Staatsratsentscheid
Cunfin static dal guaud · Simplon
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DER STAATSRAT DES KANTONS WALLIS
Waldfeststellungsentscheid
betreffend die Abgrenzung von Wald im Bereich der Bauzone auf dem Gebiet der Gemeinde Simplon-Dorf. : \
A. EINGESEHEN 1. Art. 2, Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) vom 4. Okto-
ber 1991 und Art. 1-3 der eidg. Waldverordnung (WaV) vom 30. November 1992;
2. Art. 2 des Forstgesetzes vom 1. Februar 1985 und die Verordnung über den Waldbegriff vom 28. April 1999 (Verordnung);
3. Die Situationspläne 1:1000 (GBV Nr. 14 und 20) und 1:500 (GBV Nr. 23) der Gemeinde Simplon-Dorf;
4. Die öffentliche Auflage des Waldkatasters im Amtsblatt Nr. 25 vom 18. Juni 2004;
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5. Den Bericht der Gemeinde Simplon-Dorf vom 29. Juli 2004;
6. Den Bericht des Inspektors für Wald und Landschaft des Kreises II vom 2. August 2004;
7. Den sich in Revision befindlichen Zonenplan der Gemeinde Simplon-Dorf;
B. ERWÄGEND
1. Gemäss Art. 2 Absatz 2 des Forstgesetzes und Art. 3 Absatz 3 der Verordnung über den Waldbegriff ist der Staatsrat für die Waldfeststellung zuständig.
2. Die Pläne des Waldkatasters in den Abschnitten, wo Wald im Bereich der Bauzone in der Gemeinde Simplon-Dorf an den Wald grenzt, wurden im Auftrag der Gemeinde unter der
Leitung des Inspektors für Wald und Landschaft erstellt.
3. Die öffentliche Auflage erfolgte gemäss Amtsblatt vom 18. Juni 2004. Es sind keine Einsprachen eingereicht worden.
Die Bestockungen, wie sie in den bereinigten Kataster- und Situationsplänen 1:1000 bzw. 1:500 des Waldkatasters abgegrenzt sind, entsprechen den im eidg. Waldbegriff gemäss Art. 2 WaG und Art. 1 ff WaV festgelegten Kriterien sowie den quantitativen Kriterien, wie sie in der Verordnung festgelegt wurden.
Auf Antrag des Departementes für Verkehr, Bau und Umwelt;
C. ENTSCHEIDET
Waldfeststellung
a) Die in den Situationsplänen 1:1000 (GBV Nr. 14 und 20) und 1:500 (GBV Nr. 23) "Waldkataster“ der Gemeinde Simplon-Dorf als Wald bezeichneten und an die Bauzone angrenzenden Flächen werden als Wald im Sinne der Waldgesetzgebung festgestellt.
b) Jegliche Zweckentfremdung der festgestellten Waldflächen erfordert eine Rodungsbewilligung.
Koordination mit der Raumplanung Die als Wald festgestellten Flächen werden durch die Gemeinde in Zusammenarbeit mit
der Dienststelle für Raumplanung und im Einvernehmen mit der Dienststelle für innere Angelegenheiten in den Zonennutzungsplan übertragen.
Kosten
Gemäss Artikel 88 ff. VVRG und Artikel 21 Absatz 1 lit.b GTar müssen die Kosten des Entscheides der Gemeinde wie folgt übertragen werden:
Gebühr ! Fr. 510.-- Tuberkulosenmarke: Fr._5.-- Total Er. 515.--
Rechtsmittelbelehrung
Vorliegender Entscheid kann innert der Frist von dreissig Tagen seit dessen Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt mittels Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis, öffentlichrechtliche Abteilung, angefochten werden (Art. 46 FG und Art. 72 ff VVRG).
Die Beschwerde ist beim Kantonsgericht in so vielen Doppeln als Interessierte sind einzureichen. Sie hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; eine Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer diese in Händen hat.
5. Eröffnung Dieser Entscheid wird durch die Dienststelle für Wald und Landschaft wie folgt eröffnet:
a) mit Einschreiben an: - Gemeinde Simplon-Dorf, 3907 Simplon-Dorf
b) durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Wallis mit öffentlicher Auflage in der Gemeinde. 6. Mitteilung - Dienststelle für Wald und Landschaft zur internen Verteilung nach erfolgter Notifikation
- Dienststelle für Raumplanung - Dienststelle für innere Angelegenheiten
So entschieden im Staatsrat zu Sitten, am 8%; September 2004.
Der Präsident:
Jean-Rens Fournier
(Eröffnet und mitgeteilt
Sitten, am 15;Sep, 2004
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