Entscheid Departement
Areals da protecziun da l'aua sutterrana · Gampel-Bratsch
Document
- Numer
- 1
- Gener
- Areals da protecziun da l'aua sutterrana
- Vischnanca
- Gampel-Bratsch
- Chantun
- Valais
- Nivel
- Chantun
- Autoritad
- Service de l'environnement
- Approvà da
- Aucune indication
- Decidì
- 19-09-2019
- En vigur dapi
- 16-03-2020
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Valais
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Gampel-Bratsch mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Datotecas
20190919_gabr_decdp.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
20190919_gabr_decdp.pdf
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2019.5844
Däpartement de la mobilite, du territoire et de l’environnement Departement für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt
Art
CANTON DU VALAIS KANTON WALLIS
GENEHMIGUNG DER GRUNDWASSERSCHUTZZONEN DER GEMEINDE GAMPEL-BRATSCH
(QUELLFASSUNGEN: GAM301, GAM302, GAM303, GAM401, GAM402, GAM403, GAM501, GAM601, GAM602, GAM603, GAM604, GAM701, GAM702, GAM703, GAM704, GAM705, GAM706)
Eingesehen:
- das Gesuch vom 6. März 2019 der Gemeinde Gampel-Bratsch betreffend die Genehmigung der Grundwasserschutzzonen für die Trinkwasserfassungen , (Schutzzonenpläne B3.0 und BA.1, hydrogeologischer Bericht sowie die dazugehörigen Schutzzonenvorschriften vom Januar 2019 erstellt durch das Büro Geoplan); . -
Ganzen Text zeigen
- die öffentliche Auflage im Amtsblatt Nr. 4 vom 25. Januar 2019 durch die Gemeindeverwaltung Gampel-Bratsch;
- die Stellungnahme der Gemeinde Gampel-Bratsch vom 6. März 2019 in welcher die Gemeinde bestätigt, dass das Auflagedossier gesetzeskonform aufgelegen habe und dass keine Einsprachen \ eingegangen seien; \
-. der sich in Revision befindende Zonennutzungsplan der’ Gemeinde Gampel-Bratsch, homologiert | durch den Staatsrat am 10. April 2002 für Gampel und am 1. Oktober 2008 für Bratsch; Bi
- die Art. 19 bis 21 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG) und die Art, 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV); i
- die Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004 (Wegleitung) sowie die Kantonale Vollzugshilfe von 2015 für die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen und -areale im Wallis des für den Grundwasserschutz zuständigen Departements; ij
- die Art. 3, 15 ff., 31 und 32 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 16. Mai 2013 (kGSchG); 1
- das Reglement betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und I -arealen sowie von oberirdischen Gewässerschutzbereichen vom 2. September 2015;
- den Art. 4 des kantonalen Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 28. März 1990 N sowie den Art. 1 des Ausführungsreglements vom 4. Juli 1990; \
- das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG),
- das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar);
- der Beschluss über die Kostentarife für behördliche Leistungen im Umwelt - und Gewässerschutz des Staatsrats vom Kanton Wallis vom 17. Januar 2018.
Erwägend:
Das vorliegende Projekt bezweckt den Schutz der von der Gemeinde Gampel-Bratsch genutzten
Trinkwasserquellen sowie deren Grundwasserschutzzonen auf dem Gemeindegebiet von Gampel-
Bratsch.
Die Grundwasserschutzzonen S2 der Trinkwasserfassungen GAM202, GAM203, GAM204, GAM205, GAM206 stehen in Konflikt mit den zahlreichen Alphütten im Stafel Obere Feselalp. Die Grundwasserschutzzonen der Trinkwasserfassungen Obere Feselalp (GAM101, GAM102, GAM103), Meiggenbach 3 (GAM901) und Obere Meiggen (GAM1001) sowie das Gewässerschutzareal der ungefassten Quellen GAMO01-005 wurden bisher hydrogeologisch nicht genügend untersucht. Sie erfüllen somit nicht die rechtlichen und administrativen Anforderungen für eine Genehmigung. Von der Gemeinde Gampel-Bratsch ist ein generelles Trinkwasserversorgungskonzept auszuarbeiten und für diese Quellen sind umgehend weitere ergänzende hydrogeologische Untersuchungen durchzuführen, damit rechtskonforme Grundwasserschutzzonen ausgeschieden und genehmigt werden können.
Die öffentlichen und privaten Interessen der betroffenen Gemeinde in Bezug auf das Projekt der Grundwasserschutzzonen wurden ausreichend gewahrt.
