Teilrevision der Nutzungsplanung (ZNP)

Plan d'utilisaziun · Saas-Grund

Document

Numer
2015.03023
Gener
Plan d'utilisaziun
Vischnanca
Saas-Grund
Chantun
Valais
Nivel
Vischnanca
Approvà da
Conseil d'Etat
Decidì
19-08-2015
Publitgà
05-06-2019
En vigur dapi
19-08-2015

Karte

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Datotecas

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CANTON DU VALAIS KANTON WALLIS

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Präsidium des Staatsrates 2015.03023

Staatskanzlel

Auszug aus dem Protokoll der Sitzungen des Staatsrates

Eingesehen das Gesuch der Einwohnergemeinde Saas-Grund vom 26. Juni 2014 mit dem Antrag, die von der Urversammlung der Einwohnergemeinde Saas-Grund am 16. Juni 2014 beschlossene Teiländerung des Zonennutzungsplans (ZNP) „Skipiste Hohchrüt / Anpassung Zone für Schneesport‘, „Verbindungstrassee Piste Weissmies - Piste Kreuzboden“, „Erweiterung Zone für Schneesport Gebiet Sandiger Boden" sowie „Korrektur Bauzonengrenze im Gebiet Tamatthaltu" zu hamologieren;

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Eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG); Eingesehen die Raumplanungsverordnung vom 28, Juni 2000 (RPV); Eingesehen die Artikel 75 und 78 der Kantonsverfassung vom 8, März 1907 (KV);

Eingesehen das kantonale Gesetz zur Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 23. Januar 1987 (KRPG);

Eingesehen den Beschluss des Grossen Rates (ber die Genehmigung des kantonalen Raumentwicklungskonzepts vom 11. September 2014 (KREK);

Eingesehen den kantonalen Richtplan;

Eingesehen das kantonale Gemeindegesetz vom 5. Februar 2004 (Gem6); Eingesehen das kantonale Baugesetz vom 8. Februar 1996 (BauG); Eingesehen die kantonale Bauverordnung vom 2. Oktober 1996 (BauV); Eingesehen die öffentliche Auflage im Amtsblatt Nr. 13 vom 28. März 2014;

Eingesehen den Beschluss der Urversammlung der Einwohnergemeinde Saas-Grund vom 16. Juni 2014, womit die Teilrevision des Zonennutzungsplans einstimmig angenommen wurde;

Eingesehen die öffentliche Auflage dieses Urversammlungsbeschlusses im Amtsblatt Nr. 26 vom 27. Juni 2014;

Eingesehen den Synthesebericht der Dienststelle für Raumentwicklung (DRE) vom 14. April 2015, womit die kantonale Fachstelle zusammenfassend zum Ergebnis kam, dass bis auf die Korrektur der Bauzonengrenze im Gebiet Tamatthaltu unter diversen Auflagen eine positive Vormeinung abgegeben werden könne;

Eingesehen die verfahrensleitende Verfügung der Dienststelle für innere und kommunale Angelegenheiten (DIKA) vom 16. April 2015, womit der obgenannte Bericht der Einwohnergemeinde Saas-Grund zur Kenntnis gebracht und diese ersucht wurde, die zur Homologation unterbreiteten Unterlagen an den Mitbericht der DRE vom 14. April 2015 anzupassen;

Eingesehen das Gesuch der Einwohnergemeinde Saas-Grund vom 20. Mai 2015, mit welchem die Angepassten Unterlagen eingereicht wurden;

Eingesehen den Synthesebericht der DRE vom 15. Juni 2015, in welchem sie zusammenfassend zum Ergebnis kam, dass bis auf die Korrektur der Bauzonengrenze im Gebiet ‚„Tamatthaltu“ unter folgender Auflage eine positive Vormeinung abgegeben werden könne:

e Die Rechtskraft der Anpassung der Zone für Skisport „Verbindungstrassee Piste Weissmiess - Piste Kreuzboden“ sowie der „Erweiterung der Zone für Schneesport im Gebiet Sandiger Boden“ tritt erst nach Vorliegen der Baubewilligung in Kraft.

