Verfügung AFW, 24.09.2024; Cham
Cunfin static dal guaud · Zug
Document
- Gener
- Cunfin static dal guaud
- Chantun
- Zug
- Nivel
- Chantun
- Autoritad
- Amt für Wald und Wild (AFW)
- Approvà da
- AFW
- Decidì
- 24-09-2024
- En vigur dapi
- 24-09-2024
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Zug
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20240924_VAFW_CH_Biberseewald_mitPlan_geschwaerzt.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Direktion des Innern Amt für Wald und Wild
Kanton Zug
Wald Waldfeststellung Gegenstand Gemeinde Standort Grundstück Nrn. AFW 57052
Waldfeststellung Biberseewald Cham Biberseewald, Koordinaten 2 678 337 / 1 229 146 2314 und 2315
Das Amt für Wald und Wild,
gestützt auf Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 13 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 04. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921 .01), auf § 2 und 29 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 1 7. Dezember 1 998 (EG Waldgesetz; BGS 931 .1), auf Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. b und m der Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild vom 21. Dezember 2011 (Delegationsverfügung; BGS 153.714) sowie auf Kapitel L 4.1 .6 des kantonalen Richtplans, Richtplantext Stand 29. Oktober 2020 (BGS 711 .31),
verfügt:
1.
Ganzen Text zeigen
Die Waldgrenzen auf den Grundstücken Nr. 2314 und 2315, Gemeinde Cham, werden gemäss Plan «Waldfeststellung Biberseewald» (Massstab 1:500, vom 29. August 2024) statisch festgesetzt.
2.
Die durch die vorliegende Waldfeststellung festgesetzten Waldgrenzen sind nach Rechts kraft der Verfügung durch die Gemeinde Cham im Zonenplan einzutragen und durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.
Aegeristrasse 56, 6300 Zug T +41 41 594 35 35 www.zg.ch/afw
Seite 2/4
Mitteilung an (inkl. Beilage):
5.
A-Post Plus: -
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Zug, 24. September 2024
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ZUEA
Amt für Wald und Wild
Martin Ziegler Amtsleiter
Beilage: Plan «Waldfeststellung Biberseewald», Massstab 1:500, vom 29. August 2024 -
Versand:
2 ‘t. Sep. 2024
Seite 3/4
A. Sachverhalt:
1.
Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlas sen: Luftbildaufnahmen (Orthofotos) aus den Jahren 1995, 2006, 2010, 2013, 2016 und 2019 (Quelle: Bundesamt für Landestopografie); Luftbildauf nahmen (Orthofotos) aus den Jahren 2002, 2007, 2011 und 2022 (Quelle: GIS Kanton Zug); Reliefkarte (swissALTI3D, Quelle: Bundesamt für Landestopografie); Richtlinie für Waldfeststellungen des Kantons Zug (Fassung vom 01. April 2021); Plan «Waldfeststellung Biberseewald» (Massstab 1:500, vom 29. August 2024). -
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2.
Gemäss Kantonsratsbeschluss vom 29. Oktober 2020 werden im Kanton Zug gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. b WaG für das ganze Kantonsgebiet, d. h. auch ausserhalb der Bauzone, statische Waldgrenzen eingeführt (festgehalten in Kapitel L 4.1.6 des kantona len Richtplans). Dies erfolgt fortlaufend für jeweils einzelne Gebiete. Vor diesem Hinter grund und aufgrund von Fragen zur Waldabgrenzung seitens einer betroffenen Eigentü merschaft leitete das Amt für Wald und Wild (AFW) im Gebiet Biberseewald, Gemeinde Cham, ein Waldfeststellungsverfahren ein.
3.
In Folge wurde die Waldabgrenzung durch Vertreter des AFW vor Ort vermessungstech nisch aufgenommen (GNSS basierte Vermessung). Anhand der Vermessungspunkte wurde der Waldrandverlauf, unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Beurteilungs grundlagen, festgelegt und im Plan «Waldfeststellung Biberseewald», Massstab 1:500, vom 29. August 2024 festgehalten.
