigtes Abwasser gesammelt, das versickert werden kônnte. Darum besteht gar kein Bedarf für eine Versickerungsanlage.

2.02.206

Bahnanlagen

Die für Quellschutzzonen sonst kritische MGBahn fährt 50 m weiter südôstlich und 30 m tiefer als die Quelle Brunnijini vorbei. Eine Béeeinträchtigung der

Schutzzone durch die MGBahn ist damit nicht müglich. Der Seilbahnmast der

Luftseilbahn Kalpetran - Embd wird unter Bauter und Anlagen in Kapitel 3.01.102 behandelt. 2.02.208

Luftverkehrsanlagen innerhalb oder in der Nëähe der Schutzzonen gibt es weder unbefestigte noch

befestigte Pisten für Flâchentragflugzeuge noch einen Helikopterlandeplatz. Temporäre Helikopterlandeplätze, an denen auch betankt werden kann, sind ausschliesslich im Bereich der Forst- und Flurstrassen môglich. Die damit zusammenhängenden Probleme werden unter Kapitel 3.01.107, Strassen, behandelt.

Quellen Embd und Kalpetran, Gemeinde Embd Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen Teil 2: Administratives

2.02.212

Pflanzen- und Holzschutzmittel sowie Dünger In der Nähe der Schutzzonen gibt es keine extensiv genutzte land- und forstwirtschaftiiche Betriebe. Pflanzen- und Holzschutzmittel wie auch chemische Dünger sind unbedeuterd. Der mit der alpwirtschaftlichen Nutzung der Weiden entstehende Trockenmist wird im Kapitel 3.01.110, Landwirtschaft, behandelt

2.02.213

Freizeit- und Sportanlagen Innerhalb oder in der Nähe der Schutzzonen gibt es keinerlei Freizeit- und Sportanlagen, weder permanente noch temporäre, welche das Trinkwasser gefährden kônnten. Der Sportplatz Kalpetran liegt weit ausserhalb und unterhalb der Schutzzone der Quelle Brunnjini.

2.02.214

Friedhofanlagen und Wasenplätze Der Friedhof von Embd befindet sich neben der Kirche im Weiler Flüo ar der Grenze zwischen der hôheren Mulde von St. Niklaus und dem tieferen Oberen Staldner Lappen. Einerseits sind die Gesteine des Oberen Staldner Lappens im Untergrund des Friedhofs weniger stark zerklüftet als noch in der Mulde

von St. Niklaus, und andererseits stellt der markante Bruch, der durch den

Tschongbach geht, eine Trennlinie Zum Einzugsgebiet der Quelle Brunnijini (Kalpetran) dar. Die Wahrscheinlichkeiït, dass die Quelle Brunnjini durch den Friedhof, der 150 m südwestlich vom Tschongbach und auch von der Queli-

schutzzone S3 liegt, beeinträchtigt wird, ist dementsprechend klein. Die bisher

durchgeführten Messungen in Kalpetran haben jedenfalls noch nie Anlass ge-

geben, an dieser Einschätzung zu zweifeln.

2.02.215

Materialausbeutung

Bis vor etwa 20 Jahren wurden im Steinbruch am Embdbach Platten ausge-

beutet. Der Standort des Steinbruchs lag 900 m südwestiich von der Quelle Brunnijini (Kalpetran) und war darnit Überhaupt nie eine Gefahr. Dieser Steinbruch wurde in der Zwischenzeit geschlossen.

2.02.216

Deponien, Materiallager, Umschiagplätze und Transportleitungen Im ehemaligen Steinbruch am Embdbach gibt es heute eine bewilligte Inertstoffdeponie. Diese liegt 900 m südwestlich von der Quelle Brunnijini (Kalpetran) und auch 750 m seitlich der Schutzzone. Aufgrund der NW-SEgerichteten KiGftung ist eine gegenseitige Beeinflussung praktisch ausge-

schlossen. Andere Materiallager usw. gibt es nicht. 2.02.217

Miktärische Anlagen und Schiesspiätze Im Reschtilbiel oberhalb Rafgarto gibt es eine 300 m Schiessanlage, die in Richtung des Embdbaches schiesst, Diese Anlage liegt 500 - 900 m westlich der Schutzzone der Quelle Brunnjini und stelit somit keine Gefahr dar. Vor Jahrzehnten wurden im Augstbord gelegentlich Gefechtsschiessen oder Minenwerferschiessen durchgeführt. Heute. besteht dazu kein Bedürfnis mehr,

und es wurde auch nicht mehr toleriert. 2.02.218

Fliessgewässer-Revitalisierung Sämtliche Fliessgewässer sind noch immer in einem naturnahen Zustand und müssen nicht revitalisiert werden.

i

8,

Ë

Quellen Embd und Kalpetran, Gemeinde Embd Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen

B

J

Teil 2: Administratives

Art. 2 02.300

2.02.301

Ë

i

B

Ë

Falls im Zonennutzungsplan eine Nutzungsänderung des Bodens geplant

oder vorgenommen wird, ist diese im Hinblick auf den Schutz der Quellen zu

beurteilèn. Ës sind ausschliesslich Nutzungsänderungen môglich, die mit dem Quellschutz vereinbar sind. 2.02.302 2.02.303

É

$

Ânderungen des Zonennutzungsplanes

Art. 2 03.000

2.03.001

Ebensoist bei einer alifälligen Ânderung des Perimeters der Quellschutzzo-

nen der Zonennutzungsplan anzupassen.

Der Perimeter der Quellschutzzonen geniesst gegenüber dem Zonennut-

zungsplan Priorität.

Betroffene Grundeigentümer

Die betroffenen Eigentümer und der Anteil ihrer Parzellen in den Schutzzonen

müssen aufgrund des Zonennutzungsplanes zu einem späteren Zeitpunkt be-

stimmt werden.

i

Die Quellschutzzonen Si bis S3 liegen, mit einer Ausnahme, vollständig auf dem Boden der Gemeinde Embd. Die Quelle Twära-Flüo wird auf Territorium

Ë

der Gemeinde St. Niklaus gefasst. Die Tunnelfassung, die Brunnenstube und die Quellschutzzonen $1 und $2 liegen voliständig auf Gebiet der Gemeinde St. Niklaus. Einzig bei der Schutzzone S3 liegt ein Teil auf Gebiet der Ge-

f

E

meinde Embd.

Art. 2 04.000

in der Schutzzone S2 kommen folgende Bauten und Anlagen vor.

Quelle Twära-Flüo [EMB101] -

keine Bauten und Anlagen Die Alpweiden werden in den Sommermonaten von der Schafalpe Augstbord landwirtschaftlich genutzt.

Quelle Eintenstock [EMB102] - keine Bauten und Anlagen - D'alti Niwwa, eine ehemalige Wasserleite, die ursprünglich quer durch die Schutzzone S2 ging, ist seit Jahrhunderten nicht mehr in Betrieb.

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Ë

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£

Quellschutzzone S2

Ë

2.04.001

Kataster der bestehenden Bauten und Aniagen

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-

Es

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Quelle Unnerbächji JEMB103] -

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-

&

Der Alpweg Schaib - Augstbord geht wenig oberhalb der Fassung quer durch die Schutzzone S2. D'alti Niwwa, eine ehemalige Wasserleite, die ursprünglich noch knapp die

Schutzzone 52 am oberen Rand querte, ist seit Jahrhunderten nicht mehr in Betrieb.

