Baulinienplan-Änderung Herti 6
Lingias da construcziun · Zug
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Beschluss BDB 05.05.2009.PDFIn neuem Tab öffnen
Text
Beschluss BDB 05.05.2009.PDF
Baudirektion
Kanton Zug
Zug, 5. Mai 2009
Gemeindewesen Baulinienplan-Änderung Herti 6 Stadt Zug
Die Baudirektion,
gestützt auf 8 7 Bst. c der Delegationsverordnung vom 23. November 1999 (BGS 153.3),
beschliesst: 1.
Die Baulinienplan-Änderung Herti 6, Plan-Nr. 7192 vom 12. März 2009, ersetzt teilweise Plan-Nr. 7148, wird genehmigt.
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2.
Gegen diesen Beschluss kann innert 20 Tagen nach der Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.
3.
Mitteilung an: Stadtrat von Zug, Stadthaus am Kolinplatz, Postfach 1258, 6301 Zug (2 Ex., 5 Pläne) Baudirektion Amt für Raumplanung (1 Plan) Tiefbauamt, Abteilung Verkehrstechnik und Baupolizei (1 Plan) Tiefbauamt, Sekretariat (1 Plan) -
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Baudirekt
Heinz
Aännler
Regigrungsrat
Seite 2/2
A.1. An der gemeindlichen Strasse An der Lorze existiert bereits eine rechtsgültige Baulinie aus dem Jahre 2002.
A.2. Die Korporation Zug beabsichtigt auf dem GS 3322 im Hertiquartier die Fertigstellung der Wohnüberbauung Herii 6.
A.3. Die geplante unterirdische Heizzentrale östlich des Wohnhofs 6 ist darauf ausgelegt, die Wohnhöfe 5 und 6 sowie künftig weitere Wohnhöfe anzuschliessen. Diese Heizzentrale überschreitet die bestehende Baulinie, weshalb dafür eine geringfügige Anpassung vorgenommen werden muss.
Der betroffene Grundeigentümer, der Verwaltungsrat der Korporation Zug, gab schriftlich sein Einverständnis zur Baulinienplan-Änderung. B.
C.
Gestützt auf $ 38 PBG und die Zustimmung des direkt Betroffenen konnte auf eine öffentliche Auflage der Baulinienplan-Änderung verzichtet werden. Der Stadtrat hat die Baulinienplan-Änderung am 7. April 2009 beschlossen.
Die Baulinie muss nach den Richtlinien für die Ausarbeitung von Strassen-, Bau- und Niveaulinienplänen und nach dem technischen Konzept der Aufarbeitung, Nachführung und Abgabe von Baulinien im Kanton Zug vom 8. April 2002 ausgeführt werden. Das Datenmodell bestimmt die Informationsebene der Baulinien, die im INTERLIS-Format an die amtliche Vermessung abzugeben ist. Bei Verfahrensende sind die Daten und Attributierungen der Strassenlinien durch die Gemeinde an die amtliche Vermessung abzugeben resp. mitzuteilen (8 74 PBG). D.
E,
Die Baulinienplan-Änderung ist rechtmässig, so dass sie vorbehaltlos beschlossen werden kann.
217 Baulinienplan-Änderung Herti 6, 05.05.2009.pdf
KANTON ZUG
Baudepartement
stadt
Baulinienplan Änderung -
G 7
Legende:
N
Genehmigungsinhalt RB
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Neue Baulinie zu genehmigen
(In einfachen Fällen gemäss $ 38, Abs. 3 PBG)
07.052002
4648
Aufzuhebende Baulinie zu genehmigen
HERTI 6 Situation 1: 500 ERSETZT PLAN NR.: TEILWEISE 7148
PLAN NR.: 7192 DATUM: 12. MÄRZ 2009
L__ 7
0 0
Informationsinhalt
ÄNDERUNGEN: RRB 07.05.2002
Genehmigte Baulinie AUF EINE PUBLIKATION KANN VERZICHTET WERDEN, DA DIE BETROFFENEN GEMÄSS $ 38 ABS. 3 PBG DIREKT BENACHRICHTIGT WURDEN UND IHRE ZUSTIMMUNG ERTEILTEN.
An RRB 07
DIE EIGENTÜMERIN DES GRUNDSTÜCKS NR. 3322: KORPORATION ZUG POSTSTRASSE 16, 6300 ZUG
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