4.
Mit Schreiben vom 30. August 2024 wurde allen betroffenen Eigentümerschaften sowie solchen mit Eigentum innerhalb des gesetzlichen Waldabstands von 12 Metern (vgl. § 12 Abs. 1 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 26. November 1998 [PBG; BGS 721.11]) der genannte Plan vom 29. August2024 zugestellt (in Variante mit dem aktuel len Luftbild / der Reliefkarte hinterlegt). Im Sinne des rechtlichen Gehörs wurde mit Frist bis 20. September 2024 die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt. Innert der gesetzten Frist gingen beim AFW keine Einwendungen zum Waldrandverlauf gemäss genanntem Plan ein.
B. Erwägungen:
1.
Nach Art. 10 Abs. 1 WaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungs verfügung fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche als Wald im Sinne des Geset zes gilt. Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage
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der berührten Grundstücke. Gemäss § 29 Abs. 1 Bst. a EG Waldgesetz i.V.m. Ziff. ib Abs. 1 Bst. m der Delegationsverfügung ist das Amt für Wald und Wild für die Vornahme von Waldfeststellungen zuständig. 2.
Im vorliegenden Fall hat keine der betroffenen Eigentümerschaften um einen Waldfest stellungsentscheid ersucht. Das Waldfeststellungsverfahren ist vielmehr darin begründet, dass der Kanton Zug gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. b WaG für das ganze Kantonsgebiet, d. h. auch ausserhalb der Bauzone, statische Waldgrenzen einführt (gemäss Kantons ratsbeschluss vom 29. Oktober 2020, festgehalten in Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans). Mit der vorliegenden Waldfeststellungsverfügung werden zu diesem Zweck statische Waldgrenzen festgelegt. Das AFW erlässt den vorliegenden Entscheid somit von Amtes wegen.
3.
Der Plan «Waldfeststellung Biberseewald» (Massstab 1:500, vom 29. August 2024) be zeichnet die auf den Grundstücken Nr. 2314 und 2315, Gemeinde Cham, festgelegten Waldgrenzen. Der Plan ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung. Die Verfügung bezieht sich ausschliesslich auf die Waldabgrenzung, welche im Plan ausdrücklich be zeichnet ist (rot gestrichelte Linie). Weitere Waldgrenzen auf den genannten Grundstü cken wurden noch nicht beurteilt.
4.
Das Waldfeststellungsverfahren richtet sich nach § 2 EG Waldgesetz und die Waldfest stellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert.
5.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 WaG werden Waldgrenzen, die wie vorliegend gemäss Art. 10 Abs. 2 WaG festgestellt worden sind, in den Nutzungsplänen eingetragen. Gemäss § 2 Abs. 3 EG Waldgesetz werden Waldgrenzen in den Plänen für das Grundbuch eingetra gen. Diese Einträge bzw. die Nachführung der Waldfeststellung erfolgen demnach nach Abschluss des Waldfeststellungsverfahrens, d.h. nach Eintritt der Rechtskraft der vorlie genden Verfügung, durch die jeweils zuständigen Stellen.
6.
Im erstinstanzllchen Verwaltungsverfahren trägt die Partei, welche die Amtshandlung in ihrem eigenen Interesse beantragt, die Kosten des Verfahrens ( 23 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 01. April 1 976 [Verwal tungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1]). Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten ver zichtet wird.
GS Nrn. 2314 und 2315, Gemeinde Cham
Waldfeststellung Biberseewald
2314 2315 2320
2316
755
2317
753 2057
Statische Waldgrenze zu verfügen
Planformat: A4
Kantonsgrenze Grundstückgrenze Strasse / Weg gemäss amtl. Vermessung
Ò
1:500 0
2
4m
29.08.2024
Direktion des Innern Amt für Wald und Wild G-57052 Orthofoto: (c) 2022 Kanton Zug
Basas legalas
BGS 153.714 · Chantun
BGS 721.11 · PBG · Chantun
BGS 931.1 · EG Waldgesetz · Chantun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun