Verfügung AFW, 13.05.2026; Risch
Cunfin static dal guaud · Zug
Document
- Gener
- Cunfin static dal guaud
- Chantun
- Zug
- Nivel
- Chantun
- Autoritad
- Amt für Wald und Wild (AFW)
- Approvà da
- AFW
- Decidì
- 13-05-2026
- En vigur dapi
- 13-05-2026
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Zug
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20260513_VAFW_Binzmueli_Binzrain_RI_mitPlan_geschwaerzt.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Direktion des Innern Amt für Wald und Wild
Kanton Zug
Wald Waldfeststellung
Gegenstand Gemeinde Standort Grundstücke Nr. AFW 57579
Waldfeststellung Binzmüli, Binzrain Risch Gebiet Binzmüli / Binzrain, Koordinaten: 2 674 329 / 1 221 640 560, 587, 589, 1417 und 1418
Das Amt für Wald und Wild,
gestützt auf Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 13 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921.01) auf § 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1), sowie auf Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans, Richtplantext Stand 29. Oktober 2020 (BGS 711.31),
verfügt:
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1.
Die Waldgrenzen auf den Grundstücken Nr. 560, 587, 589, 1417 und 1418, Gemeinde Risch, werden gemäss dem Plan «Waldfeststellung Binzmüli, Binzrain» (Massstab 1:1'750, vom 07. April 2026) statisch festgesetzt. Die hinter den bezeichneten Waldgren zen liegenden Flächen sind demnach Wald im Sinne des Gesetzes.
2.
Weitere Bestockungen innerhalb des im Plan bezeichneten Waldfeststellungsperimeters gelten nicht als Wald im Sinne des Gesetzes.
3.
Durch die vorliegende Waldfeststellung geänderte Waldflächen sind nach Rechtskraft der Verfügung durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzuführen.
4.
Die festgestellten Waldgrenzen sind nach Rechtskraft der Verfügung durch die Gemeinde Risch im Zonenplan nachzuführen.
5.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Aegeristrasse 56, 6300 Zug T +41 41 594 35 35 www.zg.ch/afw
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6.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.
7.
Mitteilung an (A-Post Plus, inkl. Beilage):
Zug, 13. Mai 2026 - ZUEA
Amt für Wald und Wild
Martin Ziegler Amtsleiter
Beilage: Plan «Waldfeststellung Binzmüli, Binzrain», Massstab 1:1'750, vom 7. April 2026
Versand:
| ß |v|ai 2026
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A. Sachverhalt: 1.
Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlas sen: Regierungsratsbeschluss vom 13. Juni 1995 betreffend die Ausnahmebewilligung für eine Rodung im Gebiet Gössimatte, GS Nr. 65, Rotkreuz (inkl. Übersichtsplan zum Ro dungsgesuch «Gössimatte», Massstab 1:5'000); Verfügung der Direktion des Innern vom 23. März 2005 betreffend die Abgrenzung von Wald und Bauzonen in der Gemeinde Risch (inkl. Plan Nr. 8 «Binzmühleweiher», Mass stab 1:1'000 vom Juni 2004); Beschlussprotokoll zur Begehung vom 4. Juli 2007 im Gebiet Binzrain auf GS Nr. 1418, Gemeinde Risch (inkl. Planbeilagen); Verfügung der Direktion des Innern vom 12. Januar 2015 betreffend die Ausnahmebe willigung für eine Rodung / Anpassung der Verfügung vom 4. September 2012 (Bauvor haben: Sanierung Kantonsstrasse P/22 und Bau Radstrecke Nr. 41), inkl. Plan «Ersatz aufforstungsfläche, 5'390 m2 auf GS 1418, Gemeinde Risch», Massstab 1:2000; Stellungnahme des Amts für Raum und Verkehr vom 31. März 2026 betreffend die Waldabgrenzung im Gebiet Binzmüli/Binzrain gemäss Plan «Waldfeststellung Binzmüli, Binzrain» vom 10. März 2026; Orthofotos/Luftbildaufnahmen aus den Jahren 1931, 1943, 1953, 1965, 1971, 1976, 1982, 1987, 1994, 2006, 2010, 2013, 2016 und 2019 (Quelle: Bundesamt für Landesto pografie); Orthofotos aus den Jahren 2002, 2007, 2011, 2022 und 2024 (Quelle: GIS Kanton Zug); Reliefkarte (swissALTI3D, Quelle: Bundesamt für Landestopografie); Richtlinie für Waldfeststellungen des Kantons Zug (Fassung vom 1. April 2021); Plan «Waldfeststellung Binzmüli, Binzrain», Massstab 1:1'750, vom 10. März 2026; Plan «Waldfeststellung Binzmüli, Binzrain», Massstab 1:1'750, vom 7. April 2026.
2.
Gemäss Kantonsratsbeschluss, festgehalten in Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans, führt der Kanton Zug gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. b WaG für das gesamte Kantonsgebiet, d.h. auch ausserhalb der Bauzone, statische Waldgrenzen ein. Das Amt für Wald und Wild (AFW) setzt diesen Auftrag für jeweils einzelne Gebiete fortlaufend um. Vor diesem Hin tergrund und aufgrund von Fragen zur Waldabgrenzung leitete das AFW im Gebiet Binz müli, Binzrain ein Waldfeststellungsverfahren ein (Perimeter gemäss Planbeilage).
3.
Das AFW beurteilte die Bestockungen im genannten Gebiet hinsichtlich deren Waldqualität und nahm die Waldgrenzen im Gelände mittels GNSS-basierter Vermessung auf. Die Ver messungspunkte wurden im Abgleich mit Luftbildern aus verschiedenen Jahren verifiziert. Weiter wurden bei der Festlegung der Waldgrenzen frühere, für die Beurteilung relevante Verfügungen und Waldfestlegungen berücksichtigt (siehe Beurteilungsgrundlagen).
4.
Die zum Erlass vorgesehenen statischen Waldgrenzen wurden im Plan «Waldfeststellung Binzmüli, Binzrain» vom 10. März 2026 festgehalten. Mit Schreiben vom 11. März 2026 wurden die von der Waldfeststellung betroffenen Eigentümerschaften und - da vorliegend
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kantonales Naturschutzgebiet betroffen ist - das zuständige Amt für Raum und Verkehr über das Waldfeststellungsverfahren orientiert. Dem Schreiben wurde der Plan vom 10. März 2026 beigelegt (mit dem Luftbild vom Jahr 2022 / der Reliefkarte hinterlegt). Im Sinne des rechtlichen Gehörs wurde mit Frist bis 31. März 2026 die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt.
5.
Gegen die Waldabgrenzung gemäss Plan vom 10. März 2026 wurden keine Einwände erhoben. Eine betroffene Eigentümerschaft wünschte aufgrund der vorgesehenen Wald abgrenzung jedoch eine gemeinsame Begehung mit dem AFW. Im Rahmen dieser Bege hung wurden die Waldabgrenzung auf den Grundstücken Nr. 589 und 1417 unter Berück sichtigung der eingebrachten Hinweise stellenweise neu vermessen. Dies führte an zwei Stellen zu kleinräumigen Anpassungen der vorgesehenen Waldabgrenzung.
6.
Der korrigierte Waldrandverlauf wurde im Plan vom 7. April 2026 festgehalten. Der Plan wurde den von den Änderungen betroffenen Eigentümerschaften im Sinne des rechtli chen Gehörs mit E-Mail vom 7. April 2026 erneut zugestellt. Zum angepassten Plan gin gen beim AFW keine Einwendungen ein.
B. Erwägungen:
1.
Nach Art. 10 Abs. 1 WaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungs verfügung fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche als Wald im Sinne des Geset zes gilt. Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke.
2.
Im vorliegenden Fall liegt kein Gesuch um einen Waldfeststellungsentscheid vor. Das Waldfeststellungsverfahren ist vielmehr darin begründet, dass das Amt für Wald und Wild nach § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz zur Schaffung von Rechtssicherheit von Amtes wegen Waldfeststellungen durchführt und die festgestellten Waldgrenzen statisch festsetzt. Dies in Übereinstimmung mit dem Eintrag im kantonalen Richtplan L 4.1.6, wonach der Kanton Zug, gestützt auf Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 und 2 WaG, für das ganze Kantonsge biet die statische Waldgrenze einführt (gemäss Kantonsratsbeschluss vom 29. Oktober 2020).
3.
Der beiliegende Plan bezeichnet die im Gebiet Binzmüli/Binzrain auf den genannten Grundstücken festgelegten Waldgrenzen (rot gestrichelte Linie). Die von dieser Linie um schlossene Fläche ist demnach Wald im Sinne des Gesetzes. Weitere Bestockungen in nerhalb des im Plan bezeichneten Waldfeststellungsperimeters gelten nicht als Wald im Sinne des Gesetzes. Der beiliegende Plan ist integrierender Bestandteil dieser Verfü gung.
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4.
Das Waldfeststellungsverfahren richtet sich nach § 2 EG Waldgesetz und die Waldfest stellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert.
5.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 WaG werden Waldgrenzen, die gemäss Art. 10 Abs. 2 WaG fest gestelltworden sind, in den Nutzungsplänen eingetragen. Gemäss § 5 Abs. 2 EG Wald gesetz führen die Gemeinden die festgestellten Waldgrenzen nach rechtskräftigem Ab schluss des Waldfeststellungsverfahrens in ihren Nutzungsplänen nach.
6.
Gemäss § 2 Abs. 3 EG Waldgesetz veranlasst das AFW die Eintragung der Waldgrenzen in den Plan für das Grundbuch.
7.
Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.
Basas legalas
BGS 153.714 · Chantun
BGS 721.11 · PBG · Chantun
BGS 931.1 · EG Waldgesetz · Chantun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun