Staatsratsentscheid

Cunfin static dal guaud · Albinen

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Gener
Cunfin static dal guaud
Vischnanca
Albinen
Chantun
Valais
Nivel
Chantun
Approvà da
Aucune indication
Decidì
11-08-2010
En vigur dapi
15-10-2019

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Text

CANTON DU VALAIS

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KANTON WALUS

LE CONSEIL D'ETAT DER STAATSRAT

hat in Sachen Waldfeststellungsentscheid betreffend die Abgrenzung von Wald im Bereich der Bauzone und deren unmillelbaren Umgebung auf dem Gebiet der Gemeinde Albinen.

eingesehen:

die Waldkatasterplane (GBV 1, 2, 3, 4, 5, 6, 8, 14) der Gemeinde Albinen vom 6. April 2010, genehmigt von der Dienststelle für Wald und Landschaft, Kreis Oberwallis am 14. April 2010 und von der Gemeinde Albinen am 20. April 2010; Art. 2, Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG) sowie Art. 1 ff. der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (WaV); Art. 2 und 47 Abs. 2 des Forstgesetzes vom 1. Februar 1985 (FG), das Vollziehungsreglement zum Forstgesetz vom 11. Dezember 1985 (FR) sowie Art. 1 ff. der Verordnung über den Waldbegriff vom 28. April 1999 (VüWb); die Art. 34a ft. des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG); die ôffentliche Auflage (Publikation) des Waldkatasters im Amtsblall Nr. 39 vom 25. September 2009; den Antrag der Gemeinde Albinen vom 05. Januar 2010, welcher am 16. Mârz 2010 das rechtliche Gehôr qewâhrt wurde; das diesbezügliche Beschlussprotokoll der Ortschau und Besprechung vom 16. Mârz 2010, weitergele itet am 22. Mârz 2010 durch den Sektionschef Walderhaltung, Sillen; das Schreiben der Gemeinde Albinen vom 31. Mai 2010; das Schreiben des Ingenieur Walderhaltung, Kreis Oberwallis vom 16. Juni 2010; die übrigen Akten.

ln Erwagung gezogen:

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1.

Gemâss Art. 2 Abs. 2 des Forstgesetzes (FG) und Art. 3 Abs. 3 der Verordnung über den Waldbegriff (VüWb) ist der Staatsrat für die Waldfeststellung zustândlq.

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2.

Die Plane des Waldkatasters, in welchen Wald auf dem Gebiet der Gemeinde Albinen an die Bauzone grenzt oder in deren unmittelbaren Umgebung liegt, wurden im Auftrag der Gemeinde Albinen unter der Leitung des Ingenieur Walderhaltung, Kreis Oberwallis, erstellt. Nach Art. 2 Abs. 1 WaG gilt ais Wald jede Flache, die mit Waldbâurnen oder Waldstrauchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Nicht ais Wald gelten isolierte Baurn- und Strauchgruppen, Hecken, Aleen, Garten-, Grün- und Parkanlagen, Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind, sowie Baume und Strâucher auf Einrichtungen zur Stauhaltung und in deren unmittelbarem Vorgelande (Art. 2 Abs. 3 WaG). Die Kantone erhalten die Kompetenz festzulegen, ab welchen genauen Werten Bestockungen ais Wald gellen (Art. 2 Abs. 4 WaG l.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über den Waldbegriff). Gemâss Art. 1 dieser Verordnung hal der Slaalsral die quantilaliven Minimalkrilerien so festgelegl, dass bei Beslockungen mil Waldbaumen oder -Strâuchern von 800 m2 und 12 m Breile, je inkl. 2 m Waldrand, und bei einem Alter von 20 Jahren Wald irn rechtlichen Sinne anzunehmen ist. Diese quantilaliven Krilerien sind jedoch nichl schemalisch anzuwenden, sondern jeweiis zusammen mil den qualilaliven Krilerien im Einzelfall zu beurteilen. Je hôher der qualitative Wert der unlersuchlen Bestockung ist, umso weniger sind die quanlitativen Werte massgebend und umso mehr ist auch eine Beslockung unlerhalb dieser Werte ais Wald anzusehen. Eine Beslockung kann dernzufolge dann die qualitativen Kriterien erfüllen, wenn sie in besonderem Masse Wohlfahrtsund Schulzfunklionen erfüllt.

3.

