Staatsratsentscheid
Zonas da protecziun da l'aua sutterrana · Törbel
Document
- Numer
- 1
- Gener
- Zonas da protecziun da l'aua sutterrana
- Vischnanca
- Törbel
- Chantun
- Valais
- Nivel
- Chantun
- Autoritad
- Service de l'environnement
- Approvà da
- Aucune indication
- Decidì
- 07-03-2012
- En vigur dapi
- 17-12-2018
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Valais
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Törbel mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Datotecas
20120307_torb_decce.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Per Texterkennung aus einer gescannten Datei gelesen: Fehler sind möglich.
x III
% 2012.00756 Kr . Pr
LE CONSEIL D'ETAT
"DER STAATSRAT
GENEHMIGUNG DER GRUNDWASSERSCHUTZZONEN UND -AREALE DER GEMEINDE BÜRCHEN AUF DEM GEMEINDEGEBIET VON BÜRCHEN UND TÖRBEL
(FASSUNGEN: BUR 101-102 , BUR 104-108, BUR 201-218) Eingesehen
- das Gesuch vom 03. Februar 2012 der Gemeinde Bürchen betreffend die Genehmigung der Grundwasserschutzzonen und -areale für die Fassungen BUR 101-102, BUR 104-108 und BUR 201- 218 (Schutzzonenplan und hydrogeologischer Bericht vom 28. März 2011 mit den dazugehörigen Vorschriften vom März 2011);
- die öffentlichen Auflagen im Amtsblatt Nr. 17 vom 29. April 2011, gegen welche von der Gemeinde Törbel am 25. Mai 2011 eine Einsprache eingegangen ist;
Ganzen Text zeigen
- die Stellungnahme der Gemeinde Bürchen vom 29. Juni 2011 zu der Einsprache;
- die Stellungnahme der Gemeinde Bürchen vom 3. Februar 2012, sowie die Stellungnahme mit dem Rückzug der Einsprache der Gemeinde Törbel vom 21. Septernber 2011; .
- die aktuellen Zonennutzungspläne der Gemeinden Bürchen und Törbel, homolagiert durch den Staatsrat am 19. Oktober 2005 bzw. am 7. April 1982;
- die Art. 19 bis 21 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG) und die Art. 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV);
- den Art. 7 Abs. 1 lit. e des kantonalen Gesetzes betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen die Verunreinigung vom 16. November 1978 (GVGSchG);
.- die Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004 (Wegleitung) sowie die kantonalen
Richtlinien vom Juni 1995 des für den Grundwasserschutz zuständigen Departements;
- den Art. 4 des kantonalen Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 28. März 1990 sowie den Art. 1 des Ausführungsreglements vom 4. Juli 1990;
- den Art. 4 des Reglements betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen vom 31. Januar 1996;
- das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (WVRG);
- das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar);
Erwägend
Das vorliegende Projekt bezweckt den Schutz der von Bürchen genutzten Trinkwasserquellen der Gemeinde Bürchen auf dem Gemeindegebiet von Bürchen und Törbel.
Die von der Gemeinde Törbel am 25. Mai 2011 eingereichte Einsprache, welche die Überschneidung der Grundwasserschutzzonen der Quellgruppe Unterrat von Bürchen mit den Grundwasserschutzzonen der
Quellgruppe Melchbodmen der Gemeinde Törbel betraf, wurde-am 21. September 2011 von der Gemeinde Törbel zurückgezogen und gilt somit als erledigt.
Die öffentlichen und privaten Interessen der beiden betroffenen Gemeinden in Bezug auf das Projekt der Grundwasserschutzzonen und -areale wurden ausreichend gewahrt.
Die zum Schutz von Trinkwasserquellen und -fassungen notwendigen Eigentumsbeschränkungen werden durch die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes festgelegt und: durch die Bestimmungen des hydrogeologischen Berichts ergänzt respektive präzisiert.
Die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen und -areale erfolgte in Koordination mit der Revision der Nutzungspläne der Gemeinden Bürchen und Törbel.