Quelle Schmidobrunno JEMB104] -

S

keine Bauten und Anlagen

keine Bauten und Anlagen

Eine Wasserleite geht Über das Portal der Stollenfassung und verläuft praktisch auf der ganzen Länge der Zone S2 an deren seitlichem Rand.

Quellen Embd und Kalpetran, Gemeinde Embd Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen Teil 2: Administratives

-_ -

-7-

Die Alpweide wurde vor Jahrzehnten noch landwirtschaftlich genuïzt. Heute

wird hier kaum noch geweidet.

Die Queilfassung liegt mitten in den Scheidchremu. Diese dienten noch bis vor wenigen Jahrzehnten der Teïlung der Schañfe im Herbst.

Quellen Läger 1 - 5 [EMB201 - EMB205] - keine Bauten und Anlagen - Die in Zementrohren verlegte Augstbordwasserteite "d'Niwwa" geht quer durch die Zone 52. - Die Alpweïide wird in den Sommermonaten von der Viehalpe Pietsche (galte Eringerkühe) landwirtschaftlich genutzt. Quellen Rotflüiowald 1 - 3 [EMBS301 - EMB303] -

-

keine Bauten und Anfagen

Der Alpweg geht quer durch die Zone S2 Die Alpweiden werden ZT. von Schafen, z.T. von Rindern, z.T. von galten Eringerkühen landwirtschaftlich genutzi.

Quelle Rotflüowald 4 [EMB304]

-

keine Bauten und Anlagen

-_

Die Alpweiden werden von Yaks landwirtschaftiich genutzt.

-_ -

Der Alpweg geñt quer durch die Zone 82.

Die Brunnenstube der Quellen Rotfläowald 1 - 3 liegt in der Zone 82.

Quelle Brunnjini JEMB401] - keine Bauten und Anlagen - Der Tschongbach geht längs durch die Zone S2 (kleine Murgangaktivität). In der Quellschutzzone S2 gibt es keine Bauten und Antagen, weiche grundsätzlich verboten sind. Die trotzdem vorkommenden Konflikte kônnen wie folgt zusammengefasst werden: -

Die Wasserleite, welche Wasser aus dem Meidubächiji durch die Schutzzo-

ne $S2 und den Fassungsbereich $1 der Quelle Schmidobrunno in Richtung Rossmatta-Biel leitet, stellt eine gewisse Gefahr für das Quellwasser dar. Sollte diese Wasserleite weiterhin regelmässig in Betriéb sein, muss sie überprüft und soweit erforderlich saniert werden. Falls dies nicht müglich ist, muss sie notfalls ganz aufgehoben oder wenigstens ausserhalb der Zone S2 und $1 verschoben werden. - Die Augstborderi, welche auf einer Länge von 400 m quer durch die Schutzzone S2 der Lägerquellen geht, stellt für das Quellwasser eine erhebliche Gefahr dar, sofern die 60 Jahre alten Betonrohre nicht überall dicht sind. Darum ist eine regelmässige Uberprüfung, bei Bedarf mittels Kanalfernseher, vorzusehen.

-

Der Tschongbach durchfliesst die Schutzzone S2 der Quelle Brunnjini

{Kalpetran} lediglich 70 - 80 m neben der Fassung. Gegen die natürlichen Vorgänge (Bachbetterosion, Murgangereignisse) sind auf der Flussseite al-

le geeigneten Schutzmassnahmen zu ergreifen. Wo dies nicht oder nur un-

genügend môêgiich ist, braucht es auf der Seite der Grundwasser- und Quellfassung einen erhôhten Kontrollaufwand.

- Bei den anderen Konflikten müssen die bisherigen Schutzmassnahmen einer kritischen Überprüfung unterzogen und bei ungenügendem Erfolg entsprechend verschärft werden.

Quellen Embd und Kalpetran, Gemeinde Embd Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen Teil 2: Administratives

2.04.002

Quellschutzzone S3 in der Schutzzone S3 kommen folgende Bauten und Anlagen vor. Quelle Twära-Flüo [EMB101] - keine Bauten und Anlagen -

Die Alpweiden werden in den Sommermonaten von der Schafalpe Augst-

bord landwirtschaftlich genutzt.

Quelle Eintenstock JEMB102] - keine Bauten und Anlagen - Der alte Alpweg Schalbeggini - Augstbordstafel quert am obersten Rand die Schutzzone S3. - Der Schañfberg-Stollen der Augstborderi verläuft etwa 20 m hôher, aber auch 250 m weiter im Berg an der Quelle vorbei und tangiert noch knapp die Zone S3. Quelle UnnerbächjifEMB103] - keine Bauten und Anlagen - D'aiti Niwwa, eine frühere Wasserteite, die ursprünglich quer durch die Schutzzone S3 ging, ist seit mehr als 100 Jahren nicht mehrin Betrieb. - Der Schafberg-Stollen der Augsthborderi verläuft zwar ca. 70 m hôher, aber auch 400 m weiter im Berg an der Quelle vorbei. Der Stolien liegt damit ausserhalb der Schutzzone S3. Quelle Schmidobrunno JEMB104] - keine Bauten und Anlagen -_ Die Alpweide wurde vor Jahrzehnten noch landwirtschaftlich genutzt. Heute wird hier kaum noch geweidet. - Eine Wasserleite geht ganz am Rande durch die Schutzzone S3.

Quellen Läger 1 - 5 JEMB201 - EMB205]

-

keine Bauten und Anlagen Die Alpweiïde wird in den Sommermonaten von der Viehalpe Pietsche (galte Eringerkühe) landwirtschaftlich genutzt.

Quellen Rofflüowaid 1 - 3 JEMB301-EMB303] - Die Alpstaliung Pletsche liegt in der Zone S3. Das Abwasser wird in einem Versickerungsschacht in der Schutzzone S3 versickert. -

-

Die Forststrasse quert die Zone S3 im oberen Teil.

Ein Parkplatz, der auch als Helikopterlandeplatz genutzt wird, liegt in der Zone S3. Die Alpweiden werden Z.T. vor Schañfen, z.T. von Rindern, ZT. von gaiten

Eringerkühen landwirtschaftich genutzt.

Quelle Rotflüowald 4 JEMB304] - keine Bauten und Anlagen - Der Alpweg geht quer durch die Zone S3. - Die Alpweiden werden ZT. von Schañfen, z.T. von Rindern, ZT. von galten Eringerkühen landwirtschaftlich genutzt. Quelle Brunnijini [EMB401] - Der Seilbahnmast Chanzlatschuggo mit der Zwischenstation Derfii steht in der Zone S3.

-

Die Kapelle und ein Stail stehen am obersten Rand der Zone S3.

:

É

i

Quellen Embd und Kalpetran, Gemeinde Embd Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen

À

À

Teil 2: Administratives

1

E

Die Zufahrtsstrasse zum Weiler Derfji und zur Inertstoffdeponie "Steibruch" quert die Zone S3. Die Abwasserleitung Flüo - ARA Kalpetran geht durch den obersten Rand der Zone S3, ebenso wie die Leitung, welche das Abwasser vom Weiler Derfji zur ARA-Zuleitung hochpumpt. Der Tschongbach geht längs durch die Zone S3 (kleine Murgangaktivität).

