Baulinienplan des Baulandumlegungsperimeters - Gampel
Plan d'utilisaziun · Gampel-Bratsch
Document
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- Plan d'utilisaziun
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- Gampel-Bratsch
- Chantun
- Valais
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Administration communale
- Approvà da
- Conseil d'Etat
- Decidì
- 01-03-2000
- Publitgà
- 29-11-2018
- En vigur dapi
- 01-03-2000
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Valais
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Datotecas
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Text
DER STAATSRAT DES KANTONS WALLIS
hat
als Plangenehmigungsbehörde eingesehen :
- das Gesuch der Munizipalgemeinde Gampel vom 10. Februar 2000, mit welchem diese den Staatsrat um Genehmigung der Baulinienpläne innerhalb des Baulandumlegungsperimeters ersucht; - die Publikation dieser Pläne im Amtsblatt Nr. 44 vom 29. Oktober 1999 ; - den Protokollauszug der Gemeinderatssitzung vom 11. Oktober 1999 ; - die Vorrneinung der Dienststelle für Raumplanung vom 17. Februar 2000 ; - die einschlägigen Bestimmungen des Strassengesetzes (StrG) ; - die übrigen Akten
in Erwägung gezogen:
- dass nach Massgabe von Art. 55 StrG für die Festlegung und Änderung von Baulinien entlang öffentlicher Verkehrswege die Art. 38 ff StrG sinngemäss anwendbar sind und demnach der Staatsrat zuständig ist für die Genehmigung der Baulinienpläne ; - dass während der Planauflage keine Einsprachen erhoben worden sind:
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- dass der Erlass von Baulinienplänen nach Art. 38 ff StrG bei Gemeindestrassen der Munizipalgemeinde, bei kantonalen Strassen grundsätzlich dem Staatsrat durch das zuständige Departement obliegt ; - dass mit der Festsetzung von Baulinien sich die Bauabstände und die Nutzung des Vorlandes den Verhältnissen des konkreten Falles anpassen lassen; - dass das Mass des festzulegenden Baulinienabstandes sich in erster Linie nach dem Zweck, den die Baulinien im betreffenden Fall erfahren soll und nach den gegebenen Verhältnissen richtet. Öffentliche und entgegenstehende Interessen der betroffenen Grundeigentümer sind miteinander abzuwägen; - dass im vorliegenden Fall diese Grundsätze beachtet worden sind und überdies gemäss Vormeinung der Dienststelle für Raumplanung dem Vorhaben der Munizipalgemeinde keine raumplanungsrechtlichen Interessen entgegenstehen.
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Auf Antrag des Departementes für Verkehr", Bau und Umwelt,
verfügt:
1.- Die Baulinienpläne für die «Umfahrungsstrasse Süd », die «Feldstrasse »
und die «übrigen Strassen », gelegen innerhalb des Baulandumlegungsperimeters, werden genehmigt.
2.- Der Gemeinderat bringt durch Publikation im Amtsblatt der Öffentlichkeit zur Kenntnis, dass die Baulinienpläne rechtskräftig geworden sind (Art. 48 StrG).
5.- Vorliegende Verfügung kann innert 30 Tagen bei der öffentlichen Abteilung des Kantonsgerichtes in Sitten angefochten werden (VVRG). Die Beschwerdeschrift ist dem Kantonsgericht in so vielen Doppeln und auf Stempelpapier einzureichen als Interessierte bestehen. Sie hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, die Begehren und 'deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in den Händen hat (Art. 80 Abs. l Iit, c; 48 VVRG, Art. 23 Tarifkredit vom 17.11.1977).
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3.- Vorliegende Verfiigung wird der Munizipalgemeinde 3945 Gampel per eingeschriebener Postsendung eröffnet und der Dienststelle für Raumplanung sowie dem Rechtsamt departementsintem mitgeteilt.
4.- Die Entscheidkosten belaufen sich auf Fr. 208.--.
So entschieden im Staatsrat in Sitten, am 1. März 2000
Zugestellt am:
t 4 MARS 2000
Im Namen des Staatsrates
Der Präsident:
Der Sta
.anzler :
fit; Jean-Jacques Rey-Bellet
Gebührenrechnung Gebühr Fr.203 .00 Gesundheitsstempel Fr . 5.00 Total Fr.208.00
Henri v. Roten
Basas legalas
BZR_BRA.2008 · Vischnanca · Text dal chantun
BZR_GAM.2002 · Vischnanca · Text dal chantun
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RS-VS 705.101 · AIHC · Chantun
RS 700 · Loi sur l'aménagement du territoire, LAT · Confederaziun