Baulinienplan Ruchlistrasse

Lingias da construcziun · Zug

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Zug
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BD
Decidì
10-09-2008
En vigur dapi
10-09-2008

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Beschluss BDB 10.09.2008.PDFIn neuem Tab öffnen

Text

Beschluss BDB 10.09.2008.PDF

Baudirektion

Kanton Zug

Zug, 10. September 2008

Gemeindewesen Baulinienplan Ruchlistrasse Gemeinde Steinhausen

Die Baudirektion,

gestützt auf $ 7 Bst. b der Delegationsverordnung vom 23. November 1999 (BGS 153.3),

beschliesst: 1.

Der Baulinienplan Ruchlistrasse, Plan-Nr. 08.10.056-001 vom 19. Juni 2008, wird

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genehmigt.

2.

Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen nach der Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Posifach, 6301 Zug, Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.

3.

Mitteilung an: Gemeinderat Steinhausen, Bahnhofstrasse 3, 6312 Steinhausen (2 Ex., 2 Pläne) Baudirektion Amt für Raumplanung (1 Plan) -

-

-

-

Tiefbauamt, Verkehrstechnik und Baupolizei (1 Plan) Sekretärfat (7 Plan)

Baudirektio

Heinz Tä n1er

Regierungsrat

4

Seite 2/2

Das GS 1074 wurde vom Landeigentümer bereits vor Jahren ausparzelliert, um die MögA. lichkeit einer Verbindungsstrasse in Richtung Bannstrasse zu sichern. In Verbindung mit der Ortsplanung 2006 wurde diese Verbindung nicht mehr aufgeführt. Mit dem Bau des Chriesiweges ist die Verbindungsstrasse ohnehin nicht mehr realisierbar.

Die betroffenen Grundeigentümer der GS 746, 1072, 1073 und 1074 gaben schriftlich ihr Einverständnis zum Baulinienplan.

B.

C. Gestützt auf $ 38 des Planungs- und Baugesetzes vom 26. November 1998 (BGS 721.11; PBG) und die Zustimmung der direkt Betroffenen konnte auf eine öffentliche Auflage des Baulinienplans verzichtet werden. Der Gemeinderat hat den Baulinienplan am 7. Juli 2008 beschlossen.

Die Baulinien müssen nach den Richtlinien für die Ausarbeitung von Strassen-, Bau- und Niveaulinienplänen und nach dem technischen Konzept der Aufarbeitung, Nachführung und Abgabe von Baulinien im Kanton Zug vom 8. April 2002 ausgeführt werden. Das Datenmodell bestimmt die Informationsebene der Baulinien, die im INTERLIS-Format an die amtliche Vermessung abzugeben ist. Bei Verfahrensende sind die Daten und Attributierungen der Baulinien durch die Gemeinde an die amtliche Vermessung abzugeben resp. mitzuteilen ($ 74 PBG). D.

E.

Der Baulinienplan ist rechtmässig, so dass er vorbehaltlos genehmigt werden kann.

75 Baulinienplan Ruchlistrasse, 10.09.2008.pdf

e KANTON ZUG

Legende

x

Genehmigungsinhalt

Gemeinde

Steinhausen

®°

Gm

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Aufzuhebende Baulinie zu genehmigen

Informationsinhalt

Baulinienplan

.-

m

Genehmigte Baulinie Übrige Bauten

6680 24

I_-

N

PLAN:

001

AUFTRAGSNR.:

08.10.056

DATUM:

19. Juni 2008

6340 banr

Die Grundeigentümer

AP r.Je

GS 746

Jans Victor und Ursula, Ruchlistrasse 22, 6312 Steinhausen uU

GS 1072, 1073

Jans Pirmin, Ruchlistrasse 24, 6312 Steinhausen

785 VOM GEMEINDERAT BESCHLOSSEN AM:

DE

07, Juli 2008 DER GEMEINDESCHREIBER:

EMEINDEPRÄSDENT:

VON DER BAUDIREKTION GENEHMIGT AM:

10 Sep ?

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