Die zum Schutz von Trinkwasserquellen und -fassungen notwendigen Eigentumsbeschränkungen werden durch die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes festgelegt und durch die Bestimmungen der Schutzzonenvorschriften und des hydrogeologischen Berichts ergänzt respektive präzisiert. Aus den Schutzvorschriften vom Januar 2019 geht hervor, dass durch die vorliegenden Schutzzonen sowohl ‚private als auch öffentliche Parzellen betroffen sind.
Gemäss Schutzzonenvorschriften (S. 7-50, Kapitel 3-7) vom Januar 2019 hat die Gemeinde Gampel- Bratsch zu veranlassen, dass die in den Schutzzonenvorschriften und die im zugehörigen hydrogeologischen Quellschutzzonenbericht (S. 45-47, Kapitel 17 und 18) genannten Massnahmen zum Schutz der Quellfassungen umgesetzt werden. Gegebenenfalls ist die Gemeinde verpflichtet, Eigentumsbeschränkungen nach Bedarf mittels punktueller Verfügungen anzuordnen gemäss kGSchG Art. 32 Abs. 3, Das Verfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt.
Zwecks Verminderung des Verschmutzungsrisikos der Quellen ist zu prüfen, ob die Parzellen in der Schutzzone S1, soweit nicht bereits erfolgt, durch die Fassungseigentümer erworben werden sollen.
Gemäss dem hydrogeologischen Bericht und den Schutzzonenvorschriften vom Januar 2019 sind die bestehenden Konflikte durch die vorgeschlagenen Massnahmen von der Gemeinde Gampel-Bratsch zu regeln.
Die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen erfolgte in Koordination mit der Revision des Zonennutzungsplans der Gemeinde Gampel-Bratsch.
Die Schutzzonenpläne und die oben genannten Schutzmassnahmen festlegenden Schutzzonenvorschriften vom Januar 2019 der Quellfassungen von Gampel-Bratsch erfüllen die rechtlichen und administrativen Anforderungen und können somit genehmigt werden.Die Kosten für .die vorliegende Verfügung gehen, gestützt auf Art. 1 Abs. 2 und 6 ff. des Beschlusses über die Kostentarife für behördliche Leistungen im Umwelt- und Gewässerschutz zu Lasten der Gemeinde Gampel-Bratsch, wobei die Einfachheit sowie der geringe Umfang der Angelegenheit berücksichtigt werden.
Gemeinde Gampel-Bratsch, Genehmigung der Grundwasserschutzzonen der Gemeinde Gampel-Bratsch 2/4
Auf Antrag der Dienststelle für Umwelt,
10.
11.
Entscheidet
DAS DEPARTEMENT FÜR MOBILITÄT, RAUMENTWICKLUNG UND UMWELT:
Die Grundwasserschutzzonenpläne (B3.0 und B4.1) im Massstab 1:10'000 und 1:2'500 mit den dazugehörigen Schutzzonenvorschriften vom Januar 2019 der Gemeinde Gampel-Bratsch, ergänzt und präzisiert durch die Bestimmungen des hydrogeologischen Berichts vom Januar 2019 erstellt durch das Büro Geoplan, werden hiermit unter Vorbehalt der provisorischen Grundwasserschutzzonen der Quellfassungen Obere Feselalp (GAM101-103, GAM201-203, GAM204-206), Meiggenbach 3 (GAM901) und Obere Meiggen (GAM1001) sowie des provisorischen Gewässerschutzareals bezeichneten ungefassten Quellen GAM001-005 genehmigt.
Die Grundwasserschutzzonen der Trinkwasserfassungen Obere Feselalp (GAM101, GAM102, GAM103, GAM201, GAM202, GAM203, GAM204, GAM205, GAM206), Meiggenbach 3 (GAM901) und Obere Meiggen (GAM1001) sowie das Gewässerschutzareal der ungefassten Quellen GAMO01- 005 werden nicht genehmigt.
In den rot markierten. Bereichen als provisorisch bezeichneten Grundwasserschutzzonen, des Schutzzonenplans B3.0 im Massstab 1:10'000 vom Januar 2019 gelten die Nutzungseinschränkungen und Schutzmassnahmen der bundesrechtlichen Gesetzgebung gemäss der Wegleitung Grundwasserschütz des BAFU, 2004.
Alle zur Trinkwasserversorgung genutzten Fassungen sind gemäss den Weisungen der Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinärwesen regelmässig bakteriologisch und chemisch zu beproben.
