Staatsratsentscheid
Cunfin static dal guaud · Inden
Document
- Numer
- 2015.01137
- Gener
- Cunfin static dal guaud
- Vischnanca
- Inden
- Chantun
- Valais
- Nivel
- Chantun
- Approvà da
- Aucune indication
- Decidì
- 01-04-2015
- En vigur dapi
- 13-09-2019
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Valais
Karte
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Datotecas
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Text
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2015.01137
LE CONSEIL D'ETAT DER STAATSRAT
WALDFESTSTELLUNGSENTSCHEID BETREFFEND DIE ABGRENZUNG VON WALD lM BEREICH DER BAUZONE UND DEREN UNMITTELBAREN .UMGEBUNG AUF DEM GEBIET DER GEMEINDE INDEN
Eingesehen
1.
die von der Gemeinde Inden am 15. Januar 2015 und vom Ingenieur Walderhaltung am 05. Marz 2015 unterschriebenen Waldkatasterplane im Massstab 1:500 GBV Plan Nr. 1 (1517-001) vom 18. September 2014 GBV Plan Nr. 2 (1517-002) vom 22. September 2014 GBV Plan Nr, 4 (1517-003) vom 22. September 2014 Den Waldkatasterübersichtsplan im Massstab 1:10'000 (1517-004) vom 18. September 2014;
2.
Ganzen Text zeigen
Art. 2, Art. 10 Abs, 2 und Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG) sowie Art. 1 If. der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (WaV);
3.
Art. 2 und 13 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über den Wald und die Naturgefahren vom 14. September 2011 sowie Art. 6 und 7 der Verordnung über den Wald und die Naturgefahren vom 30. Ja. nuar 2013;
4.
die Art. 34a If. des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspfiege vom 6. Oktober 1976 (WRG);
5.
die ôffentliche Auflage (Publikation) des Waldkatasters im Amtsblatt Nr. 43 vom 24. Oktober 2014;
6.
die Schreiben der Gemeinde Inden vom 02. Dezember 2014 und vom 16. Januar 2015;
7.
das Schreiben des Ingenieurs Walderhaltung, Kreis Oberwallis vom 09. Marz 2015;
8.
die übrigen Akten.
erwiigend 1.
Oemâss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes über den Wald und die Naturgefahren und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung über den Wald und die Naturgefahren ist der Staatsrat für die Waldfeststellung zustândig,
2.
Die Plane des Waldkatasters wurden in den Gebieten erstellt, in welchen Wald an die Bauzone grenzt oder in deren unmittelbaren Umgebung liegt. Die Waldfeststellung wurde im Auftrag der Gemeinde Inden unter der Leitung des Ingenieurs Walderhaltung, Kreis Oberwallis, ausgeführt. Nach Art. 2 Abs. 1 WaG gilt ais Wald jede Flache, die mit Waldbaumen oder Waldstrauchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Nicht ais Wald gelten isolierte Baurn- und Strauchgruppen, Hecken, Aileen, Garten-, Grün- und Parkanlagen, Baumkulturen, die auf olfenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind, sowie Baume und Straucher auf Einrichtungen zur Stauhaltung und in deren unmittelbarem Vorqelande (Art. 2 Abs, 3 WaG). Die Kantone erhalten die Kompetenz festzulegen, ab welchen genauen Werten Bestockungen ais Wald gelten (Art. 2 Abs. 4 WaG LV.m. Art. 2 der Verordnung über den Waldbegriff). Gernâss Art. 2 dieser Verordnung hat der Staatsrat die quantitativen Minimalkriterien so festgelegt, dass bei Bestockungen mit Waldbaumen oder -Strauchern von 800 m2 und 12 m Breite, je inkl. 2 m
Wald rand, und bei einem Alter von 20 Jahren Wald im rechtlichen Sinne anzunehmen ist. Diese quantitativen Kriterien sind jedoch nicht schematisch anzuwenden, sondem jeweils zusammen mit den qua/itativen Kriterien im Einzelfall zu beurteilen. Je hëher der qualitative Wert der untersuchten Bestockung ist, umso weniger sind die quantitativen Werte massgebend und umso mehr ist auch eine Bestockung unterhalb dieser Werte ais Wald anzusehen. Eine Bestockung kann demzufolge dann die qualitativen Kriterien erfüllen, wenn sie in besonderem Masse Wohlfahrts- und Schutzfunktionen erfüllt. 3.
Innert der 30-tagigen Auflagefrist sind gegen die Plane des Waldkatasters keine Einsprachen eingegangen.
