Staatsratsentscheid
Cunfin static dal guaud · Ferden
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- 20-08-2002
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- 06-08-2020
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Text
DER STAATSRAT
DES KANTONS WALLlS Waldfeststellungsentscheid
betrefiend die Abgrenzung von Wald Im Bereich der Bauzone auf dem Gebiet der Gemeindè _
Ferden.
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A. EINGESEHEN 1. Art. 2, Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 des B'undesgesetzes über den Wald (WaG) vom 4. Okto— 2.
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ber 1991 und Art. 1-3 der eidg. Waldverordnung (WaV) vom 30. November 1992;
Art. 2 des Forstgesetzes vom 1. Februar 1985 und die Verordnung über den Waidbegfiff
vom 28. April 1999 (Verordnung);
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Die Grundbuchpläne Nr. 2 und 3 (1:500), Grundbuchplan Nr. 4 (1:1000) sowie Plan Nr. 46 —- 37 am Ort genannt Goppenstein (1:500) der Gem9inde Ferden. Die ôfientliche Auflage ' ‘ des Waldkatasters erfolgte'|m Amtsblatt Nr. 22 vom 30. Mai 1994;
Die Berichte der Gemeinde Ferden vom 27. Juli 1994 und 21. Juni 2002;
5. Den Bericht des lnspektors für Wald und Landschaft des Kreises Il vom 2. Juli 2002; 5.
Den sich in Revision befindlichen Zonenpian der _Geme‘inde Ferden;
B. ERWÂGEND - 1. 2.
Gemäss Art. 2 Absatz 2 des Forstgesetzes und Art. 3 Absatz 3 der Verordnung über den ’
Waldbegriff ist der Staatsrat für die Waldfeststellung zuständig.
Die Pläne des Waidkatasters in den Abschnltten, wo Wald im BereiCh der Bauzone m der Gemeinde Ferden an den Wald grenzt, wurden'|m Auftr'ag der Gemeinde unter der L9itung des Inspektors für Wald und Landscha—ft erstellt.
3.
Gegen den im Amtsblatt Nr. 22 vom 30. Mai 1994 aufgeiegten Waldkataster der Gemeinde _ _ Ferden wurden keine Einsprachen eingereicht.
4.
Die Bestockungen. wie sie in den Situationsplänen 1:500 und 1:1'000 des Waldkatasters abgegrenzt sind, entsprechen den im eidg. Waldbegrifi gemäss Artikel 2 WaG und Artikel 1 ff. WaV festgelegten Kriterien.‘sowie den quantitativen Kriterien, wie sie in der Verordnung . festgelegt wurden.
Auf Antrag des Departementes für Verkehr, Bau und Umweit
_c. ENTSCHEIDET 1.
2.
Waldfeststellung a)
Die in den Grundbuchplähen Nr. 2 und 3 (1500), Grundbuchplan Nr. 4 (1:1000) so— 'wie Plan Nr. 46 — 37 am Ort genannt Goppenstein (1_:500) "Waldkataster der Gemeinde Ferden" als Wald bezeichneten und an die Bauzone angrenzenden Flächen werden als Wald im Sinne der Waldgesetzgebung festgestellt.
b)
Jegliche Zweckenfiremdung der festgestellten Waidflächen erferdert eine Rodun'gs. bewiiligung.
Koordination mit der Raumplanung Die ais Wald festgestellten FîächenWerden durch die Gemeinde'm Zusammenarbeit mit . der Dienststelie für Raumpianung und im Einvemehmen mit der Dienststelle für innere Angelegenheiten'|n den Zonennutzungsplan übertragen.
3.
Kosten
Gemäss Artikel 88 ff£WRG und Artikel 21 Absatz 1 lit.b GTar sind die Kosten des Ent, scheides von der Gemeinde zu tragen:
Gebühr
:
Tuberkuiosenmark_e :
Total 4.‘
Fr. 510.--
5.-E___r.
EL.5.‘IL—-
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Rechtsmittèlbelehrung Vo‘rliegender Entscheid kann lnnert der Frist von dreissig Tagen seit dessen Verëfientli-— . « chung im kantonalen Amtsbiatt mittels Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis; ëf_fentiich— rechtliche Abteilung, angefochten werden (Art. 46 FG u‘nd Art. 72 ff WRG). Die Beschwerde ist beim Kantonsgericht in so vielen Deppeln als lnteressierte sind einzu- ' reichen. Sie hat eine gedrängte-Darsteliung des Sachverhalts, die Begehren und deren . Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; eine Ausfertigung der angefoch- _ tenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit
der Beschwerdeführer diese'm Händen hat.
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5.
Eräfinung Dieser Entscheid wird durch die Dienststelle für Wald und Landschaft wie folgt erëffnet;
' a) mit Einschfeiben an: — Gemeinde Ferden, 3916 Ferden
b) durch Pub!ikation im Amtsblatt des Kantons Wallis mit ôfientlicher Auflage in der Ge.
meinde.
6.
Mitteilung
- Dîenststelle für Wald und Landsch'afi zur lnternen Verteilung nach erfolgter Notifikation _ Dienststelle für Raumplanung - Dienststefle für lnnere Angelegenheiter|
Sd entschîe‘den im Staatsrat zu Siflen, am 20. August. 2002 .
Der Staa
Der Präsident: \
Thomas Burgener
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