Verfügung AFW, 24.09.2024; Cham

Cunfin static dal guaud · Zug

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Chantun
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AFW
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24-09-2024
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24-09-2024

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20240924_VAFW_CH_Biberseewald_mitPlan_geschwaerzt.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Direktion des Innern Amt für Wald und Wild

Kanton Zug

Wald Waldfeststellung Gegenstand Gemeinde Standort Grundstück Nrn. AFW 57052

Waldfeststellung Biberseewald Cham Biberseewald, Koordinaten 2 678 337 / 1 229 146 2314 und 2315

Das Amt für Wald und Wild,

gestützt auf Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 13 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 04. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921 .01), auf § 2 und 29 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 1 7. Dezember 1 998 (EG Waldgesetz; BGS 931 .1), auf Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. b und m der Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild vom 21. Dezember 2011 (Delegationsverfügung; BGS 153.714) sowie auf Kapitel L 4.1 .6 des kantonalen Richtplans, Richtplantext Stand 29. Oktober 2020 (BGS 711 .31),

verfügt:

1.

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Die Waldgrenzen auf den Grundstücken Nr. 2314 und 2315, Gemeinde Cham, werden gemäss Plan «Waldfeststellung Biberseewald» (Massstab 1:500, vom 29. August 2024) statisch festgesetzt.

2.

Die durch die vorliegende Waldfeststellung festgesetzten Waldgrenzen sind nach Rechts kraft der Verfügung durch die Gemeinde Cham im Zonenplan einzutragen und durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzuführen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.

Aegeristrasse 56, 6300 Zug T +41 41 594 35 35 www.zg.ch/afw

Seite 2/4

Mitteilung an (inkl. Beilage):

5.

A-Post Plus: -

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Zug, 24. September 2024

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ZUEA

Amt für Wald und Wild

Martin Ziegler Amtsleiter

Beilage: Plan «Waldfeststellung Biberseewald», Massstab 1:500, vom 29. August 2024 -

Versand:

2 ‘t. Sep. 2024

Seite 3/4

A. Sachverhalt:

1.

Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlas sen: Luftbildaufnahmen (Orthofotos) aus den Jahren 1995, 2006, 2010, 2013, 2016 und 2019 (Quelle: Bundesamt für Landestopografie); Luftbildauf nahmen (Orthofotos) aus den Jahren 2002, 2007, 2011 und 2022 (Quelle: GIS Kanton Zug); Reliefkarte (swissALTI3D, Quelle: Bundesamt für Landestopografie); Richtlinie für Waldfeststellungen des Kantons Zug (Fassung vom 01. April 2021); Plan «Waldfeststellung Biberseewald» (Massstab 1:500, vom 29. August 2024). -

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2.

Gemäss Kantonsratsbeschluss vom 29. Oktober 2020 werden im Kanton Zug gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. b WaG für das ganze Kantonsgebiet, d. h. auch ausserhalb der Bauzone, statische Waldgrenzen eingeführt (festgehalten in Kapitel L 4.1.6 des kantona len Richtplans). Dies erfolgt fortlaufend für jeweils einzelne Gebiete. Vor diesem Hinter grund und aufgrund von Fragen zur Waldabgrenzung seitens einer betroffenen Eigentü merschaft leitete das Amt für Wald und Wild (AFW) im Gebiet Biberseewald, Gemeinde Cham, ein Waldfeststellungsverfahren ein.

3.

In Folge wurde die Waldabgrenzung durch Vertreter des AFW vor Ort vermessungstech nisch aufgenommen (GNSS basierte Vermessung). Anhand der Vermessungspunkte wurde der Waldrandverlauf, unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Beurteilungs grundlagen, festgelegt und im Plan «Waldfeststellung Biberseewald», Massstab 1:500, vom 29. August 2024 festgehalten.

4.

Mit Schreiben vom 30. August 2024 wurde allen betroffenen Eigentümerschaften sowie solchen mit Eigentum innerhalb des gesetzlichen Waldabstands von 12 Metern (vgl. § 12 Abs. 1 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 26. November 1998 [PBG; BGS 721.11]) der genannte Plan vom 29. August2024 zugestellt (in Variante mit dem aktuel len Luftbild / der Reliefkarte hinterlegt). Im Sinne des rechtlichen Gehörs wurde mit Frist bis 20. September 2024 die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt. Innert der gesetzten Frist gingen beim AFW keine Einwendungen zum Waldrandverlauf gemäss genanntem Plan ein.

B. Erwägungen:

1.

Nach Art. 10 Abs. 1 WaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungs verfügung fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche als Wald im Sinne des Geset zes gilt. Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage

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der berührten Grundstücke. Gemäss § 29 Abs. 1 Bst. a EG Waldgesetz i.V.m. Ziff. ib Abs. 1 Bst. m der Delegationsverfügung ist das Amt für Wald und Wild für die Vornahme von Waldfeststellungen zuständig. 2.

Im vorliegenden Fall hat keine der betroffenen Eigentümerschaften um einen Waldfest stellungsentscheid ersucht. Das Waldfeststellungsverfahren ist vielmehr darin begründet, dass der Kanton Zug gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. b WaG für das ganze Kantonsgebiet, d. h. auch ausserhalb der Bauzone, statische Waldgrenzen einführt (gemäss Kantons ratsbeschluss vom 29. Oktober 2020, festgehalten in Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans). Mit der vorliegenden Waldfeststellungsverfügung werden zu diesem Zweck statische Waldgrenzen festgelegt. Das AFW erlässt den vorliegenden Entscheid somit von Amtes wegen.

3.

Der Plan «Waldfeststellung Biberseewald» (Massstab 1:500, vom 29. August 2024) be zeichnet die auf den Grundstücken Nr. 2314 und 2315, Gemeinde Cham, festgelegten Waldgrenzen. Der Plan ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung. Die Verfügung bezieht sich ausschliesslich auf die Waldabgrenzung, welche im Plan ausdrücklich be zeichnet ist (rot gestrichelte Linie). Weitere Waldgrenzen auf den genannten Grundstü cken wurden noch nicht beurteilt.

4.

Das Waldfeststellungsverfahren richtet sich nach § 2 EG Waldgesetz und die Waldfest stellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert.

5.

Gemäss Art. 13 Abs. 1 WaG werden Waldgrenzen, die wie vorliegend gemäss Art. 10 Abs. 2 WaG festgestellt worden sind, in den Nutzungsplänen eingetragen. Gemäss § 2 Abs. 3 EG Waldgesetz werden Waldgrenzen in den Plänen für das Grundbuch eingetra gen. Diese Einträge bzw. die Nachführung der Waldfeststellung erfolgen demnach nach Abschluss des Waldfeststellungsverfahrens, d.h. nach Eintritt der Rechtskraft der vorlie genden Verfügung, durch die jeweils zuständigen Stellen.

6.

Im erstinstanzllchen Verwaltungsverfahren trägt die Partei, welche die Amtshandlung in ihrem eigenen Interesse beantragt, die Kosten des Verfahrens ( 23 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 01. April 1 976 [Verwal tungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1]). Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten ver zichtet wird.

GS Nrn. 2314 und 2315, Gemeinde Cham

Waldfeststellung Biberseewald

2314 2315 2320

2316

755

2317

753 2057

Statische Waldgrenze zu verfügen

Planformat: A4

Kantonsgrenze Grundstückgrenze Strasse / Weg gemäss amtl. Vermessung

Ò

1:500 0

2

4m

29.08.2024

Direktion des Innern Amt für Wald und Wild G-57052 Orthofoto: (c) 2022 Kanton Zug