Entscheid Departement

Zonas da protecziun da l'aua sutterrana · Saas-Fee

Document

Numer
1
Gener
Zonas da protecziun da l'aua sutterrana
Vischnanca
Saas-Fee
Chantun
Valais
Nivel
Chantun
Approvà da
Aucune indication
Decidì
29-01-2001
En vigur dapi
28-02-2018

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DER VORSTEHER DES DEPARTEMENTES FUER VERKEHR, BAU UND UMWELT DES KANTONS WALLIS

Homologation der Grundwasserschutzzonen für die Fassungsbrunnen “Kalbermatten SAF 102”, “Hinner de Zynu SAF 101 und SAF 103”

A. Eingesehen: das Gesuch der Gemeinde Saas-Fee betreffend die Homologation der Grundwasserschutzzonen für die Fassungsbrunnen "“Kalbermatten SAF 102”, “Hinner de Zynu SAF 101 und SAF 103” vom 11. Oktober 2000;

das Projekt der Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen für die Fassungsbrunnen

des Büros O. Schmid (hydrogeologischer Bericht vom März 2000 mit

Schutzzonenvorschriften und Schutzzonenplan); die öffentliche Auflage im Amtsblatt vom 1. September 2000; die Stellungnahme der Gemeinde Saas-Fee vom 11. Oktober 2000;

Art. 19, 20 und 21 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG) vom 24. Januar 1991;

Ganzen Text zeigen

Art. 29 ff der Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998;

Art. 7 Abs. 1 Buchstabe e des kantonalen Gesetzes betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen die Verunreinigung;

die Wegleitung zur Ausscheidung von Gewässerschutzbereichen, Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzareaien des BUWAL vom Oktober 1987, teilrevidierte Auflage 1992;

die kantonalen Richtlinien vom Juni 1995 für die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen;

Art. 4 des kantonalen Reglements vom 31. Januar 1996 betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen.

B. In Erwägung gezogen:

. Dass der hydrogeologische Bericht mit Schutzzonenplan den gesetzlichen und amtlichen

Anforderungen entspricht;

. Dass durch die Landwirtschaftszone mit den Schutzzonen S1 und S2 links der Vispa,

durch die Zone für Sport und Erholung mit der Schutzzone S2 rechts der Vispa und durch die Wohnzone mit dem nördlichen Randbereich der Schutzzone S3 Verschmutzungsrisiken vorliegen. Daher ist es erforderlich, detaillierte Schutzzonenvorschriften mit den entsprechenden Nutzungsbeschränkung festzulegen (Beilage 2 des hydrogeologischen Berichtes des Büros O. Schmid, Brig-Glis, vom März 2000).

3. Dass die Gebiete, in denen die Schutzzonen ausgeschieden wurden, im Besitze von diversen Privatpersonen, von Gesellschaften oder der Öffentlichkeit sind;

4. Dass die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen in Koordination mit dem im September 1997 genehmigten Nutzungsplan der Gemeinde erfolgte;

Auf Antrag der Dienststelle für Umweltschutz. C. Entschieden:

1. Die Grundwasserschutzzonen der Fassungsbrunnen sowie die Schutzzonenvorschriften werden genehmigt. Der hydrogeologische Bericht des Büros ©. Schmid, März 2000, Mandat Nr. 1032, ist Bestandteil des vorliegenden Entscheides.

2. Die Grundwasserschutzzonen werden mit hinweisendem Charakter in den Zonennutzungsplan der Gemeinde Saas-Fee eingetragen.

3. Die Nutzungsbeschränkungen werden in das Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Saas-Fee übernommen.

4. Alle Projekte innerhalb der Schutzzonen sind der Dienststelle für Umweltschutz zu unterbreiten.

5. Die Entscheidkosten von Fr. 120.-- gehen zu Lasten der Gesuchstellerin.

6. Rechtsmittelbelehrung:

- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit dessen Eröffnung beim Staatsrat Beschwerde eingereicht werden.

- Die Beschwerdeschrift hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten. Sie ist zu datieren und vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen.

- Der angefochtene Entscheid und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

Sitten, den 29. Januar 2001

Jean-Jacques Rey-Bellet Ar

Staatsrat

Eingeschrieben zugestellt am: 29. Januar 2001 an: Gemeindeverwaltung 3906 Saas-Fee

Kopie: Dienststelle für Raumplanung