Innert der 30-tagigen Auflagefrisl ist gegen die Plane des Waldkalaslers keine Einsprache eingegangen. Die Gemeinde beantragte aber qernâss ihrem Schreiben yom 5. Januar 2010 die Streichung des Waldes auf den Parzellen Nr. 1063 und 4846. Der Antragstellerin wurde anlâsslich einer Begehung das rechtliche Geh6r gewahrt. Das Verhandlungsresullat wurde durch die Dienststelle für Wald und Landschaft im Protokoll yom 16. Marz 2010 festgehalten. Anlâsslich dieser Ortschau wurde vereinbart, die Bestockung auf der Parzelle Nr. 4846 aufgrund der fehlenden Erfüllung der quantitativen und qualilativen Waldkriterien aus dem Kataster zu streichen. Hingegen soli die Bestockung auf Parzelle Nr. 1063 ais Wald im Kataster belassen werden, dies aufgrund der Schutzfunktion der Bestockung. Der Antrag wird demnach teiiweise gulgeheissen.

4.

Die übrigen Bestockungen - wie sie in den bereinigten Situationsplânen des Waldkatasters abgegrenzt sind - entsprechen dem Waldbegriff qernâss den in Art. 2 WaG festgelegten qualitativen Kriterien sowie den quantitativen Kriterien, wie sie in der kantonalen Verordnung über den Waldbegriff festgelegt wurden.

Auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt

wird demnach verfügt:

1.

Waldfeststeliung

a)

Die in den Situationsplânen 1:500 (GBV 1, 2, 3, 4, 5, 6), und 1:1'000 (GBV 8,14) "Waldkataster der Gemeinde Albinen" ais Wald bezeichneten und an die Bauzone angrenzenden Flâchen werden ais Wald im Sinne der Waldgesetzgebung festgestellt.

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2.

b)

Die übrigen Waldflachen, die nicht an die Bauzonen grenzen, haben lediglich indikativen Charakter und kiinnen jederzeit Gegenstand einer formellen Waldfeststellung bilden.

c)

Jegliche Zweckentfremdung der festgestellten Waldflachen erfordert eine Rodungsbewilligung.

Einspracheentscheid

Der Antrag der Gemeinde Albinen betreffend die Parzellen Nr. 1063 und 4846 wird teilweise gutgeheissen und die Bestockung der Parzelle Nr. 4846 aus dem Waldkataster gestrichen. In Bezug auf die Parzelle Nr. 1063 wird der Antrag abgewiesen und die Bestockung im Waldkataster belassen.

3.

Koordination mit der Raumplanung/-entwicklung Das festgestellte, an die Bauzone grenzende Waldareal ist von der Gemeinde Albinen in Zusammenarbeit mit der Dienststelle für Raumentwicklung und falls niitig der Dienststelle für Wald und Landschaft in den Zonennutzungsplan zu übertragen. Falls es Konflikte zwischen Nutzungszonen und Wald gibt, hat die Gemeinde Albinen die Berichtigung des Nutzungsplanes zu veranlassen; die korrigierten Plane werden an den Staatsrat zur Homologation weitergeleitet. lm Falle der Verkleinerung des Waldareals führt die Gemeinde Albinen eine Teilrevision des Nutzungsplanes gemass der geltenden Gesetzgebung durch, um die dem Wald entzogenen Flâchen den entsprechenden Nutzungszonen zuzuweisen.

4.

Kosten Gemâss Art. 88 ff. WRG und Art. 21 Abs. 1 lit. c GTar werden die nachfolgend aufgeführten Kosten des Entscheids der Gemeinde Albinen ais Auftraggeberin in Rechung gestellt.

Gebühr Tuberkulosenmarke Total

5.

Fr. 510.-Fr. 7.-Fr. 517.--

Rechtsmittelbelehrung Vorliegender Entscheid kann innert der Frist von 30 Tagen seit dessen Eriiffnung millels Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis, iiffentlichrechtliche Abteilung, 1951 Sillen, angefochten werden (Art. 3 Abs. 3 Verordnung über den Waldbegriff und Art. 47 Abs. 2 FG LV.m. Art. 72 ff. WRG und Art. 48 n. WRG). Die Beschwerde ist beim Kantonsgericht in so vielen Doppeln einzureichen, ais Interessierte bestehen. Sie hat eine qedrânqte Darstellung des Sachverhalts und der Begründung unter Angabe der Beweismillel sowie die Begehren zu enthalten. Sie ist yom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen und zu datieren. Eine Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die ais Beweismillel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hânden hat.

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6.

Eroffnung Dieser Entscheid wird durch die Dienststelle für Wald und Landschaft wie folgt erôffnet: a) per Einschreiben: - Gemeindeverwaltung, 3955 Albinen b) durch Publikation im Amts blall des Kantons Wall is mit ôffentlicher Auflage in der Gemeinde

7.

Mitteilung Dienststelle für Wald und Landschaft zur internen Verteilung nach erfolgter Erôffnung : Dienststelle für Raumentwicklung - Dienststelle für innere und kommunale Angelegenheiten

1 i At'g. 2010

So entschieden im Staatsrat zu Sillen, am

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Der Staatskanzler:

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