Der Schutzzonenplan und die Schutzzonenvorschriften der Fassungen von Bürchen erfüllen die rechtlichen und administrativen Anforderungen und können somit genehmigt werden.
Gemäss Art. 88 VVRG, Art. 23 GTar und Art. 37 GVGSchG muss die Gemeinde Bürchen für die durch den vorliegenden Entscheid entstandenen Kosten aufkommen, wobei die Einfachheit sowie der geringe Umfang der Angelegenheit berücksichtigt werden.
Auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt,
Entscheidet
DER STAATSRAT
1. Der Schutzzonenplan vom 28. März 2011 der Fassungen BUR 101-102, BUR 104-108 und BUR 201- 218 (Massstab 1:10’000) sowie die dazugehörigen Vorschriften (Schutzmassnahmen) vom März 2011 werden hiermit genehmigt. j
2. Die Schutzmassnahmen der bundesrechtlichen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.
3. Die Grundwasserschutzzonen und -areale ‘werden als Hinweis in die Zonennutzungspläne der Gemeinden Bürchen und Törbel übertragen. 5 .
4. Alle Bauvorhaben innerhalb der Grundwasserschutzzonen und -areale müssen vorgängig der Dienststelle für Umweltschutz unterbreitet werden. ’
5. . Anhand einer hydrogeologischen Expertise muss der Gesuchssteller nachweisen, dass ein solches Vorhaben die Anforderungen in Bezug auf den Gewässerschutz (Gewässerschutzgesstz vom 24. Januar 1991, Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004, technische Nutzungsvorschriften des hydrogeologischen Berichtes vom 28. März 2011) erfüllt.
6. Die Gemeinden Bürchen und Törbel überwachen die Umsetzung der in den Schutzzonenvorschriften aufgeführten Schutzmassnahmen auf ihrem jeweiligen Gemeindegebiet. Im Falle einer Verschmutzung der Fassungen müssen die Schutzmassnahmen neu beurteilt werden.
7. Die Verfahren der formellen und/oder materiellen Enteignung bleiben vorbehalten. Vorliegende Genehmigung gilt in diesem Sinne als Anerkennung des öffentlichen Nutzens.
. 8. Die Einsprache der Gemeinde Törbel vom 25. Mai 2011 gilt durch deren Rückzug als erledigt.
Gemeinde Bürchen, Genehmigung der Grundwasserschutzzonen und - areale auf den Gemeindegebieten von Bürchen und Tärbel 21/3
9. Die Kosten des vorliegenden Entscheides von Fr: 187.-- (Gebühren Fr. 180.--, Gesundheitsstempel
Fr. 7.--) werden der Gemeinde Bürchen auferlegt.
= 7. März 2012
So entschieden im Staatsrat in Sitten, den
Im Namen des Staatsrates
Der Präsident IKT Der Staatskanzler Jacques Melly ä & \ Spörri
Rechtsmittelbelehrung
Die vorliegende Verfügung kann innert 30 Tagen beim Kantonsgericht, Öffentlichrechtliche Abteilung, 1950 Sitten, angefochten werden (Art. 72 VVRG). Die Beschwerdeschrift ist dem Kantonsgericht in so vielen Doppeln einzureichen als Interessierte bestehen. Sie hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind
beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 80 Abs. 1 lit. c und Art. 48 VWVRG).
Eröffnetam: 1 & Mans BROT
Verteller
a) Zustellung: « _ Gemeindeverwaltung, 3935 Bürchen ° __Gemeindeverwaltung, 3923 Törbel .
b) Mitteilung: * Dienststelle für Raumentwicklung * Dienststelle für Landwirtschaft « Dienststelle für Umweltschutz
Gemelnde Bürchen, Genehmigung der Grundwasserschutzzonen und -areale aufden Gemeindegebieten von Bürchen und Törbel
373°
Basas legalas
RS-VS 814.200 · Chantun
RS-VS 814.3 · LcEaux · Chantun
RS 814.20 · LEaux · Confederaziun
RS 814.201 · OEaux · Confederaziun