Die Überarbeitung und Anpassung der als «provisorische Grundwasserschutzzonen» bezeichneten und im Schutzzonenplan B3.0 rot eingefärbten Quellschutzzonen der Quellfassungen Obere Feselalp (GAM 101-103, GAM201-206), Meiggenbach 3 (GAM901) und Obere Meiggen (GAM1001) sowie des provisorischen Gewässerschutzareals im Schutzzonenplan B3.0 rosa eingefärbten ungefassten Quellen GAM001-005 sind mittels entsprechenden hydrogeologischen Untersuchungen und gemäss den geltenden kantonalen und eidgenössischen Gesetzgebungen, Richtlinien und Vollzugshilfen anzupassen. Für die Quellfassungen GAM202-206 in Konflikt mit dem Stafel Obere Feselalp ist die Ausscheidung der Quellschutzzonen zu überprüfen und allenfalls die Aufgabe oder Verschiebung der Fassungen zu prüfen. Die ergänzenden hydrogeologischen Untersuchungen und die Anpassung der Grundwasserschutzzonen sind der Dienststelle für Umwelt bis spätestens in drei Jahren ab Datum dieses Genehmigungsentscheids zur Überprüfung und Genehmigung zuzustellen.
Die Schutzmassnahmen der bundesrechtlichen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.
Die mit vorliegendem Entscheid genehmigten Grundwasserschutzzonen sind als Hinweis in den Zonennutzungsplan der Gemeinde Gampel-Bratsch zu übertragen.
Alle Bauvorhaben innerhalb der provisorischen und genehmigten Schutzzonen müssen vorgängig der Dienststelle für Umwelt unterbreitet werden.
Anhand einer hydrogeologischen Expertise muss der Gesuchsteller nachweisen, dass ein solches Vorhaben die Anforderungen in Bezug auf den Gewässerschutz (Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991, Gewässerschutzverordnung vom 28 Oktober 1998, WVegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004, Schutzzonenvorschriften und hydrogeologischer Bericht vom Januar 2019) erfüllt.
Die Gemeinde Gampel-Bratsch überwacht die Umsetzung der in den Schutzzonenvorschriften aufgeführten Schutzmassnahmen auf ihrem Gemeindegebiet. Im Falle einer Verschmutzung der Quellen und Fassungen müssen die Schutzmassnahmen neu beurteilt werden.
Die Verfahren der formellen und/oder materiellen Enteignung bleiben vorbehalten. Vorliegende Genehmigung gilt in diesem Sinne als Anerkennung des öffentlichen Nutzens.
. Die Kosten des vorliegenden Entscheides von Fr. 386.-- (Gebühren Fr. 378.--, Gesundheitsstempel
Fr. 8.--) werden der Gemeinde Gampel-Bratsch auferlegt.
Gemeinde Gampel-Bratsch, Genehmigung der Grundwasserschutzzonen der Gemeinde Gampel-Bratsch 3/4
\ I 1 | |
Sitten, den 19 SER 208
cques Melly Staatsrat
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert. 30 Tagen nach seiner Eröffnung Beschwerde beim Staatsrat eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist in so vielen Doppeln einzureichen als Interessierte bestehen (Art. 72 VVRG). Die Beschwerdeschrift muss eine knappe Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung unter Angabe der Beweismittel und Schlussfolgerungen enthalten. Der Beschwerde sind ein Exemplar des angefochtenen Entscheids und die als Beweismittel angegebenen Dokumente , beizulegen, sofern sie im Besitz des Beschwerdeführers sind (Art 80 Abs. 1lit, c und Art. 48 VVRG).
Eröffnet am:
Verteiler:
a) Zustellung: . Gemeindeverwaltung, 3942 Gampel-Bratsch b) Mitteilung: ° Dienststelle für Raumentwicklung « _ Dienststelle für Landwirtschaft e _ Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinärwesen «e _ Dienststelle für Geoinformation
Gemeinde Gampel-Bratsch, Genehmigung der Grundwasserschutzzonen der Gemeinde Gampel-Bratsch 414
Situationsplan, 1:10000
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Grundwasserschutzzone S1, S2 und S3
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Quellschutzzonen, Situationsplan
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Basas legalas
RS-VS 814.200 · Chantun
RS-VS 814.3 · LcEaux · Chantun
RS 814.20 · LEaux · Confederaziun
RS 814.201 · OEaux · Confederaziun