Teilrevision Rötelberg

Plan da zonas · Zug

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Plan da zonas
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Zug
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BD
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15-10-2012

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Text

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Baudirektion

Kanton Zug

Gemeindeaufsicht Genehmigung der Zonenplanan� erung RÖtelberg und Änderung Bauordnung Kapitel 4 ·

StadtZug

Die Baudlrektion,

gestatzt auf§§ 3 Abs. 3 und42 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) des Kantons Zug vom 26. ·November 1998 (BGS 721.11) und§ 7 Bst. c der Delegationsverordnung vom 23. Novem. ber 1999 (BGS 153.3),

o�

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beschllesst:

·

Die vom Grossen Gemeinderat der Stadt Zug am 26. Juni 2012 im ordentlichen Verfahren gernäss§ 39 PBG beschlo-ssene Zonenplanänderung Rö�elberg und die Änderung von

1.

Kapitel 4 der Bauordnung werden genehmigt. Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach der Mitteilung beim Regierungsrat

2.

I

des Kanton� Zug, Postfach, 630.1 Zug, schriftlich Verwaltungsbe�chwerde erhoben werden. Die Beschwßrdeschrift muss einen Antrag und eine Begrundung enthalten. Der an­ gefochtene Entscheid ist beizufügen oäer genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen. Nach Ablauf d.er unbenutzten- Beschwerdefrist treten die Zonenplanänderung Rötelberg und die Änderung von Kapitel4 der Bauordnung in Kraft.

c:

Mitteilung an:

3.

Stadtrat von Zug, Stadthaus am Kolinplatz, Postfach 1258, 6301 Zug (Beilage: Je 6 Expl. Zonenplanänderung Rötelberg, Mst. 1:1'000, Änderung Kapitel4 Bauordnung

und Planungsbericht nach Art. 47 RPV) Direktionssekretariat Baudirektion GIS-Fachstelle Amt for Raumplanung, Abteilung Ortsplanung und Baugesuche (Beilage: Je 2 Expl. de gesamten Genehmigungsdossiers)

Hein Tännler Fie

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rungsrat

·

.

Zug, 15. Oktober 2012 / 3.2.1.2/15 / huad

Seite 2/2

A.

Auf dem GS 1718 befindet sich das Restaurant Rötelberg mit Aussichtspunkt, Fussweg und Umgebungsfläche. Der entsprechende Bereich ist im'-Entwicklungskonzept der Stadt Zug als "Perle'; ausgewiesen. Gernäss Ziffer 15 Bst. a des Entwicklungskonzeptes si.nd die Per-

·

len als repräsentative Orte fOr spezielle Nutzungen mit hoheri Anforderungen an die städtebau­ liche und architektonische Gestaltung reserviert: Ihre Entwicklung unterliegt einem hohen öf- . fantliehen Interesse. Entsprechend wurden in den vergangenen fOnf Jahren verschiedene An­ . . läufe unternommen, das Gebiet Röte lberg im Rahmen der Ortsplanung einer geeigneten Zone zuzuweisen und Schutzmassnahmen zu ergreifen. Die Grundefgentümerschaff zeigte sich mit den beabsichtigten planarischen Schritten nicht ein­ verstanden und reichte zuerst beim Regierungsrat, dann beim Verwaltungsgericht Beschwerde . ei�. Schlussendlich wurde Ober das Gebiet eine Planungszone gelegt. Im Dezember 2010 unterbreitete der Stadtrat der GrundeigentUrnerschaft ein Kaufangebot fOr ·

·

dEm anlasslieh der Ortsplanungsrevision 2010 von der Genehmigung ausgen�mmenen Teil von GS 1718. Das Ergebnis der darauf folgenden Verhandlungen wurde in einem Vorvertrag zum Kauf- .und Abtretungsvertrag festgehalten. Mit der Unterzeichnung des Vorvertrags hat der Stadtrat die bestehende Planungszone aufgehoben. Neu wird das Restaurant mjtsamt seiner unmittelbaren Umgebung nun einer Bauzone mit spe­

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ziellen Vorschriften BsV zugewiesen. Diese Zonenzuweisung ist sachgerecht, nachdem in die­ ser Zone nicht nur öffentliche Nutzungen, sondern auch Wohnen und Arbeiten zulässig sind. B. Die Ausscheidung der Bauzone mit speziellen Vorschriften Rötelberg sowie der neue § 54 a in der 80 Zug entsprech�n dem h�herrangigen Recht. Die Zonenplanänderung oberhalb · der Blasenbergstrasse ist planarisch betrachtet nicht ohne weiteres nachvollziehbar (unter­ schiedliche Zonierung im gleichen Gebiet), jedoch Bestandteil der Einigung zwischen der Stadt Zug und den Eigentümern· und als solche genehmigungsfähig. Die Planbeständigkeit gernäss Art.. 21 RPG ist hier kein Problem, da die Stadt Zug diese Zonenplanänderung aufgrund eines Beschwerdeentscheids des Regierungsrates vornehmen musste. C. Die Zonenpianänderung Rötelberg sowie die Änderung von Kapitel4 B.O Zug wurden vom Amt flir Raumplanung mit Schreiben vom 7. Oktober 2011 vorgeprüft Dabei wurden zwei Vorbehalte geaussert, welche im Hinblick auf die Genehmigungseingabe bereinigt worden sind. . Die Zonenplanänderung Rötelberg und die Änderung von Kapitel 4 der Bauordnung wurden am 2. und 9. Marz 2012 im Amtsblatt publiziert. Während der öffentlichen Auflage vom .2. März bis

und mit 2. April 2012 gingen gegen die Zonenpl;:mänderung Rötelberg und die Änderung von Kapitel4 der Bauordnung keine Einwendungen ein. Am 26. Juni 2012 wurden die Zonen­ planänderung Rötelberg und die Änderung von Kapitel4 der Ba�ordnung vom Grossen Ge­ meinderat Zug im ordentlichen V�rfahren gemass§ 39 PBG beschlossen. Der Beschluss wurde am 10. und 17. August 2012 im Amtsblatt publiziert und vom 10. bis und mit 30. August 2012 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist sind keine Beschwerden an den Regierungsrat eingegangen. 0. Am 21. August 2012 reichte der Stadtrat von Zug die Zonenplanänderung Rötelberg und die Änderung von Kapitel4 der Bauordnung zur Genehmigung ein. Nach§ 7 der Oelegati­ onsverordnung·vom 23. November 1999 ist die Baudirektion fOr die Genehmigung von ge·

meindlichen Bauvorschriften, Zonen- und Bebauungsplänen zuständig, sofern im gemeindli­

chen Verfahren keine Einwendungen erfolgten, oder Einwendungen gOttich beigelegt"werden . konnten, oder die Baudirektion nicht vorsieht, die Genebmigl,lng nur unter Auflagen und Bedin­ gungen zu erteilen. Im vorliegenden Fall . sind die Kriterien für eine Delegation der Genehmi- ·.

gungsbefugnis vom Regierungsrat an die Baudirektion gegeben. Der Genehmigung der Zonen­

planänderung Rötelberg sowie der Änderung von Kapitel4 der Bauordnung steht nichts entge­ gen.

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