Staatsratsentscheid
Cunfin static dal guaud · Riederalp
Document
- Gener
- Cunfin static dal guaud
- Vischnanca
- Riederalp
- Chantun
- Valais
- Nivel
- Chantun
- Approvà da
- Aucune indication
- Decidì
- 10-04-2002
- En vigur dapi
- 14-08-2019
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Valais
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Riederalp mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Datotecas
20020410_ried_decce.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
i *
,I
DER STAATSRAT DES KANTONS WALLIS
Waldfeststellungsentscheid .'
betreffend die- Abgrenzung von Wald im Bereich der Bauzone auf dem Gebiet der Gemeinde Greich.
A. EINGESEHEN
1:
Art. 2, Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 des Bundesqesetzes über den Wald '(WaG) vom 4. Oktober 1991'und Art. 1-3,der eidg. Waldverordnung (WaV) vom 30. November 1992;
Ganzen Text zeigen
2.
Art. 2 'des Forstgesetzes vom 1. Februar 1985 und die Verordnung 'über den Waldbegriff vom 28. April 1999'(Verordnung);
3.
Die GBV-Pläne Nr. 2, 4, 5 und 6 sowie Kataster Nr. 7 und 8 der Gemeinde Greich. Die', öffentliche Auflage des Waldkatasters erfolgte im Amtsblatt vom 11. Juni 1999;
4.
Die Einsprachen Nr. 1 bis 3; '(
5. Den Bericht des Inspektors für Wald und Landschaft des Kreises I vom 6. März 2002; , 6.
Den Bericht der Gemeinde Greich vom 26. August 1999;
7.
Den sich in Revision befindlichen Zonenplan der Gemeinde Greich;
B. ERWÄGEND 1.
Gernäss Art. 2 Absatz 2 des Forstgesetzes und Art. 3 Absatz 3 der Verordnung über den Waldbegriff ist der Staatsrat für die Waldfeststellung zuständig.
2. .Dle Pläne des Waldkatasters inden Abschnitten, wo Wald im Bereich der Bauzone in der , Gemeinde Greich 'ein den Wald grenzt, wurden im Auftrag der Gemeinde unter der Leitung ' . des lrtseektors für Wald und Landschaft erstellt. " u
3.
Die öffentliche Auflage erfolgte gemäss Amtsblatt vom 11. Juni 1999. Es sind 3 Einsprachen eingereicht worden. Alle Einsprecher bestreiten den Waldcharakter ihrer Parzellen und beantragen, diese in die Bauzone aufzunehmen .
2 .'
Den Einsprechern wurde anlässlich einer Begehung zusätzlich das rechtliche Gehör gewährt. Die Verhandluilgsresultate sind durch die Dienststelle für Wald und Landschaft in den Protokollen vom 18. September 2001 festgehalten worden. Insofern die Einsprachen gutgeheissen wurden, sind die Ergebnisse in den Waldkataster übertragen worden. Im Übrigen sind die Einsprachen abzuweisen, da es den Einsprechern nicht gelungen ist, den Nichtwaldcharakter der betroffenen Parzellen rechtsgenüglich nachzuweisen. 4.
Einsprachebehandlung a)
Einsprache Der Einsprecher ist Eigentümer der Parzelle Nr. 173, GBV-Plan Nr. 4, auf dem Gebiet der Gemeinde Greich und beantragt deren Entlassung aus dem Waldkataster. Zur Begründung führt er an, dass er die Parzelle im Jahre 1989 als Bauland erworben habe und dass diese im Kataster auch unter dieser Kulturart eingetragen sei. Durch den nun in den Waldkataster aufgenommenen Teil würde die Überbaubarkeit erheblich eingeschränkt. Im Übrigen habe er aufgrund der Tatsache , dass sich die Parzelle in der Bauzone befinde, ein Projekt ausarbeiten lassen, was im Falle der Abweisung der Einsprache zur Vergütung der unnütz gewordenen Planungskosten führen müsste. Da die Bestockung auf der in den Waldkataster aufgenommenen Fläche der Parzelle 173 aus Waldbäumen besteht, die ein Alter von über 20 Jahren aufweisen und sich' über eine Fläche von 'mehr als 800 m2 erstreckt, handelt 'es sich bei der fraglichen Fläche um Wald im Sinne der Waldgesetzgebung (Art. 2 WaG; Art. 1 WaV; Art. 1 der Verordnung über den Waldbegriff vom 28. April 1999), was die Abweisung der Einsprache zur Folge'hat. Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Waldgesetzes gilt als Wald jede Fläche, die mit WaIdbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend. Die WaIdfeststellung begründet daher auch keine Entschädigungsverpflichtung für unnütz gewordene Planungskosten. Entgegen der Auffassung des Einsprechers ist bei der Waldfeststellung allein auf die 'quantitativen und qualitativen Eigenschaften der vorhandenen Bestockung abzustellen. Dem Umstand, dass die Parzelle im Kataster mit der Kulturart - Bauland - bezeichnet ist, und dass die Parzelle als Bauland erworben wurde , kann daher nicht berücksichtigt werden.
