Teilrevision des Bau- und Zonenreglements

Plan d'utilisaziun · Niedergesteln

Document

Gener
Plan d'utilisaziun
Vischnanca
Niedergesteln
Chantun
Valais
Nivel
Vischnanca
Approvà da
Conseil d'Etat
Decidì
21-03-2001
Publitgà
31-10-2019
En vigur dapi
21-03-2001

Karte

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Datotecas

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Text

CHANCELLERIED'ETAT

STAATSKANZLEI

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j II

DU CANTON DU VALAIS

DESKANTONSWALLIS

^

EXTRAIT DU PROCES-VERBAL DES SEANCES DU CONSEIL D'ETAT

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AUSZUG AUS DEM PHOTOKOLL DER SITZUNGEN DES STAATSRATES Seance du

Sitzung vom

2 1. MR7. 2001

Der Staatsrat als Homologationsbehörde, (Art. 38 Abs. 2 kRPG) Eingesehen das Gesuch der Gemeinde Niedergesteln vom 31. Januar 2001 mit

dem Antrag auf Homologation der von der Urversammlung vom 14. April 2000 beschlossenen Anpassungen und Abänderungen des vom Staatsrat am 23. April 1997 homologierten Bau- und Zonenregelements; Eingesehen die Art. 75 und 78 der Kantonsverfassung vom 8. März 1907 (KV); Eingesehen das Gesetz vom 13. November 1980 über die Gemeindeordnund

(GGO); Hingesehen das Baugesetz vom 8. Februar 1996 (BauG); Eingesehen die Bauverordnung vom 2. Oktober 1996 (BauV); Eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG); Eingesehen die Raumplanungsverordnung vom 22. 08. 2000);

(RPV) vom 28. Juni 2000 (Stand

Eingesehen das Gesetz zur Ausführung des Bundesgesetzes über die RaumPlanung vom 23. Januar 1987 (kRPG); Eingesehen den Beschluss vom 2. Oktober 1992 über die Raumplanungsziele; Eingesehen den kantonalen Richtplan; Eingesehen die öffentliche Auflage im Amtsblatt Nr. 8 vom 25. Februar 2000;

Eingesehen den Beschluss der Urversammlung der Gemeinde Niedergesteln vom 14. April 2000 betreffend die Anpassungen und Abänderungen des Bauund Zonenreglements;

Eingesehen die öffentlicheAuflage dieses Urversammlungs-Beschlusses im Amtsblatt Nr. 19 vom 12. Mai 2000;

-2-

Eingesehen die Mitberichte der Dienststelle für Raumplanung vom 14. März 2001 und des Rechtsamtes DVBU vom 12. Februar 2001; Eingesehen die verfahrensleitende Verfügung der Dienststelle für Innerer Angelegenheiten vom 15. März 2001, womit die vorerwähnten Mitberichte der Gemeinde zur Kenntnis gebracht wurden; Eingesehen die übrigen Akten;

Erwägend, dass nach dem klaren Willen des Baugesetzgebers und nach gefestigter Praxis des Staatsrates im Bereich der Begriffe und ihrer Bedeutung kein Spielraum mehr für kommunale Sonderregelungen besteht; Auf Antrag des Departementes für Sicherheit und Institutionen,

beschliesst:

Die von der Urversammlung der Gemeinde Niedergesteln am 14. April 2000 beschlossenen Anpassungen und Abänderungen des vom Staatsrat am 23. April 1997 genehmigten Bau- und Zonenregelements werden homoloqiert. . Die im oben erwähnten Mitbericht der Dienststelle für Raumplanung vom

14. März 2001 aufgelisteten Abänderungen, welche integrierenden Bestandteil des vorliegenden Genehmigungsentscheids bilden, sind von der Gemeinde zu berücksichtigen. . Das von der Gemeinde an diesen Genehmigungsentscheid angepasste und unterzeichnete (Gemeindepräsident und Gemeindeschreiber) Bauund Zonenreglement ist ohne Verzug der Dienststelle für Innere Angele-

genheiten in sechs Exemplaren zuzustellen, damit diese durch die Staatskanzlei abgestempelt

(Anbringen des Homologationsvermerks)

werden können.

Entscheidgebühr: Fr. 120.Gesundheitsstempel: Fr. 5.Für getreue Abschrift,

DER STAA.TSKANZLER:

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SAUSZ. DS^-^-^-^ 1 Ausz. Fl