Eingesehen die verfahrensleitende Verfügung der DIKA vom 22. Juni 2015, womit der obgenannte Bericht der Einwohnergemeinde Saas-Grund zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel abgeschlossen wurde;

Eingesehen die übrigen Akten;

Erwägend, dass betreffend die Korrektur der Bauzonengrenze im Gebiet „Tamatthaltu" die diesbezüglichen Unterlagen durch die DRE geprüft und festgestellt wurde, dass die Bauzonengrenze in den Dokumenten zur 1. Vorprüfung Entwurf 4 vom 20. Februar 1995 zwar den in der Anpassung verlangten Verlauf aufweist, dies jedoch in den weiteren Unterlagen insbesondere in den aufgelegten und der Urversammlung vorgelegten Homologationsunterlagen nicht übertragen wurde. Die Einwohnergemeinde Saas-Grund hielt in ihrem Bericht zur 2. Vorprüfung vom Juli 2003 fest, dass die Bauzone in diesem Bereich nach Osten nicht erweitert werden könne, was vermuten lasse, dass die Bauzonengrenze hier bewusst festgelegt wurde. Im weiteren Verfahren wurde der Verlauf der Bauzone in diesem Abschnitt nicht mehr verändert und auch wie aufgelegt vom Staatsrat homologiert. Ein Übertragungsfehler sei nicht erkennbar;

Erwägend, dass seit dem Inkrafttreten des revidierten RPG am 1. Mai 2014 sämtliche Neueinzonungen von Bauzone flächengleich kompensiert werden müssen (vgl. Art, 38a Abs. 2 RPG);

Erwägend, dass vorliegend keine Kompensation von Bauzone erfolgt, weshalb die nachgesuchte Korrektur der Bauzonengrenze im Gebiet „Tamatthaltu" nicht homologiert werden kann;

Erwägend, dass die Teilrevision des Zonennutzungsplanes betreffend Teiländerung des Zonennutzungsplans (ZNP) „Skipiste Hohchrüt / Anpassung Zone für Schneesport‘, „Verbindungstrassee Piste Weissmies - Piste Kreuzboden", „Erweiterung Zone für Schneesport Gebiet Sandiger Boden" der Einwohnergemeinde Saas-Grund die Ziele und Grundsätze der Raumplanung (Art. 1 und 3 RPG), die Anregungen aus der Bevölkerung (Art. 4 Abs. 2 RPG) und den Richtplan (Art. 8 RPG) berücksichtigt sowie den Anforderungen des übrigen Bundesrechts, insbesondere des Umweltrechts, Rechnung trägt,

auf Antrag des Departements für Finanzen und Institutionen,

entscheidet der Staatsrat

als Homologationsbehörde i.$.v. Art. 38 Abs. 2 kRPG

1. Die von der Urversammlung der Einwohnergemeinde Saas-Grund am 16. Juni 2014 angenommene Teilrevision des Zonennutzungsplanes (ZNP) „Skipiste Hohchrüt / Anpassung Zone für Schneesport‘, „Verbindungstrassee Piste Weissmies - Piste Kreuzboden", „Erweiterung Zone für Schneesport Gebiet Sandiger Boden" wird homologiert unter der Auflage, dass die Rechtskraft der Anpassung der Zone für

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Skisport „Verbindungstrasses Piste Weissmiess - Piste Kreuzboden" sowie der „Erweiterung der Zone für Schneesport Gebiet Sandiger Boden" erst nach Vorliegen der Baubewilligung in Kraft tritt.

2. Die von der Urversammlung der Einwohnergemeinde Saas-Grund am 16. Juni 2014 angenommene Teilrevision des Zonennutzungsplanes Korrektur der Bauzonengrenze im Gebiet „Tamatthaltu” wird nicht homologiert.

19, Aug. 2015

Sitzung vom

Für getreue Abschrift, Der Staatskanzler ze Entscheidgebühr Fr. 300.-- Gesundheitstempel Fr. 7- Pre FIR Gene Verteiler 5 Ausz. DFI Am

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