4.
Ole übrigen Bestockungen - wie sie in den bereinlgten Situationsplanen des Waldkatasters abgegrenzt sind - entsprechen dem Waldbegriff qemass den in Art. 2 WaG festgelegten qualitativen Kriterien sowie den quantitativen Kriterlen, wie sie in der kantonalen Verordnung über den Waldbegriff festgelegt wurden.
Auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt; entscheidet DER STAATSRAT
1.
2.
WaldfeststelJung a)
Die in den Sltuationsplànen 1:500 (1517-001, 1517-002, 1517-003) des Waldkatasters der Gemeinde Inden ais Wald bezeichneten und an die Bauzone angrenzenden Flàchan werden ais Wald im Sin ne der Waldgesetzgebung festgestellt.
b)
Ole übrigen Waldflachen, die nicht an die Bauzonen grenzen, haben lediglich indikativen Charakter und kônnen jederzeit Gegenstand einer formellen Waldfeststellung bilden.
c)
Jegliche Zweckentfremdung der festgestellten Waldflachen erfordert eine Rodungsbewilligung.
Einsprachen 1nnert der 30-taglgen Auflagefrist sind gegen die Plane des Waldkatasters kelne Elnsprachen eingegangen.
3.
Koordination mit der Raumplanung/-enlwicklung Das festgestellte, an die Bauzone grenzende Waldareal ist von der Gemeinde Inden ln Zusammenarbeit mit der Dienststelle für Raumentwicklung und falls nôtig der Dienststelle für Wald und Landschaft in den Zonennutzungsplan zu übertragen. Falls es Konflikte zwlschen Nutzungszonen und Wald gibt, hat die Gemeinde Inden die Berichtigung des Nutzungsplanes zu veranlassen; die korrlgierten Plane werden an den Staatsrat zur Homologation weltergeleitet. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Bauzonen nicht im Waldfeststellungsverfahren, sondem im Raumplanungsverfahren definlert werden. Bei Abwelchungen der Bauzonen im Waldkataster bleiben in jedem Fall die Bauzonen wie im Nutzungsplanverfahren festgelegt rechUich massgebend, sofem diese nicht lm Wald zu liegen kommen. Die Abgrenzung des Waldareals ist im Auftrag der Gemeinde Inden vom Geometer in die Grundbuchplane zu übertragen.
4.
Kosten Gemâss Art. 88 ff. WRG und Art. 21 Abs. 1 lit. c GTar werden die nachfolgend aufgeführten Kosten des Entscheids der Gemeinde Inden ais Auftraggeberin in Rechnung gestellt. ---_
Waldfeststellungsentscheid Gemeinde lnden
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213
Gebühr Tuberkulosenmarke Total
5.
Fr. 510.-Fr. 7.-Fr 517 --
Rechtsmitlelbelehrung Vorliegender Entscheid kann innert der Frist von 30 Tagen seit dessen Erôffnunq miltels Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis, offentlichrechtliche Abteilung, 1951 Sitten, angefochten werden (Art. 7 Abs. 2 der Verordnung über den Wald und die Naturgelahren und Art. 61 des Gesetzes über den Wald und die Naturgefahren LV.m. Art. 72 ff. WRG und Art. 48 ff. WRG). Die Beschwerde ist beim Kantonsgericht .in so vielen Doppeln einzureichen, ais Interessierte bestehen. Sie hat eine gedrangte Darstellung des Sachverhalts und der Begründung unter Angabe der Beweismittel sowie die Begehren zu enthalten. Sie ist vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen und zu datieren. Eine Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die ais BeweismiUel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdelührer sie in Hànden hat,
6.
Eroffnung
\~
Dieser Entscheid wird durch die Dienststelle für Wald und Landschaft "lie lolgt erôffnet:
7.
(:l D
a)
P/:!,. / J per Einschreiben an: - Gemeindeverwaltung, Postfach, 3953 Inden
b)
durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Wallis
Mitleilung Dienststelle für Wald und Landschaft zur intemen Verteilung nach erfolgter Erôffnunq: - Dienststelle für Raumentwicklung - Dienststelle für innere und kommunale Angelegenheiten Zwecks Koordination mit der Raumplanung und der Grundbuchvermessung Areaplan Raumplanung Siedlung Umwelt AG, Wehri, 3945 Gampel - Rudaz und Partner AG, Métralie 26, CP 803, 3960 Sierre
Sa entschieden im Staatsrat zu Silten, am
Der Staatskanzler:
Philipp
Waldfeslstellungsentscheid Gemeinde lnden
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