Verfügung DI 23.03.2005; Risch

Cunfin static dal guaud · Zug

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23-03-2005
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23-03-2005

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DIREKTION DES INNERN DES KANTONS ZUG

Forstpolizei/Waldfeststellung Abgrenzung von Wald und Bauzonen in der Gemeinde Risch im Sinne von Art. 13 des Bundes­ gesetzes über den Wald I Waldfeststellungsverfügung

Die Direktion des lnnern aufgrund des folgenden Sachverhaltes:

A. Im Rahmen der laufenden Zonenplanrevision leitete die Direktion des lnnern ein Waldfest­ stellungsverfahren für das Gebiet der Gemeinde Risch ein. Zweck dieses Verfahrens ist die Ab­ grenzung von Wald und Bauzonen im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0). Hierfür wurden im Übergangsbereich zwischen Wald und Bauzonen die Waldgrenzen im Gelände festgelegt und dort, wo sich Abweichungen zu bereits bestehenden Planeinträgen zeigten, neu vermessen. Gestützt darauf wurden die festge­ stellten Grenzen provisorisch in die Grundbuchpläne eingetragen. Diese Pläne lagen vom 21. Januar bis zum 25. Februar 2005 beim Kantonsforstamt und bei der Gemeindeverwaltung Risch in Rotkreuz öffentlich zur Einsicht auf. ln den Amtsblättern vom 21. und 28. Januar 2005 wurde die öffentliche Auflage bekannt gemacht, mit dem Hinweis, dass allfällige Einwendungen bis zum 28. Februar 2005 bei der Direktion des lnnern des Kantons Zug zu erheben seien. Gleichzeitig wurden die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer direkt benachrichtigt. B. Im Gebiet "Gut Aabach", GS 263 der Gemeinde Risch ist das Festlegen einer Sonderbau­ zone vorgesehen. Das Grundstück umfasst neben Gebäuden und Anlagen auch Park und Wald. Zur Zeit ist der genaue Perimeter der Bauzone mit speziellen Vorschriften (§ 22 Planungs- und Baugesetz, PBG; BGS 721.11) noch nicht festgelegt. Die Waldfeststellung wird deshalb in einem eigenständigen Verfahren durchgeführt. Die öffentliche Auflage ist paralall zur Auflage des Be­ bauungsplanes und der Zonenplanrevision vorgesehen. Die Waldfeststellung "Gut Aabach" ist somit nicht Gegenstand des vorliegenden Waldfeststellungsverfahrens.

C. Fristgerecht bis zum 28. Febr. 2005 wurde eine Einwendung gegen die Waldfeststellung eingereicht. Nach einer Aussprache mit dem Einsprechenden zog dieser die Einsprache zurück.

und in Erwägung:

Nach Art. 10 Abs. 2 WaG ist beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen nach dem Raumplanungsgesetz eine Waldfeststellung in jenen Bereichen anzuordnen, wo Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen. Gestützt auf eine rechtskräftige Waldfest­ stellung gernäss Art. 10 WaG sind sodann die Waldgrenzen in die Bauzonenpläne einzutragen (vgl. Art. 13 Abs. 1 WaG und § 5 Abs. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald, EG Waldgesetz; BGS 931.1 ). Neue Bestockungen ausserhalb dieser Waldgrenzen gelten nicht als Wald (Art. 13 Abs. 2 WaG).

verfügt:

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1.

Die Waldgrenzen in der Gemeinde Risch werden in denjenigen Bereichen, wo Bauzonen an den Wald grenzen, übereinstimmend mit den öffentlich aufgelegten Plänen festgesetzt.

2.

Die festgestellten Waldgrenzen sind in den Grundbuchplänen nachzuführen.

3.

Die Einwohnergemeinde trägt die festgestellten Waldgrenzen in die Bauzonenplänen ein.

4.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach der Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die an­ gefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.

5.

Mitteilung an: Gemeinderat von Risch Bauabteilung der Gemeinde Risch Baudirektion Kantonsforstamt Grundbuchgeometer (inkl. Plansatz)

Zug, 23. 3. 2005

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Hey

DIREKTION DES INNERN DES KANTONS ZUG Die Direktionsvorsteherin:

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Brigitte Profos, Regierungsrätin

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