E

In der Quellschutzzone S3 gibt es grundsätzlich nur noch wenig Verbote. Was

5

in der Schutzzone S2 verboten ist, ist in der Schutzzone S3 in der Regel unter

Ë

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bestimmten Bedingungen erlaubt oder kann von der zuständigen Behürde zugelassen werden. In jedem Fall sind die Einschränkungen in der Schutzzone S3 wesentlich geringer, die Verbote weniger rigoros.

D

É

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É:

Wohngebäude, und in unserem Fall auch Alpgebäude, die nichts mit wassergefährdenden Flüssigkeiten zu tun haben, sind in Schutzzone S3 in der Regel zugelassen. (Die Lagerung von Heizôl für eigene Heizzwecke ist zugelassen.) Die dazu gehôrenden Abwasserleitungen sind ebenfalls zugelassen, sofern sie in einem einwandfreien Zustand sind und regelmässig kontrolliert werden. Sickergruben mit verschmutztem Abwasser sind dage-

gen ganz verboten.

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5

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Die ehemalige Alpstallung Augstbordstafel wird heute ausschliesslich von Jägern und anderen Naturfreunden als Ferien- und Jägerhütte genutzt. Zudem liegt diese Stallung 300 m seitlich der Quelle Twära-Flüo. Die ehemalige Alpstallung Schalbeggini wird heute ausschliesslich noch als Jägerhütte genutzt. Das Abwasser wird in die ehemalige Güllegrube geleitet, wo es verdunstet. Die Alphütte liegt 100 m oberhalb der Schutzzone S3 der Quelle Schmidobrunno. Die ehemalige Alpstallung Pletsche wird heute nicht mehr als Stallung genutzt. Der oberste Stall ist teiweise ausgebaut und dient den Viehbesitzern

als Aufenthaltsraum. Die unteren beiden Stallungen werden nur noch in Not- und Ausnahmesituationen (kranke oder verletzte Tiere usw.) genutzt.

!.

Gülle fälk keine an. Das Hauptproblem liegt in der Abwasserentsorgung der

Alphütte, welche heute über eine normale Sickergrube erfolgt, was in Zone S3 verboten ist. Die nur zeitweise genutzten, kleinbetrieblichen Ställe sind bei einer norma-

len Nutzung zugelassen. Mistlager auf dichten Mistplatten werden in der Regel zugelassen. Bei Güllengruben ist der Einbau eines Leckerkennungssystems mit durchgehender Abdichtung unter der Bodenplatte erforderlich. Strassen sind in Zone S3 unter bestimmten Bedingungen zugelassen: dichter Belag, Randbordüren, Fassung und Abieitung des Oberflächenwassers,

J

Leitplanken. Forsttrassen sind in S3 zugelassen.

Kataster der Verschmutzungsgefahren

B.

L

Le

À

Art. 2 05.000

Eine primäre Beeinträchtigung der Wasserqualität ergibt sich durch die Land-

wirtschaït, insbesondere durch die Alpwirtschaft:

Weidegang der Tiere (und die damit zusammenhängende flächenhaîte Düngung), in den Voralpen ganzjährig (Yaks) bzw. im Frühjahr und im Spätherbst (Schafe, Rinder, Kühe), sowie auf den Alpen im Sommer (Schafe, Kühe). Abwasserentsorgung bei der Alpe Pletsche.

Quellen Embd und Kalpetran, Gemeinde Embd Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen

-10-

Teil 2: Administratives

-_

Béwässerungsaniagen, insbesondere die Augstborderi, sowie verschiedene kleinere, lokaie Wasserleiten. Mit der Alpwirtschaft zusammenhängende Transporte auf der Forststrasse {Vieh- und Materialtransporte) sowie mit dem He:ilikopter. Hofdüngeranlagen.

Ferner kann eine Beeinträchtigung der Wasserqualität auch noch ausgehen von: - Winterräumung der Strasse mit Tausalzen (Zufahri Derfii} - Forstwirtschaft -

16 weitere Artikel

Art. 2 06.000

natürliche Erosion des Bachbettes oder Murgangereignisse im Tschong-

bach

Ziel Um weiïterhin einwandfreies Trinkwasser in der natürlichern Schüttungsmenge

der Quellen von Embd-Kalpetran garantieren zu Kônnen, ist zunächst an mehreren Standorten eine bauliche Erneuerung der Fassungsanlagen (ZT. inkl.

Neufassung in genügender Tiefe) erforderlich. Daneben ist aber auch eine

generelle Verminderung des Verschmutzungsrisikos der Quelien vorzuneh-

men, insbesondere auch bei den verschisdenen Sammel- und Druckbrech-

schächten sowie an den Reservoirs. Die Verwirklichung dieses Zieles wird mit

folgenden Grundsätzen angestrebt: +

Schutzzone S1: Die Parzellen in der Schutzzone S1 werden, sofern nicht bereits der Fall, vom Fassungseigentümer erworben. Die Schutzzone S1 muss bei alien Quellen mit einem stabilen, permanenten Zaun umzäunt werden. Grundsätzlich gilt: Die Begrenzung der Zone S1 soll vom äussers-

ten Rand des Fassungselementes gemessen aliseitig mindestens 10 m

weit reichen. Bei Quellfassungen kann der Grenzabstand talseitig weniger

als #0 m betragen, soll dafür aber bergseitig (zum Schutz vor Einschwemmungen) umso grôsser sein. Bei Stollenfassungen muss die Schuizzone

S1 mindestens bis 10 m oberhalb vom obersten (unterirdischen) Fassungselement reichen. Bei erhôhter Gefährdung ist der Abstand entsprechend grôsser zu wählen.

s Schutzzone S2: Die Alpwirtschaft kann in der Schutzzone S2 mit leichten

Einschränkungen im bisherigen Rahmen weiter betrieben werden, hat sich

aber hinsichtlich der Bewirtschaftung den neuesten Vorschriften unterzu-

ordnen. Die durch die Schutzzone 52 fliessenden Wasserleiten müssen (ob

verrohrt oder nicht) regelmässig auf ihre Dichtigkeït überprüft werden. Im Einzugsgebiet der zu wenig tief gefassten Quellen muss während der Alpung jener Bereich der Schutzzore 82, der direkt an die Schutzzone S1

grenzt, mit einem temporären Hütezaun ausgezäunt werden.

+ Schutzzone S3: Die heutige Nutzung des Perimeters der Zone S3 besteht vorwiegend in Land- und Forstwirtschaft (Weideland, Wald sowie Brachland). Diese kann unter Einhaïtung der geltenden Richilinien beibehalten werden. Der Sickerschacht bei der Aiphütte Pletsche muss aufgehoben bzw. verschoben werden. Bei Konflikten mit der Strasse müssen die nôtigen Schutzmassnahmen eingehalten werden.

Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen

- 11-

Teil 2: Administratives

RS

RE

Quellen Embd und Kalpetran, Gemeinde Embd

Art. 2 07.000

Verantwortlichkeiten und Massnahmen

Art. 2 07.100

Gemeindebehôrde

Die Gemeindebehôrde hat als Verantwortliche der Wasserversorgung des ganzen Gemeindegebietes dafür zu sorgen, dass alle ôffentlichen und privaten Trinkwasserversorgungen, also auch die von Kalpetran mit ihrer Quellfassung Brunnijini qualitativ einwandfreies Trinkwasser in beständiger, der natürli-

chen Schüttung entsprechenden Quantität liefern. Sie überwacht die Einhal-

tung Sämtlicher Schutzmassnahmenr und Nutzungsbeschränkungen. Folgende Massnahmen sind zu treffen:

2.07.101

Informationspflicht Die Verantwortlichen der Wasserversorgung der Gemeinde sind verpflichtet, die Grundeigentümer und die Bewirtschafter im Bereich der Quellschutzzonen

über die vorliegenden Nutzungsbeschränkungen generell zu informieren. Ân-

derungen in den Nutzungsbeschränkungen (z.B. neue Pflanzenbehandlungsmittelverbote) sind über die periodischen Gemeindemitteilüngen oder durch Informationsversammlungen - falls erforderlich durch persônliche Mitteilungen - mitzuteilen.

2.07.102

Regelmässige chemische Analysen des Quellwassers Die chemische Kontrolle des Quellwassers muss mindestens einmal alle drei Jahre durchgeführt werden. Am besten wird die Analyse während der Schneeschmelze durchgeführt (Aprii-Mai). Minimal müssen folgende chemischen Parameter untersucht werden: +

2.07.103

Leitfähigkeit, pH, Gesarmthärte, Magnesium, Calcium, Natrium, Kalium, Chlorid, Sulfat, Ammonium, Nlitrit, Nitrat

Regelmässige bakteriologische Analysen des Quellwassers Die bakteriologische Kontrolle des Quellwassers muss mindestens einmal jährlich durchgeführt werden. Minimal müssen das Vorkommen von aeroben

mesophilen Keimen, von Escherichia coli und von Enterokokken untersucht werden.

Weitere Untersuchungen der betroffenen Quellfassungen während der Zeit der Beweidung usw. wären empfehlenswert, um deren direkten Einfluss auf die einzelnen Quellfassungen aufzuzeigen. Bei den Quellen, bei denen eine Gefährdung durch Bachbetterosionen bzw.

Murgangereignisse besteht, muss nach jedem solchen Éreignis eine bakterio-

logische Analyse durchgeführt werden.

2.07.104

Überwachung der Nutzungsbeschränkung Die Gemeinde ist verpflichtet, die Einhaltung der Schutzmassnahmen und Nutzungsbeschränkungen durch regelmässige Kontrollen zu überwachen.

2.07.105

Stichprobenartige Überwachung von Herbizid- resp. Düngemitteleinsatz Es ist periodisch zu prüfen, ob die bestehenden Gefahrenherde so unterhaïiten

werden, dass sie das Wasser nicht gefährden.

Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen Teil 2: Administratives

- 12-

SO

=

Quellen Embd und Kalpetran, Gemeinde Embd

2.07.106

Punktuelle Massnahmen

Gegebenenfalls ist die Gemeinde verpflichtet, punktuelle Massnahmen oder punktuelle Verfügungen zum Quellschutz bezüglich Eigentumsbeschränkungen zu ergreifen.

2.07.107

Überwachung der Umbrucharbeiten vor Ort Die bewitligungspflichtigen Umbrucharbeiten und Umpflanzungen sind bezüglich Quellschutz während der Ausführung zu kontrollieren.

À

2.07.108

Weiïtere Massnahmen

Die Verantwortlichen für die Wasserversorgung der Gemeinde sind verpflichtet — gegebenentfalils unter Beizug von Fachleuten — die Grundeigentümer und Bewirtschafter in der Schutzzone in geeigneter Form mit den Nutzungsbeschränkungen vertraut zu machen und ihnen allfällige Ergänzungen (z.B. neue Pflanzenschutzmittelverbote) mitzuteilen. Eine Erhôhung der Frequenz der

Probenentnahmen ist je nach Befund vorzunehmen. Art, 2,07.200

Die Bodenbewirtschafter

Die Bodenbewirtschafter sind dafür mitverantwortlich, dass alle Quellfassungen qualitativ einwandfreies Trinkwasser in beständiger, der natürlichen Schüttung entsprechenden Quantität liefert. lhnen obliegen hierzu folgende Pflichten: 2.07.201

Einhaltung der Nutzungsbeschränkungen Die Bewirtschafter haben sich insbesondere beim Einsatz von Düngemitteln

und Herbiziden an die in Art. 3.01.100 dieser Vorschriften gemachten Bedingungen zu halten. Die Betriebseigentümer haben ihre Betriebe entsprechend den Erfordernissen

des Gewässerschutzgesetzes zu verwalten und auszurüsten. 2.07.202

Terrainverschiebungen / Umbrucharbeiten / Umpflanzungen Für Umbrucharbeiten und Umpflanzungen ist eine Bewilligung der Gemeinde einzuholen. Die Vorschriften für das Baubevwilligungsverfahren sind analog

anwendbar. Dabei gilt es festzuhalten, dass Terrainverschiebungen und der

Gebrauch von Planiermaschinen ausgeschlossen sind.

Art. 2 08.000

Strafbestimmungen Widerhandlungen gegen die Bestimmungen der Schutzzonenvorschriften sowie gegen die darin erlassenen Verfügungen werden gemäss Gesetzgebung über den Gewässerschutz bestraf. Vorbehalten bleibt die Anwendung der kantonalen oder eidgenôssischen Strafbestimmungen (u.a. geltende Bauordnung).

Art. 2 09.000

Entscheid bei Streitigkeiten Gegen Verfügungen der Gemeindebehürden kann gemäss Gesetz über das

Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (Gesetz Über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege, 1976 [SR/VS 172.61) die Verwaitungsbeschwerde erhoben werden.

Quellen Embd und Kalpetran, Gemeinde Embd Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen Teil 2: Administratives

Art. 2 10.000

- 13 -

Inkrafttreten

Die Schutzzonenvorschriften treten mit dem Schutzzonenbeschluss des De-

partements für Umweltschutz (DUS) in Kraft.

Die Ausscheidung der GW-Schutzzonen und die Schutzzonenvorschriften werden mit dem Nutzungsplan koordiniert.

Art. 2 11.000

Verschiedenes

Die bereits im Jahre 1987 von der Eidg. Forschungsanstalt für landwirtschaftlichen Pflanzenbau, Zürich-Reckenholz, ausgearbeiteten Richtlinien für den

Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmittel behalten ihre Gültigkeiït und sind für das ganze Jahr massgebend.

|

Quellen Embd und Kalpetran, Gemeinde Embd Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen Teil 3: Technisches

Teil 3:

|

1

-14-

Technisches Vorbemerkung

in den untenstehenden Referenztabellen (Art. 3.014.102 ff) werden nur jene Nutzungsarten berücksichtigt, welche gemäss obigem Art. 2.02.100 im Gebiet der Gemeinde Embd von Bedeutung sind. Aufgeführt werden nur die Nutzungsbeschränkungen, weiche für die Schutzzonen S1, S2 und S3 gelten. (Die Nutzungsbeschränkungen der Übergeordneten Zustrômbereiche Z, und der Gewässerschutzbereiche A, sind nicht Thema der vorliegenden Schutz-

zonenvorschriften.)

Art. 3 014.000

Spezielle nutzungsorientierte Schutzmassnahmen und Nutzungsbeschränkungen (Referenztabellen) In den nachfolgenden Referenztabellen (gem. aktueller Wegleitung Grundwasserschutz, BUWAL) werden, geordnet nach Tätigkeiten und Anlagen, die Schutzmassnahmen und Nutzungsbeschränkungen aufgelistet, welche innerhalb der verschiedenen Grundwasserschutzzonen gelten {nach GSchV

Art. 3 ?). Mit Fussnoten werden Spezialfäke oder Ausnahmen erläutert. Zudem

werden die Gefährdungspotenziale der einzelnen Nutzungen kurz erläutert. Falls es die Sicherstellung der Wasserqualität erfordert, kënnen die zuständigen Behürden weitergehende Massnahmen vorschreiben. Legende zu den Referenztabellen: +

b

Aus hydrogeologischer Sicht unproblematisch. Keine Bewilligung nach

Art. 32 GSchV erforderlich; die Einhaltung sämtlicher weiterer Vorschriften

bieibt vorbehalten. Kann fallweise durch die zuständige Behürde zugelassen werden. Bewilli-

gung nach Art. 32 GSchV erforderlich

-

nicht zugelassen

+"

Aus hydrogeologischer Sicht mit Einschränkungen gemäss Anmerkung unproblematisch. Keine Bewilligung nach Artikel 32 GSchV erforderlich; die Einhaltung sämtlicher weiterer Vorschriften bleibt vorbehalten. Grundsätziich unproblematisch. Bewilligung nach Artikel 32 GSchV erforderlich.

b"

Kann fallweise durch die zuständige Behürde zugelassen werden, mit Einschränkungen gemäss Anmerkung. Bewilligung nach Art. 32 GSchV

erforderlich

‘

-

nicht zugelassen; die zuständige Behôrde kann nach Prüfung des Einzelfalls Ausnahmen bewiliigen

-

nicht zugelassen: die zuständige Behürde kann nach Prüfung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Anmerkung Ausrnahmen bewilligen.

12 Anmerkungen, die jeweils für die einzelnen Artikel angegeben werden In aller Regel ist mit dem Hinweis «b» die kantonale Bewilligung durch die Dienststelle für Umweltschutz gemäss Art. 19 GSchG und Art. 32 GSchV, also die grundwasserschutzrechtliche Bewilligung gemeint.

Quellen Embd und Kaipetran, Gemeinde Embd -45-

Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen Teil 3: Technisches

Art. 3 01.102

Oberirdische Bauten, Betriebe und Anlagen

Das Gefährdungspotenzial, das von Bauten und Anlagen ausgenht, ist vielfältig. Die meisten baulichen Eingriffe bedeuten entweder temporär (in der Bauphase) oder permanent ein Gefahrenpotenzial für das Grundwasser. Die stärkste Gefahr einer qualitativen Beeinträchtigung geht von der Versickerung

wassergefährdender Flüssigkeiten, speziell während der Bauphase, aus. Auch

Stôrfälle beim Betrieb von Industrie- und Gewerbeanlagen sowie undichte Leitungen und Kaänalisationen stellen wesentliche potenzielle Verunreinigungsquellen dar. Weiïter kann die Bautätigkeit, z.B. als Folge von tiefen Fundationen bis unter den Grundwasserspiegel, zu einer Verringerung des Grundwasserdurchflusses führen und damit zu quantitativen Beeinträchtigungen führen. Hochbauten inkl. gewerbliche und industrielle Betriebe mit oder ohne Schmutzwasseranfall, in denen wassergefähr-

S3°| 82

dende Stoffe weder erzeugt, verwendet, umgeschlagen,

HSE

Gewerbliche und industrielle Betriebe, die wassergefährdende Stoffe erzeugen, verwenden, umgeschlagen, befürdern oder lagern

_b5

plätze ohne Wasseranschluss (keine Fahrzeugwäsche

+

befôrdert oder gelagert werden. Lagerung von Mineraltôlprodukten für eigene Heizzwecke für hôchstens zwei Jahre

Durchlässig gestaltete Einzetparkplätze und Garagenvor-

oder -wartung)}

S1

|

-

-

Einzelparkplätze und Garagenvorplätze mit Wasseranschluss sowie nicht-gewerbliche Einzel-Autowaschplätze* Gewerbliche Waschplätze für Fahrzeuge (inki. Wasch-

strassen und ôffentiiche Waschanlagen)*

Die Referenztabelle gilt für neue Bauten und Anlagen sowie für wesentliche Nutzungsänderungen. Bestehende Bauten und Aniagen sind bei erster Gelegenheit und nach Massgabe der Gefährdung von Trinkwasserfassungen sinngemäss anzupassen.

Anmerkungen: $

In der Zone S3 dürfen Bauten und Anlagen weder das Speichervolumen noch den Durchflussquerschnitt des Grundwassers verringern (Anh. 4 Ziff, 221 Abs. 1 Bst. b GSchV). Nicht zulässig ist zudem eine wesentiiche Verminderung der schützenden Deckschicht (Anh. 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. d GSchV). Nicht zulässig

ist die Versickerung von Abwasser, ausgenommen die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser von Dachflächen Über eine bewachsene Bodenschicht

(Anh. 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. c GSchV).

Massnahmen sind insbesondere dichter Belag, Randbordüren und Ableitung des Wassers, ggf. nach Behandlung.

In der Zone S3 sind zulässig: +

+

freistehende Lagerbehälter, deren Inhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient, sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrieitun-

gen und Abfüllstellen; Gebinde mit einem Nutzvolumen bis 450 I je Schutzbauwerk (der Kanton kann die Anzahl der zugelassenen Gebinde beschränken);

+ zugelassen

-verboten

b bewilligungspflichtig

n gemäss Anmerkung

:

Lu

Quellen Embd und Kalpetran, Gemeinde Embd - 16-

Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen Teil 3: Technisches

+

+ +

Art. 3 01.104

freistehende Lagerbehälter mit Heiz- und Dieselôl zur Energieversorgung von Gébäuden oder Betrieben für längstens zwei Jahre sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfülistellen; das gesamte Nuizvolumen darf hôchstens 30 m° je Schutzbauwerk betragen:; Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser nachteilig verändern künnen bis 450 | und Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten, die in grossen Mengen Wasser nachteilig verändern kônnen bis 2000 1. Bei der Bewilligung derartiger Anlagen muss gewährleistet sein, dass

Flüssigkeitsverluste leicht erkannt und auslaufende Flüssigkeiten vollständig zurückgehalten werden.

Abwasseranlagen Unser weit verzweigtes Netz mit Kanalisationen und Abwasserleitungen beinhaltet ein besonders grosses Gefährdungspotenzial, hauptsächlich durch das Risiko von unerkannten Sickerverlusten undichter Leitungen. Der einwandfreie Zustand von Abwasseranlagenist durch regelmässige Kontroilen sicherzustellen. Dabei ist insbesondere die Dichtheit von Kanalisationen {inkl. deren Hausanschlüsse) periodisch je nach Ergebnis der Zustandskontrolle und den ürtlichen Gegebenheiten zu prüfen. Bei der Verlegung von Spezialbetonrohren sind, sofern wegen der Art der abzuleitenden Abwässer keine strengeren Sicherheitsmassnahmen erfordertich sind, Rohre mit Glockenmuffen zu verwenden. Bei der Dichtheitsprüfung von Rohrleitungen in

den einzelnen Zonen darf die zulässige Wasserzugabe die in der SIA-Norm 190 genannten Maximalwerte nicht Üüberschreiten.

