Teilrevision Bahnhof Oberwil
Plan da zonas · Zug
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Text
Kanton Zug
Baudirektion
Gemeindeaufsicht Genehmigung der Zonenplanänderung Bahnhof Oberwir Stadt Zug
Die Baudirektion,
gestatzt auf §§ 3 Abs. 3 und 42 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) des Kantons Zug vom 26. November 1998 (BGS 721.11) und § 7 Bst. c der Delegationsverordnung vom 23. Novem
ber 1999,
0
c
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beschliesst:
1.
Die vom Stadtrat Zug am 17. Mai 2011 im einfachen Verfahren gemass § 40 PBG beschlossene Zonenplanänderung Bahnhof Oberwil wird genehmigt.
2.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht (§ 40 VRG i.V.m. §§ 5, 37 und 43 PBG) schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine BegrUndung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizufOgen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist tritt die Zonenplanänderung Bahnhof Oberwil in Kraft, sofern sie nicht angefochten wird.
3.
Mitteilung an: Stadtrat von Zug, Postfach 1� 58, 6301 Zug (Beilage: 5 Expl. Zonenplanänderung Bahnhof Oberwil) GIS-Fachstelle (Beilage: 1 Expl. Zonenpli:mänderung Bahnhof Oberwil) Amt for öffentlichen Verkehr Baudirektionssekretariat Tiefbauamt, Abteilung Verkehrstechnik und Baupolizei Amt fOr Raumplanung, Abteilung Ortsplanung und Baugesuche (Beilage: 2 Expl. Zo nenplananderung Bahnhof Oberwil)
P,
Baudirektio
Zug, 7. Juli 2011 /16186
Seite 2/2
A. Die Revision der Ortsplanung der Stadt Zug wurde am 22. Juni 2010 vom Regierungsrat genehmigt. Dabei wurde ein Teil des Grundstockes Nr. 2686 von der Zone des öffentlichen Interesses fOr Bauten und Anlagen (OeiB) in die Wohnzone W2B umgezont. Der sich in der OeiB befindliche Teil des GrundstOckes wird von der Grundeigentomerin, der Wasserwerke ?ug AG, nicht mehr fllr öffentliche Zwecke benötigt, so dass die verbleibende OeiB nur noch den Zugang zum Bahnhof sicherstellt. Die bestehende, an das Grundstock Nr. 2686 angrenzende Busbucht soll aufgeh.oben und die Bushaltestelle auf die Fahrbahn verlegt werden. Somit ist die Fläche der heutigen Busbucht auf dem Grundstock 2684 als Verkehrsfläche nicht mehr notwendig und kann als Bauland genutzt werden. Seitens der Grundeigentomerin besteht die Absicht, das Grundstock Nr. 2686 zusam men mit dem angrenzenden GrundstOck Nr. 2663 sowie der umzuzonenden Fläche der heuti gen Busbucht zu überbauen. Im Zonenplan wird die Fläche der heutigen Bushaltestelle in die Wohnzone W2B umgezont. Da die Verkehrsflächen und die Siedlungsflächen im Richtplan Siedlung und Landschaft separat ausgeschieden sind, ist der Richtplan analog dem Zonenplan um dle gleiche Fläche anzupassen. B. Die Zonenplanänderung Bahnhof Oberwil wurde vom Amt fQr Raumplanung am 15. November 2010 (gleichzeitig mit der Änderung des gemeindlichen Rlchtplanes) vorgeprüft und am 4. und 11. März 2011 im Amtsblatt publiziert. Während der öffentlichen Auflage vom 4. März bis und mit 4. April 2011 gingen gegen die Zonenplanänderung Bahnhof Oberwil keine Einwendungen ein. Am 17. Mal 2011 wurde die Zonenplanänderung Bahnhof Oberwil vom Stadtrat Zug im einfachen Verfahren beschlossen. Der Beschluss wurde am 10. und 17. Juni 2011 im Amtsblatt publiziert und vom 10. bis und mit 29. Juni 2011 öffentlich aufgelegt. Wäh rend der Auflagefrist sind keine Beschwerden an den Regierungsrat eingegangen. Mit Schreiben vom 17: Mai 2011 reichte der Stadtrat Zug die Zonenplanänderung Bahnhof Oberwil an den Regierungsrat zur Genehmigung ein. Nach § 7 der Delegationsverord. nung vom 23. November 1999 ist die Baudirektion fOr die Genehmigung von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und Bebauungsplanen zuständig, sofern im gemeindlichen Verfahren keine Einwendungen erfolgten, oder Einwendungen giltlieh beigelegt werden konnten, oder die Baudirektion nicht vorsieht, die Genehmigung nur unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen. Im vorliegenden Fall sind die Kriterien fOr eine Delegation der Genehmigungsbefugnis vom Re gierungsrat an die Baudirektion gegeben. Der Genehmigung der Zonenplanänderung Bahnhof Oberwil steht nichts entgegen.
Ü
C.
D. Entlang der Teilenmattstrasse verlauft eine Baulinie (RRB vom 10. Februar 1953), welche der Raumfreihaltung for die Teilenmattstrasse und auf dem Gru.ndstOck Nr. 2686 dem Zugang zum Bahnhof Oberwil dient. Mit der Anpassung der Zonengrenze kann die Baulinie un ter Berücksichtigung des geplanten Bauvorhabens auf dem Grunds�Ock Nr. 2686 an die neue Ausgangslage angepasst werden. Die Änderung des Baulinienplanes Bahnhof Oberwil wird ko ordiniert mit der Zonen- und Richtplananpassung vom kantonalen Tiefbauamt geprüft.
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