Baulinienplan Ammannsmatt
Lingias da construcziun · Zug
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- 02-12-2003
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Text
Beschluss RRB 02.12.2003.PDF
REGIERUNGSRAT DES KANTONS ZUG AUSZUG AUS DEM PROTOKOLL
Sitzung vom
2. Dezember 2003 ek
Versandt am
04. DEZ. 2003
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Gemeindeaufsicht Baulinienplan Ammannsmatt (Nationalstrasse 40) Stadt Zug / Gemeindegrenze Steinhausen
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(zur Elsogngianren]
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Der Regierungsrat,
gestützt auf $ 3 Abs. 1 Bst. c des Planungs- und Baugesetzes vom 26. November 1998 (BGS 721.11; PBG),
beschliesst: 1.
Der Baulinienplan Ammannsmatt (Nationalstrasse N 40), Stadt Zug / Gemeindegrenze Steinhausen, Plan-Nr. 2811-2 vom 20. Januar 2003, wird beschlossen.
2.
Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen nach der Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen.
3.
Mitteilung an:
Stadtrat von Zug, 6300 Zug (3 Ex. mit 5 Plänen) Baudirektion Amt für Raumplanung (1 Plan) Tiefbauamt, VTBP (3 Pläne) Tiefpauamt, Sekretariat (1 Plan)
REGIERUNGSRAT DES KANTONS ZUG Der Landammann
Der'Landschreiber
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A.1. Auf dem genannten Teilstück der Nationalstrasse existiert gemäss Bundesrats-
beschluss vom 31. März 1969 eine Baulinie der Nationalstrasse. A.2. Der dazugehörige, noch zu genehmigende Bebauungsplan Ammannsmatt sieht vor, die Wohnsiedlung, welche zwischen 1945 und 1950 für Familien unterer Einkommensschichten erbaut wurde, zeitgemässen Wohnvorstellungen anzupassen. A.3. Um die rechtlichen Voraussetzungen für eine geordnete Erweiterung des Wohnraums zu schaffen, wurde der Quartiergestaltungsplan Ammannsmatt in einen für die Grundeigentümer verbindlichen Bebauungsplan umgearbeitet.
A.4. Im Bebauungsplan tangieren die Anbauten der Grundstücke 2563 und 2564 die Baulinie der Nationalstrasse N40. Diese verunmöglicht die Realisierung der 2-
geschossigen Anbauten auf der nordwestlichen Seite der Grundstücke 2563 und 2564 und die Anbauten auf der nordöstlichen Seite des Grundstücks 2563. Der Bauverbotsraum wird durch die geplanten Anbauten punktuell um maximal vier Meter
eingeengt. Heute ist die Nationalstrasse durch die Lärmschutzbauten, welche die Siedlung schützen, begrenzt. Ein Ausbau der Nationalstrasse ist in absehbarer Zeit nicht geplant, wird aber trotzdem durch die Nebenbaulinie in keiner Weise verunmöglicht. Die Anbauten sollen nun mit einer Nebenbaulinie rechtlich gesichert werden.
A.5. Gemäss Art. 29 Abs. a der Verordnung über Nationalstrassen (NSV 725.111) vom 18. Dezember 1995 sind Bauvorhaben innerhalb der Baulinie zu bewilligen,
wenn sie die Sicherheit des Strassenverkehrs, die Zweckbestimmung der Anlage und einen allfälligen künftigen Ausbau der Strasse nicht beeinträchtigen. Gemäss
Art. 29 Abs. 2 entscheiden die von den Kantonen bezeichneten Behörden über Be-
willigungsgesuche. Die Bewilligung muss vom Bundesrat genehmigt werden.
A.6. Gemäss kantonalem Gesetz, $ 34 des Planungs- und Baugesetzes (BGS 721.11; PBG) vom 26. November 1998, sind Kleinbauten in der Regel vom Bauverbot, nicht aber von der Reverspflicht ausgenommen. Jedoch dürfen Kleinbauten gemäss $ 2 der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (721.111; V PBG) vom 16. November 1999 nur eingeschossig sein und nicht Wohn- und Gewerbezwecken
dienen.
3
A.7. Deshalb muss die bestehende Baulinie der Nationalstrasse N40 von km 3.12 bis km 3.21 im Bereich der Wohnsiedlung Ammannsmatt mit einer Nebenbaulinie
versehen werden. Die vorgesehenen Anbauten, gemäss Bebauungsplan Ammannsmatt, können damit bei den Grundstücken 2563 und 2564 realisiert werden.
B.
Die Baudirektion hat mit Schreiben vom 11. Juni 2003 den Stadtrat von Zug um
einen Mitbericht gebeten. Der Stadtrat hat der Baudirektion am 24. Juni 2003 mitgeteilt, dass er dieses Vorhaben unterstützt.
C.
Der Baulinienplan wurde gemäss $ 38 PBG im Amtsblatt zweimal publiziert und
öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist vom 11. Oktober bis 10. November
2003 gingen keine Einsprachen ein. D.
Der Baulinienplan ist zweckmässig und den Randbedingungen angepasst.
167 Baulinienplan Ammannsmatt, Stadt Zug-Gemeindegrenze Steinhausen, 02.12.2003.pdf
SCHWEIZ. NATIONALSTRASSEN 16.7
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Str. Nr.
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Baulinienplan Ammannsmatt Stadt Zug / Gemeindegrenze Steinhausen
2563 2564
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km 3.12
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2566 2567
Situation 1: 500
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PLANBEZEICHNUNG: 2811
Peter Ott Ingenieurbüro für Hoch- und Tiefbau AG
PLAN NR.: 2
Hinterbergstrasse 43
DATUM: 20. Januar 2003
6312 Steinhausen
Ro
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2524
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Postfach.
ÄNDERUNGEN:
BAUDIREKTION DES KANTONS ZUG TIEFBAUAMT VERKEHRSTECHNIK UND BAUPOLIZEI
Telefon 041 741 73 87 Telefax 041 741 73 86 E-mail: [email protected]
>
MITBERICHT DES STADTRATES VOM: 24. Juni 2003
PUBLIZIERT IM AMTSBLATT
ÖFFENTLICHE AUFLAGE BEIM TIEFBAUAMT UND BEIM
NR.: 41 und 42
BAUDEPARTEMENT
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10. Oktober 2003 / 17. Oktober 2003
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Nebenbaulinie für Anbauten zu genehmigen
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3875 Bestehende Baulinie
02.DE2.2003
2520 2519
2518
38717
Maximale Zweigeschossige Anbauten in Leichtbauweise mit Flachdach
2517
2516
3877
3873
DES KANIUNS ZUG
Eingeschossige Anbauten in Leichtbauweise mit Flachdach
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7
Anbauten als Verlängerung der Hausgruppe / Dachform frei VON DER BUNDESSTELLE BESCHLOSSEN AM:
2521
3876
REGIFRUNGSRAT VOM REGIERUNGSRAT DES KANTONS ZUG BESCHLOSSEN AM:
7
3870
Informationsinhalt m
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Genehmigungsinhalt
DER KANTONSINGENIEUR:
ZIFFER: 557715717
3869
Legende
VOM: 11. Oktober 2003 BIS 10. November 2003 BESCHEINIGT: VOM:
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