Sickergruben und Versickerungsschächte mit direkter Einteitung unbehandelter verschmutzter Abwässer sind verboten (Art. 8 GSchV). Für die Sanierung von Abwasserkanalisationen ist die VSA-Richtlinie «Qualitätssicherung bei Sanierungs- und Instandsetzungsmassnahmen an nicht begehbaren Kanalisationen» massgebend. Abwasserleitungen für häusliche Abwässer sowie Indust-

rieabwasser aus Betrieben, in denen wassergefährdende

Stoffe weder erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befürdert

S3°

S2

S1

guet

12e

b*

-

-

-

-

-

=

=

=

oder gelagert werden

Abwasserleitungen für Industriewasser aus Betrieben in

denen wassergefährdende Stoffe weder erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befôrdert oder gelagert werden

Abwasserreinigungsanlagen”

Einzel-, Klein- und Pflanzenklärantagen”.

Sanitäre Anlagen mit Sickergrube

-D24

Anmerkungen: %

In der Zone S3 dürfen Bauten und Anlagen weder das Speichervolumen noch den Durchflussquerschnitt des Grundwassers verringern (Anh. 4 Ziff, 221 Abs. 1 Bst.b GSchV). Nicht zulässig ist zudern eine wesentliche Verminderung der schützenden Deckschicht (Anh. 4 Ziff, 221 Abs. 1 Bst, d GSchV). Nicht zulässig ist die Versickerung von Abwasser, ausgenommen die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser von Dachflächen über eine bewachsene Bodenschicht (Anh 4 Ziff. 221 Abs 1 Bst. c GSchV).

+ zugelassen

-verboten

b bewilligungspflichtig

n gemäss Anmerkung

Quelien Embd und Kalpetran, Gemeinde Embd Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen

-17-

Teil 3: Technisches

#1

Gebäudeintern sind Abwasserleitungen sichtbar zu führen (Kellerdecke) und ge-

samthaft via Kontrollschacht in einfachen und dauerhaften Systemen an die ôffentliche Kanalisation anzuschliessen. Abwasserinstallationen müssen so ausge-

führt werden, dass spätere Kontrollen müglich sind. Sie haben der SIA-Norm 190 zu genügen. Vor Inbetriebnahme sind sämtliche Bauteile auf ihre Dichtheit zu prüfen. Kanalisationsanlagen in Grundwasserschutzzonen sind mittels visueilen Kontrollen regelmässig entsprechend dem Zustand, mindestens jedoch aile 5 Jahre zu inspizieren. Nicht sichtbare Leitungen sind alle fünf Jahre auf ihre Dicht-

heit zu prüfen (SIA-Norm 190). Bei fugenlosen oder spiegelgeschweissten Leitungen genügt dafür eine Kanalfernsehaufnahme.

#

Ausnahmen vom Verbot der Durchleitung kônnen von der zuständigen Behôrde

dort bewilligt werden, wo aus gefällstechnischen Gründen der Zone S2 nicht ausgewichen werden kann. in diesen Fäilen sind ôffentliche Kanalisationen und Grundstücksanschlussieitungen als Doppelrohrsysteme zu erstellen. Sie sind

jéhrlich visuell auf Leckveriuste zu kontrollieren. Neue Leitungen unter der Bo-

denplatte (Grundieitungen} sind zu vermeiden bzw. als frei sichtbar geführte Leitungen zu erstellen. Wo dies nicht mêglich ist, sind die Leitungen mit spiegelgeschweissten Rohren zu erstellen. Wo dies nicht môüglich ist, sind die Leitungen mit spiegelgeschweissten Rohren zu erstellen.

% #%

Art. 3 01.107

Die Einleitung des gereinigten Abwassers in den Vorfluter hat so zu erfoigen,

dass keine Grund- oder Quellwasserfassung gefährdet werden kann.

Das gereinigte Abwasser darf nicht versickert werden (Anh.4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. c GSchV).

Strassen

Der Strassenverkehr führt zu deutlichen Belastungen des strassennahen Bereichs infolge Treibstoffkomponenten, Staub, Spritzwasser, Tausalz usw., ins-

besondere wenn die Strasse in Dammlage oder ebenerdig geführt wird. Bei Strassen muss zudem mit einem erheblichen Risiko von Unfälien gerechnet werden, bei welchen Treibstoffe oder andere wassergefährdende Transportgüter ausfliessen künnen.

53°] S2

Strassen

S1

a. in Dammlage oder ebenerdig

#-

Strassen in Tunnels

s. Tab. Unter-

Landwirtschaftliche Fiurwege und Forststrassen Tankstellen* | Grosse Parkplatzanlagen

+ b*

b. in Unterführungen und Geländeeinschnitten

b°

-

|.

-

tagebauten

[SI |-

Für neue Strassen von grôsserer Bedeutung muss die Umweltverträglichkeit abgeklärt werden, welche auch die Belange des Grundwasserschutzes beinhaltet.

+ zugelassen

- verboten

b bewilligungspflichtig

n gemäss Anmerkung

d

Quellen Embd und Kaipetran, Gemeinde Embd - 18 -

Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen Teil 3: Technisches

Anmerkungen: 3

In der Zone 53 dürfen Bauten und Anlagen weder das Speichervolumen noch den Durchfiussquerschnitt des Grundwassers verringern (Anh, 4 Ziff. 221 Abs. À Bst. b GSchV). Nicht zulässig ist zudem eine wesentliche Verminderung der schützenden DeckSchicht (Anh. 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. d GSchV). Nicht zulässig ist die Versickerung von Abwasser, ausgenommen die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser von Dachflächen über eine bewachsene Bodenschicht (Anh. 4 Ziff. 221 Abs.1 Bst. c GSchV}.

Art. 3 01.109

4

Massnahmen sind insbesondere dichter Belag, Randbordüren und Ableitung des Wassers, ggf. nach Behandlung.

31

Im interesse der Wassergewinnung zulässig.

Untertagebauten Die Realisierung von Untertagebauten kann — ohne enisprechende Mass-

nahmen — zu einer Drainage des Grundwassers und somit zu einer Absenkung des Grundwasserspiegels führen. Eine Absenkung des Grundwasserspiegels kann Trinkwasserfassungen beeinträchtigen und sich nachteilig auf die Vegetation und die landwirtschañtlichen Kulturen sowie auf die Stabilität von Bauten (z.B. Staumauern) auswirken. Tunnel Kavernenspeicher für wassergefährdende Flüssigkeiten Freispiegel- und Druckstollen, Wasserschlôsser, Kraftwerkskavernen ohne Transformatoren Kraftwerkskavernen mit Transformatoren

S3 S2 LI.

St -

b "

-

-

Grundwasserableitungen durch Untertagebauten müssen mengenmässig beschränkt und auf die Grundwasserneubildung abgestimmt sein. Eine kurzfristige Absenkung des Grundwasserspiegels während der Bauphase kann dann in Kauf genommen werden, wenn das Gleichgewicht zwischen Entnahme und Neubildung in absehbarer Zeit wieder hergestellt wird, d.h. nach Vollendung des Bauwerks soll der Grundwasserspiegel wieder seine ursprüngliche Lage

einnehmen.

Für die Planung, Erstellung und den Betrieb von Untertagebauten sind zusätzlich zu den gesetzlichen Vorgaben die folgenden Wegleitungen sinngemäss

zu berücksichtigen. +

Wegleitung zur Umsetzung des Gewässerschutzes bei Untertagebauten, BUWAL, 1998;

+

Wegieitung Gewässerschutzmassnahmen bei der Tunnelreinigung, BUWAL, 1991.

+zugelassen

- verboten

b bewilligungspflichtig

n gemäss Anmerkung

Quellen Embd und Kalpetran, Gemeinde Embd -19-

Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen Tel 3: Technisches

Art. 3 01.110

Landwirtschaft

Die landwirtschaftliche Tätigkeit birgt generell ein erhebliches Risiko für Grundwasserverunreinigungen. Deshalb sind vorsorgliche Schutzmassnahmen erforderlich, welche im Einzelfall sorgfältig abzuklären und festzulegen

sind.

Die grôsste Gefährdung geht vom Einsatz von Düngern und Pflanzenschutzmitteln aus (siehe auch Referenztabelle «Pflanzen- und Holzschutzmittel sowie Dünger»), vor allem wenn sie zur Unzeit, d.h. ausserhalb der Vegetationsperiode und auf den unbewachsenen Boden (Acker- oder Brachflächen)

ausgebracht werden. Stoffe, welche die Grundwasserqualität gefährden, sind Stickstoffverbindungen (Nitrat, Nitri, Ammonium) sowie in Düngern vorkommende Medikamente und Pflanzenschutzmittel.

Bezüglich der Bewirtschaftungsweise gilt, dass bei einer dauerhaft geschlossenen Grasnarbe die Auswaschung von Schadstoffen ins Grundwasser wesentlich geringerist, als bei einer Bewirtschaftung offener Ackerflächen. Durch die Bewässerung eines Gebietes kann die Mobilisierung von Schadstof-

fen aus dem Boden verstärkt werden, so dass diese vermehrt ins Grundwasser ausgewaschen werden.

Soweit sich die Drainage eines Gebietes negativ auf die Grundwasserneubildung auswirkt, kann sie auch zur Zerstérung der Bodenstruktur führen (Zersetzung von organischem Material). S3 +

Dauergrünland (Schnittnutzung}

Weiden Ackerfläche (inkl. Kunstwiesen)

S2 +

S1 +

+ +5

[+ [48] _

_

+ b

|,

+ =

= =

bi

-

-

= =

Güllegruben, erdverlegte Gülleleitungen, Güllezapfstellen

4088

|

_

Gülleteiche®’

-

-

#

-|-

Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen*® Obst-, Wein- und Gemüsebau sowie vergleichbare landw. Intensivkulturen und Gartenbau Obstbaumgärten mit Hochstamm-Kulturen Container-Pflanzenschulen, Freiland-Baumschulen u.ä.

Bewässerung mit nicht verschmutzten Grund- oder Ober-

flâchenwasser Freihaltung von Schweinen Teilbefestigte und unbefestigte Laufhôfe

Befestigte Laufhôfe

Überflur-Güllebehälter

‘

Mistlager

+ Mistlager auf Mistplatte

+ _Zwischentagerung im Feld Kompostmieten

435

#

NI

-

|.

-]|-

: -

u -

u -

Lagerung von Silobailen und -würsten auf Naturboden

:

-

=

Rauhfuttersilos

#

-

|-

(namentlich Feldrandkompostierung) Fahrsilos

+ zugelassen

- verboten

b bewilligungspflichtig

-

-

-

n gemäss Anmerkung

Quellen Embd und Kaipetran, Gemeinde Embd Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen

- 20 -

Teil 3: Technisches

Die Referenztabelle zeigt die generellen Schutzmassnahmen und Nutzungsbeschränkungen für die landwirtschaftliche Nutzung. Bezüglich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern wird auf die entsprechende Tabelle weiter unten verwiesen.

Ackerbau ist in geregelter Fruchtfolge zu betreiben. Bracheperioden sind durch den Anbau von Gründüngungs- und Zwischenfutterpflanzen auf das absolute Minimum zu beschränken. Die Verwendung von Düngern muss den pflanziichen Bedürfnissen entsprechen und darf nicht zur Unzeit (zZB. auf wassergesättigte, gefrorene oder schneebedeckte Bôden) erfolgen. Anmerkungen:

% %

% 37

%

Es ist eine extensive Beweidung anzustreben. Besonders ist auf eine intakte

Grasnarbe zû achten.

In den Zonen S2 und S3 ist eine môglichst weitgehende Reduktion der acker-,

garten- und gemiüsebaulichen Produktion zu Gunsten eines erhôhten Anteils Dauergrünland anzustreben. Beim Auftreten von Qualitätsproblemen verfügen de Behôrden die notwendigen Einschränkungen und Auflagen für diese Nutzungen.

Bewiligung nach Art. 7 der Verordnung über den Umgang mit Organismen in der

Umwelt erforderlich (Freisetzungsverordnung, FrSV, SR 814.911 vom 25. August 1999). Güllengruben und -teiche sind über dem hôchstmäglichen Grundwasserspiegel zu erstellen. In der Zone 83 ist der Einbau eines Leckerkennungssystems mit durchgehender

Abdichtung unter der Bodenplätte und Kontrollschacht erfordertich. Der bauliche Zustand von Hofdüngerantagen (inkl. Anschlüsse, Zu- und Wegleitungen) ist alle 5 Jahre zu prüfen.

#0

Art. 3 01.111

Max. Nutzhôhe 4 m, max. Inhalt 600 m°.

Forstwirtschaft

Im Gegensatz zur landwirtschaftlichen Nutzung ist die forstwirtschaftliche Nut-

zung wenig risikobehafîtet. Als kritisch sind Rodungen/Kahlschiag, Holzlagerpiätze, der Bau von Forstwegen und -strassen sowie die Verwendung von

chemischen Pflanzen- und Hoizschutzmitteln anzusehen. Bei Rodungen und Kahlschlag muss der Gefahr von Stickstoffmobilisierung Beachtung geschenkt werden. Bodenvertiefungen von entwurzelten Bäumen (Windwurf} kônnen zu bakteriologischen Verunreinigungen und/oder zur Auswaschung von Stickstoff führen. In der näheren Umgebung von Trinkwasserfassungen sollten sie des-

halb môglichst rasch wieder aufgefüllt werden.

Waid

Pflege Waldbewirtschaîftung inkl. Verjüngung Rodungen/Kahlschlag

Forstliche Pflanzgärten/Baumschuien

Holzlagerplätze®* + zugelassen

-verboten

b bewilligungspflichtig

S3

S2

S1

+ + b

+ # -

+ -

+

#

+

-

+063 46

+

-

|

n gemäss Anmerkung

Quellen Embd und Kalpetran, Gemeinde Embd Queilschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen

-21-

Teil 3: Technisches

Bezüglich der Verwendung von Pflanzen- und Holzschutzmitteln in der Forst-

wirtschaît und auf Holzlagerplätzen wird auf die spezielie Referenztabeile weiter unten verwiesen.

Anmerkungen:

#1

Bäume und Sträucher soliten in der Zone $1 nur dann angepftanzt oder erhalten

werden, wenn deren Wurzeln die Fassung nicht gefährden kônnen.

#

Berieselung von behandeltem Holz nicht zulässig.

%

Nur unbehandeltes Hoiz: keine Berieselung.

+ zugelassen

- verboten

b bewilligungspflichtig

n gemëäss Anmerkung

Quellen Embd und Kalpetran, Gemeinde Embd Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen Teil 4: Anhang

- 22 -

Teil 4:

Anhang

4.01.000

Eidgenôssische Gesetzesgrundiagen

4.01.001

Bundesgesetz Über den Schutz der Gewässer (GSchG) vom 24. Januar 1991 [SR 814.20]

4.071.002

Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 [SR 814.201]

4.01.003

4.01.012 4.01.013 401.014

Verordnung über den Schuiz der Gewässer vor wassergefährdenden Fiüssigkeiten (WF) vom 1. Juii 1998 [SR 814.202] Verordnung über umweltgefährdende Stoffe vom 9. Juni 1986 [SR 814.013] Technische Verordnung über Abfälle (TVA) vom 10. Dezember 1990 [SR 814.600] Verordnung über die Beférderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) vom 29. November 2002 [SR 741.621] Lebensmittelverordnung (LMV) vom 1. März 1995 [SR 817.02] Fremd- und Inhaltsstoffverordnung vom 26. Juni 1995 (Stand Februar 2000) [SR 817.021.23] Hygiereverordnung vom 26. Juni 1995 (Stand Mai 2002) [Sr 817.051] Verordnung über den Wald (WaV) vom 30. November 1992 [SR 921.01} Landwirischaftsgesetz vom 29. April 1998 [SR 910.1]

4.02.000

Kantonale Gesetzesgrundlagen

4.02.001

Gesetz betreffend die Anwendung der Bundesgesetzgebung über Umweltschutz vom 21. Juni 1990 [SR/VS 814.1].

4.02.002

Reglement vom 31. Januar 1996 betreffend das Verfahren Über die Ausschei-

4.01.006 4.01.007 4.01.008 4.01.010 4.01.011

4.02.003 4.02.004 4.02.005 4.02.006 4.02.007

dung von Grundwasserschutzzonen und —-Arealen [SR/VYS 814.200]. Gesetz vom 16. November 1978 betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1974 Über den Schutz der Gewässer gegen die Verunreinigung [SR/VS814.2] Beschluss vom 8. Januar 1969 betreffend die Trinkwasseranlagen [SR/VS 817.101] Beschluss vom 7. Januar 1981 betreffend die Grundwasserschutzareale [SR/VS 814.201] Gesetz vom 23. Januar 1987 zur Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung [SR/VS 701.1] Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom

6. Oktober 1976 [SR/VS 172.6]

Quelien Embd und Kalpetran, Gemeinde Embd Quelischutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen

- 23-

Teil 4: Anhang

4.03.000

Weitere Dokumente und Richtlinien

4.03.001

Wegleitung Grundwasserschutz, Konsultationsentwurf Oktober 2003. Vollzug Umwelt. BUWAL, Bern. Kantonale Richtlinien zur Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen, Kanton Wallis, Departement für Umwelt- und Raumplanung, Diensistelle für Umweltschutz, Juni 1995 Wegleitung für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft (Bereich Hofdünger), BUWAL/ BLW, Juli 1994 Direktiven für das Studium, die Erstellung und Nutzung von Quellfassungen, 1968, Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches (SVGW) Wegieitung zur Wärmenutzung des Wassers und Bodens, BUWAL, April 1982 Kantonaler Richtplan : Koordinationsblätter G.1 (Wasserbewirtschaftung), G.6 (Trinkwasserversorgung), G.7 (Konflikte mit Gewässerschutzzonen) Hinweise für die Abwasserbeseitigung im ländlichen Raum, August 1989. Schriftenreihe Umweltschutz Nr. 107 (BUWAL)

4.03.002 4.03.003 4.03.004 4.03.005 4.03.006 4.03.007 4.03.008 4.,03.009

Schweizer Lebensmittelhandbuch, Kap. 27A. Trinkwasser. 1999

{Stand Januar 2000)

Der Zustrômbereich als Element eines zeitgemässen Grundwasserschutzes,

Hoehn E., Blau R.V., Kanz W., Leuenberger H., Matousek F., Zumstein J. - Son-

Kantons Bern, 1992

eme RRRSERRENEUE

4.03.011

RARNAGe—_

4.03.010

Wasserfaches (SVGW), Zürich Grundlagenkarten zur Dokumentation und Beurteilung von Naturgefahren, Symbolbaukasten, Kienholz H., Krummenacher B., Entwurf 25.02.94 Muster Schutzzonenreglement. - Direktion für Verkehr, Energie und Wasser des

”

derdruck Nr. 1307 aus GWA 3/94 des Schweizerischen Vereins des Gas- und

Quellen Embd und Kalpetran, Gemeinde Embd Quellschutzzonenvorschriften mit Nutzungsbeschränkungen

- 24 -

Teil 4: Anhang

informationsstellen und Publikationen Informationssteilen und Publikationen betreffend den Einsatz von künstlichen Dünger und Pflanzenschutzmittel:

e

Eidg. Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (Stoffverordnung) vom 9. Juni 1986 {Vertrieb durch EDMZ).

e

Düngungsrichtlinien für den Acker- und Futterbau, eidg. Forschungsanstalt für landwirtschaftlichen Pflanzenbau Zürich-Reckenhoiz, Station fédérale de

recherches agronomiques de Changins, Eidg. Forschungsanstalt für Agrikulturchemie und Umwelthygiene Liebefeld-Bern, 1987. °

Wegleitung für die Anwendung von Kompost aus Garten- und Küchenabfäl-

en und Anforderungen an die Kompostqualität, Flugschrift Nr. 114, Eidg. Forschungsanstalt für Obst., Wein- und Gartenbau Wädernswil, 1988.

°

Pflanzenschutzmittelverzeichnis herausgegeben von: Lidg. Forschungsanstalt für Obst-, Wein- und Gartenbau, Wädenswil, Eidg. Forschungsanstait für landwirtschaftlichen Pflanzenanbau, Zürich,

Eidg. Forschungsanstalt für Milchwirtschaft, Liebefeld, Station fédérale de recherches agronomiques de Changins, Nyon, Î

4.04.000

+ s

+

Bundesamt für Gesundheitswesen, Bern.

Weisungen des Bundesamtesfür Forstwesen,; Forstkalender {erscheint jährlich)}

Dokumentationsordner für den Vollzug der Stoffverordnung, Forstinspektorat

des Kantons Bern, Januar 1991

_Weisungen betreffend Atrazin und Simazin des Bundesamites für Umweltschutz und der Eidg. Forschungsanstalt für Obst-, Wein- und Gartenbau,

Wädenswil, vom 26. Mai 1987 +

Weisungen betreffend "chemische Unkrautbekämpfung der Eisenbahnen

+

Grundlagen für das Freihalten der Bahnanlagen von stürendem Pflanzenaufwuchs; Schriftenreihe Umweltschutz Nr. 89 (1988); herausgegeben

im Jahr 1991" des Bundesamtes fr Verkehr vom 27. Dezember 1990

vom Bundesarnt für Umwelt, Wald und Landschaft.