b)
Einsp rache Gemeinde Greich Die Gemeinde beantragt, dass die Erschllessunqsstrasse, die im Bereich der Parzellen Nr. 138 und Nr. 143, GBV-Plan Nr. 4, durch Wald führt, aus dem 'Waldkataster entlassen werde,indem die Waldgrenze südlich der Strasse festgelegt werde, ebenso beantragt sie die Verlegung der Waldgrenze bei Punkt 29 auf die "Südseite" des Weges. Diesem Begehren ist entgegen zu halten, dass bei der Erstellung der fraglichen Strasse auf ein Rodungsverfahren verzichtet wurde, Weil derStrasseforstllcher Nutzung zur Verfügung steht, was zur Folge hat, dass es sich bei der Strassenfläche um Waldarea l handelt, weshalb die Waldgrenze gemäss Auflage beizubehalten ist. Im Falle, dass die Gemeinde nach Abtausch der Parzellen Nr. 143 und 138 im Bereich der Parzellen Nr. 137 und 138 ein Feuerwehrlokal und einen Werkhof zu erstellen beabsichtigt, hätte sie im Baubewilligungsverfahren die Gewährung eines verkürzten Waldabsta 'nds oder eine entsprechende Rodungsbewilligung zu beantragen .
c)
Einspreche
.
Die Einsprecher beantragen, dass die Waldgrenze im Bereich der Parzellen Nr. 175, 176, GBV-Plan Nr. 4 (Eigentum von und ), Nr. 225, GBV-
3
Plan Nr. 5 (Eigentum von ), und Nr. 172, GBV-Plan Nr. 4 (Eigentum von ), so zurückversetzt werde, dass die Überbaubarkeit durch den WaIdabstand nicht beeinträchtigt werde. Da die vorhandene Bestockung die erforderlichen Waldkriterien allseits erfüllt, siind die Einsprachen abzuweisen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Wald gesetzes gilt als Wald jede Fläche, die mit Walcbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Entschädigung und Nutzungsart, worunter auch allfällige Beiträge eines Mehrwertsverfahren fallen, sind von gesetzeswegen nicht zu berücksichtigen.
4.
Die Bestockungen wie sie in den bereiniqten Situationsplänen 1:500 'des Waldkatasters abgegrenzt sind, entsprechen den im eidg. Waldbegriff geniäss Art. 2 WaG und Art. 1 ff WaV festgelegten Kriterien sowie den quantitativen Kriterien, wie sie in der Verordnung festgelegt wurden:
Auf Antrag 'des Departernentes für Verkehr, Bau und Umwelt
C. ENTSCHEIDET
1.
Waldfeststellung a) . Die in den Situationsplänen Nr. 1.soo (GBV-Nr. 2, 4, 5, 6 und 'Kataster Nr. 7, 8) "Waldkataster der (;emeinde Greich" als Wald bezeichneten und an die Bauzone angrenzenden Flächen werden als Wald im Sinne der Waldgesetzgebung festgestellt.
b)
2.
Jegliche Zweckentfremdung der festgestellten Waldflächen erfordert eine Rodungsbewilligung.
Einspracheentscheid a)
Die Einsprache des
wird abgewiesen.
b)
Die Einsprache der Gemeinde Greich wird abgewiesen.
cj : Die Einsprachen des
3.
und
. werden abgewiesen.
Kcordlnatlon mit der Raumplanung Die als Wald festgestellten Flächen werden durch die Gemeinde in Zusammenarbeit mit der Dienststelle für Raumplanunq und im Einvernehmen mit der Dienststelle für innere Angelegenheiten in den Zonennutzungsplan übertragen.
4.
Kosten Gernäss Artikel 88 ff. WRG und Artikel 21 Absatz 1 Iit.b GTar müssen die Kosten des Entscheides der Gemeinde wie folgt übertragen werden: Gebühr Tuberkulosenmarke :
Fr. 510.-Fr. 5.--
Total
Fr. 515 ,--
4
5.
Rechtsmittelbelehrung Vorliegender Entscheid kann innert der Frist von dreissig Tagen seit dessen Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt mittels Beschwerde beim Kahtonsgericht Wallis, öffentlichrechtliche AbteilUng, angefochten werden (Art. 46 FG und Art. 72 ff WRG). Die Beschwerde ist beim Kantonsgericht in so vielen Doppeln als Interessierte sind einzureichen. Sie hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts; die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; eine Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer diese in Händen hat.
6.
Eröffnung Dieser Entscheid wird durch die Dienststelle für Wald und Landschaft wie folgt eröffnet: a) mit Einschreiben an: - die Einsprecher gemäss separater Liste - Gemeinde Greich, 3987 Riederalp b) durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Wallis mit öffentlicher Auflage in der Gemeinde.
7.
Mitteilung I
- Dienstsfelle für Wald und Landschaft zur internen Verteilung nach erfolgter Notifikation - Dienststelle für Raumplanung - Dienststelle für innere Angelegenheiten
So entschieden im Staatsrat zu Sitten, am 10. April: 2002.
Der Präsident: \
-----\ Schnyder
Eröffnet und mitqeteUt
&ttan, sm .2 6. April 2002
.,