Baulinienplan-Änderung Schneitstrasse

Lingias da construcziun · Zug

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07-05-2025
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07-05-2025

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Text

Beschluss BDB 07.05.2025.pdf

Baudirektion

Gemeindewesen Baulinienplan-Änderung Schneitstrasse, GS 50, 51 und 2339 Gemeinde Baar

Die Baudirektion,

gestützt auf § 5 Abs. 2 Bst. c des Planungs- und Baugesetzes vom 26. November 1998 (PBG; BGS 721.11), beschliesst: 1.

Die Baulinienplan-Änderung Schneitstrasse, GS 50, 51 und 2339, Plan Nr. 001 vom 22. Oktober 2024, wird genehmigt.

2.

Gegen diesen Beschluss kann innert 20 Tagen nach der Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.

3.

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Mitteilung an: Gemeinderat Oberägeri, Alosenstrasse 2, 6315 Oberägeri (3 Pläne)

4.

Kopie und Plan an: Tiefbauamt, Abteilung Verkehrstechnik und Baupolizei

5.

Kopie und Plan (per E-Mail) an: Baudirektion Amt für Raum und Verkehr Tiefbauamt, Abteilung Verkehrstechnik und Baupolizei

6.

Kenntnisnahme (per E-Mail) an: Geozug Ingenieure AG, Priska Schillig, Obermühle 8, 6340 Baar

Baudirektion

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Seite 2/2

A. Die Eigentümer des GS 50 haben den Antrag gestellt, die Baulinien talseitig der Schneitstrasse zu vereinheitlichen. Sie beantragen, die an der Grundstücksgrenze zu GS 465 liegende Unterniveaubaulinie für eingeschossige Garagenbauten im Bereich der Grundstücke GS 50, 51 und 2339 aufzuheben. Im Gegenzug soll die Spezialbaulinie, wie sie bereits vom Gehrenrank bis an die Grundstücksgrenze zu GS 51 besteht, ausgedehnt werden. In der Vereinheitlichung der Baulinie erkennt der Gemeinderat Oberägeri den Vorteil, dass mit der Aufhebung der Unterniveaubaulinie für eingeschossige Garagen der Strassenabstand optimiert wird. Bei den aktuellen Baulinienvorgaben können entsprechende Bauten bis an die Grundstücksgrenze gestellt werden. Mit der Spezialbaulinie rückt dieser Abstand um 1 m von der Grundstücksgrenze ab. B. Der Gemeinderat Oberägeri hat dem Tiefbauamt die Baulinienplan-Änderung mit Schreiben vom 6. November 2024 zur Vorprüfung zugestellt. Der Vorprüfungsbericht vom 26. November 2024 enthielt lediglich drei Hinweise zum Verfahren, auf welche eingegangen wurde. C. Die Baulinienplan-Änderung wurde am 13. Februar 2025 im Amtsblatt publiziert und vom 13. Februar bis 17. März 2025 öffentlich aufgelegt. Während dieser Auflagefrist ging keine Einsprache ein. D. Der Gemeinderat Oberägeri hat die Baulinienplan-Änderung am 7. April 2025 beschlossen. E. Die Baulinienplan-Änderung ist somit rechtmässig, so dass sie vorbehaltlos von der Baudirektion genehmigt werden kann.

Baulinienplan-Änderung Schneitstrasse, Gemeinde Oberägeri

50 Baulinienplan Änderung Schneitstrasse GS 50_51_2339_07.05.2025.pdf

EINWOHNERGEMEINDE OBERÄGERI

KANTON ZUG

Legende Beschlussinhalt Neue Spezialbaulinie zu beschliessen für Bauten Hmax: -0.50 m ab Strassenterrain

AN

-

-

1221650X

Aufzuhebende Unterniveau-Baulinie zu beschliessen

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+1-0.00

Baulinienplan-Änderung Schneitstrasse

Strassenterrain

Hmax

Informationsinhalt

GS 50, 51, 2339

Bestehende Strassenlinie Bestehende Spezialbaulinie

für Bauten Hmax: -0.50 m ab Strassenterrain

SITUATION 1: 500 1221600

PLAN:

001

AUFTRAGSNR.:

06.10.026

DATUM:

22. Oktober 2024

1221600

PLANUNG. VERHESSUNG. GEOINFORMATION,

GEBZUG

INGENLZURE nern Tran ne.

ÄNDERUNGEN: VOM GEMEINDERAT ZUR VORPRÜFUNG EINGEREICHT AM:

va tar

06.44. 1024

VORPRÜFUNG DURCH DAS TIEFBAUAMT DES KANTONS ZUG: ZUG, DEN

DER KANTONSINGENIEUR:

28, NOV. 2024

PUBLIZIERT IM AMTSBLATT

ÖFFENTLICHE AUFLAGE AUF DER GEMEINDEKANZLEI

NR.:

BIS

vom:

DER GEMINDESCHREIBER: 1221550

VOM GEMEINDERAT BESCHLOSSEN AM:

V

67.04.1025 DER GEMEINDESCHREIBER:

VON DER BAUDIREKTION DES KANTONS ZUG GESTÜTZT AUF $ 7 DER DELEGATIONSVERORDNUNG GENEHMIGT AM: Sig. 07. Mai 2025

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