Staatsratsentscheid

Cunfin static dal guaud · Gampel-Bratsch

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Gampel-Bratsch
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Chantun
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Decidì
21-11-2001
En vigur dapi
29-11-2018

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DER STAATSRAT DES KANTONS WALLIS

Waldfeststellungsentscheid

betreffend die Abgrenzung von Wald im Bereich der Bauzone auf dem Gebiet der Gemeinde Gampel.

A. EINGESEHEN

1.

Art. 2

, Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 und Art. 1-3 der eidg. Waldverordnung (WaV) vom 30. November 1992;

2.

Art. 2 des Forstgesetzes vom 1. Februar 1985 und die Verordnung über den Waldbegriff

vom 28. April 1999 (Verordnung) ;

3.

Die Plane Nr. 3, 5, 6, 7 und 39 der Gemeinde Gampel. Die ëffentliche Auflage des Waldkatasters erfolgte im Amtsblatt Nr. 42 vom 20. Oktober 1995;

4.

Die Einsprachen Nr. 1 bis 3;

5.

Den Bericht des Inspektors für Wald und Landschaft des Kreises IV vom 26. November 1997; -

6.

Den sich in Revision befindlichen Zonenplan der Gemeinde Gampe/;

B. ERWAGEND 1.

Gemass Art. 2 Absatz 2 des Forstgesetzes und Art. 3 Absatz 3 der Verordnung über den Waldbegriff ist der Staatsrat für die Waldfeststellung zustândlq .

2.

Die Plane des Waldkatas ters in den Abschnitten, wo Wald im Bereich der Bauzone in der Gemeinde Gampel an den Wald grenzt, wurden im Auftrag der Gemeinde unter der Leitung des Inspektors für Wald und Landschaft erstellt.

3.

Die ëffentliche Auflage erfolgte gemass Amtsblatt vom 20. Oktober 1995. Es sind 3 Einsprachen eingereicht worden. Alle Einsprecher bestreiten den Waldcharakter ihrer Parzellen und beantragen, diese in die Bauzone aufzunehrnen. Den Einsprechern wurde anlâssllch einer Begehung zusâtzlich das rechtliche Gehër gewâhrt. Die Verhandlungsresultate sind durch die Dienststelle für Wald und Landschaft im Protokoll vom 17. Oktober 1996 festgehalten worden. Insofern die Einsprachen gutgeheis-

2

sen wurden, sind die Ergebnisse in den Waldkataster übertragen worden. lm Übrigen sind die Einsprachen abzuweisen, da es den Einsprechern nicht gelungen ist, den Nichtwaldcharakter der betroffenen Parzellen rechtsgenüglich nachzuweisen. 4.

Die Bestockungen wie sie im bereinigten Situationsplan Nr. 3 1:500 und Nr. 5, 6, 7 und 39 1:1000 des Waldkatasters abgegrenzt sind, entsprechen den im eidg . Waldbegriff gemass

Art. 2

WaG und Art. 1 ff WaV festgelegten Kriterien sowie den quantitativen Kriterien , wie sie in der Verordnung festgelegt wurden.

Auf Antrag des Departementes für Verkehr, Bau und Umwelt

C. ENTSCHEIDET

1.

Einspracheentscheid 1.1

Parzelle Nr. 1075 (Plan Nr. 7) hat seine Einsprache vom 15. November 1995 betreffend das Grundstück Nr. 1075, Galm, auf dern Gebiet der Gemeinde Gampel gemass Bestatigung vom 30. Oktober 1996 zurückgezogen. Bei der Parzelle Nr. 1075 handelt es sich im Umfang der in den Waldkataster vom 4. Oktober 1991 aufgenommenen Flache um Waldareal im Sinne der Waldgesetzgebung.

1.2

Parzelle Nr. 1104 (Plan Nr. 7) hat seine Einsprache vom 15. November 1995 betreffend das Grundstück Nr. 1104, Galm, auf dem Gebiet der Gemeinde Gampel gemass Bestàtigung vom 12. Mârz 1997 zurückgezogen, dies mit der Bedingung, dass zu Gunsten der Restflâche ein verminderter Bauabstand von 3 m gewahrt werde. Bei der Parzelle Nr. 1104 handelt es sich im Umfang der in den Waldkataster vom 4. Oktober 1991 aufgenommenen Flache um Waldareal im Sinne der Waldgesetzgebung. Für das Begehren um Gew âhrunq eines verkürzten Waldabstandes wird auf ein allfalliges Baugesuchsverfahren verwiesen, weil dieses nicht Gegenstand des Waldfeststellungsverfahren ist.

1.3

Parzelle Nr. 48 (Plan Nr. 39)

ist Eigentümer der Parzelle Nr. 48, Plan Nr. 39, auf dem Gebiet der Gemeinde Gampel. Mit seiner frist- und formgerecht eingereichten Einsprache bestreitet er die Wald· qualltât der Bestockung auf der fraglichen Parzelle. Gernâss Feststellung anlàssllch der Begehung vom 20. Mai 1992 konnte gestützt auf eine Luftbildinterpretation festgestellt werden, dass die Parzelle Nr. 48 in ihrem westlichen Bereich bis in die achtziger Jahre bestockt war. Die Bestockung bestand aus Larchen , die sowohl die qualitativen wie quantitativen Waldkriterien erfüllte.

3

Anlâssllch der erneut durchgeführten Begehung vom 15. Juni 1993 wurde verfügt, eine Expertise (Kurzbericht) über die Waldentwicklung in den letzten 30 Jahren erstellen zu lassen.

Gernâss der am 16. Juli 1993 verfassten Expertise kommt der Experte zum Schluss, dass sâmtliche quantitativen Kriterien erfüllt sind, dies aufgrund der Tatsache, dass die Bestockung die Flache von 800 m2 übersteigt, die Mindestbreite von 12 m überschritten ist, der Beschirmungsgrad zwischen 30 % - 50 % betrâçt und die Bestockung ein Alter von mehr ais 30 Jahren aufweist. Bei der auf dieser Parzelle befindlichen Waldlichtung handelt es sich zweifelsohne ebenfalls um Waldareal, da sie kleiner ist ais die mittlere Baumlânqe von 18 m. Zudem erfüllt die Waldflache im ganzen Bereich die Funktion einer Lawinenverbauung, so dass auch die qualitativen Kriterien (Schutzfunktion) erfüllt sind. Die Einsprache wird abgewiesen und die fragliche Flache zu Wald erklârt,

2.

3.

Waldfeststellung a)

Die in den Situationsplanen Nr. 3 (1:500), Nr. 5, 6, 7 und 39 (1:1000) "Waldkataster der Gemeinde Gampel" ais Wald bezeichneten und an die Bauzone angrenzenden Flâchen werden ais Wald lrn Sinne der Waldgesetzgebung festgestellt.

b)

Jegliche Zweckentfremdung der festgestellten Waldflachen erfordert eine Rodungsbewilligung.

Koordination mit der Raumplanung Die ais Wald festgestellten Flachen werden durch die Gemeinde in Zusammenarbeit mit der Dienststelle für Raumplanung und im Einvernehmen mit der Dienststelle für innere Angelegenheiten in den Zonennutzungsplan übertragen.

4.

Kosten Gemâss Artikel 88 ff . WRG und Artikel 21 Absatz 1 lit.b GTar sind die Kosten des Entscheides von der Gemeinde zu tragen:

5.

Gebühr Tuberkulosenmarke:

Fr. 510.Fr. 5.--

Total

Fr. 515.--

Rechtsmittelbelehrung Vorliegender Entscheid kann innert der Frist von dreissig Tagen seit dessen Verëffentlichung im kantonalen Amtsblatt mittels Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis, ëffentlichrechtliche Abteilung, angefochten werden (Art. 46 FG und Art. 72 ff WRG). Die Beschwerde ist beim Kantonsgericht in 50 vielen Doppeln ais Interessierte sind einzureichen. Sie hat eine gedrangte Darstellung des Sachverhalts, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; eine Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die ais Beweismittel angerufeneh Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer diese in Hânden hat.

4

,/

6.

Eroffnung Dieser Entscheid wird durch die Dienststelle für Wald und Landschaft wie folgt erëffnet: a) mit Einschreiben an: - die Einsprecher gemass separater Liste - Gemeinde Gampel, 3945 Gampe l b) durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Wallis mit ëffentlicher Auflage in der Gemeinde.

7.

Mitteilung -

Dienststelle für Wald und Landschaft zur internen Verteilung nach erfolgter Notifikation Dienststelle für Raumplanung Dienststel!e für innere Angelegenheiten

So entschieden im Staatsrat zu Sitten, am 21. November 2001.

Der Prasident:

"-----Wilhel

nyder

und mitgeteilt ."

Sittan,am Dienststelle

und Landschaft