Gesamtrevision Zonenplan

Plan da zonas · Zug

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07-11-2006

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Text

Genehmigung Gesamtrevision Zonenplan BO.pdf

REGIERUNGSRAT DES KANTONS ZUG AUSZUG AUS DEM PROTOKOLL

Sitzung vom

7. November 2006 rj

Versandt am

0 9. NUv. 2006

Gemeindeaufsicht Ortsplanung der EinwohnergemeindeMenzingen a) Bauordnung vom 21. Mai 2006 (Gesamtrevision) b) Zonenplan vom 21. Mai 2006 (Gesamtrevision) Kantonale Genehmigungen

D er R e gierun gsrat ,

gestützt auf §§ 3 Abs. 3 und § 42 des Planungs- und Baugesetzes (BGS 721.11; PBG) vom 26. November 1998,

b e s c hli e sst :

1.

Folgende an der Urnenabstimmung vom 21. Mai 2006 beschlossenen Bauvorschrif­ ten der GemeindeMenzingen werden mit Änderungen und Auflagen gernäss Ziff. 2 genehmigt: a) Bauordnung b) Zonenplan

2.

Die Änderungen und Auflagen gernäss Bst. F lauten zusammengefasst: a) Änderungen der Bauordnung und Auflagen gernäss Bst. F a) bei

Art. 12 Lärmschutz

Art. 20 Kernzone A (KA)

Art. 23 Zone des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen (ÖIB)

§ 29Massvorschriften für Zonen (max. Wohn- und max. Gewerbeanteil) b) Änderungen und Auflagen zum Zonenplan und zu Formalien gernäss Bst. F b), c) und d) betreffend Bezeichnung der neu eingezonten Grundstücke mit dem Hinweis, dass als massgebender Lärmbelastungsgrenzwert der Planungswert gilt Ergänzung der archäologischen Fundstätten im Dorf, bei Finstersee, Gubel und Schwand Anpassung der Grundwasserschutzzone Neugrund

-2 -

Diverse Anpassungen in der Legende und Darstellung. Nachreichung der bereinigten Bauordnung und des Zonenplans innert 3 Mo­ naten nach Rechtskraft dieses Beschlusses. Einreichung der digitalen raumbezogenen Daten innert 3 Monaten nach Rechtskraft dieses Beschlusses bei der GIS-Fachstelle des Kantons.

3.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der ersten Publikation im Amts­ blatt beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Ver­ waltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist treten die nicht mit Verwaltungsge­ richtsbeschwerde angefochtenen Bauvorschriften (Bauordnung und Zonenplan) in Kraft.

4.

Die Baudirektion wird beauftragt, die Ziffern 1 2 und 3 dieses Entscheides zweimal im Amtsblatt zu publizieren und den Beschluss öffentlich aufzulegen.

5.

Mitteilung an:

,

GemeinderatMenzingen, Postfach 99, 6313Menzingen (Beilagen: je 2 Expl. Bauordnung, ZonenplanMst. 1 :5'000, Erläuterungen zur Bauordnung, Bericht nach Art. 47 RPV) Natur- und Landschaftsschutzkommission des Kantons Zug c/o Amt für Fischerei und Jagd Direktion des lnnern Direktion für Bildung und Kultur Sicherheitsdirektion GIS-Fachstelle Amt für Denkmalpflege und Archäologie Kantonsforstamt Amt für Fischerei und Jagd Direktionssekretariat Volkswirtschaftsdirektion Amt für Wirtschaft und Arbeit Landwirtschaftsamt Amt für öffentlichen Verkehr Baudirektion Direktionssekretariat Baudirektion Tiefbauamt Hochbauamt Amt für Umweltschutz Gebäudeversicherung des Kantons Zug

-3-

Amt für Raumplanung, Abteilung Natur und Landschaft Amt für Raumplanung, Abteilung Bauten und Konzessionen Amt für Raumplanung, Abteilung GIS und Administration J Amt für Raumplanung, Abteilung Siedlung und Verkehr (Beilagen: je 3 Expl. Bauordnung, ZonenplanMst. 1:5'000, Erläuterungen zur Bauordnung, Bericht nach Art. 47 RPV; 4 Expl. Beschluss des Regierungsrates)

REGIERUNGSRAT DES l:<A, TONS ZUG.-

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-4-

A.

Die Gemeinde Menzingen hat ihre Ortsplanung aus dem Jahre 1994 vollständig

überarbeitet. Sie besteht aus einer Richtplankarte Siedlung und Landschaft, einer Richt­ plankarte Verkehr, einem Richtplantext, einer Bauordnung (BO) und einem Zonenplan. B.

Die Baudirektion hat die Ortsplanung am 20. Januar 2005 vorgeprüft. Sie hielt im

Vorprüfungsbericht fest, dass es sich um ein gutes Planwerk handle. Die Planung sei zweckmässig und pragmatisch. Dennoch mussten diverse Vorbehalte, Empfehlungen und Hinweise festgehalten werden. C.

Die Bauordnung und der Zonenplan wurden überarbeitet. Anschliessend hat der

Gemeinderat das Planwerk am 21. und 28. Oktober 2005 im Amtsblatt publiziert und vom 21. Oktober bis 21. November 2005 öffentlich aufgelegt. Es sind 7 Einwendungen zur Bauordnung und zum Zonenplan eingereicht worden, wovon eine Einwendung wieder zu­ rückgezogen wurde. ln den Abstimmungserläuterungen des Gemeinderates führt der Ge­ meinderat die Einwendungen und seine Stellungnahmen auf. Im Rahmen des Informati­ ons- und Mitwirkungsverfahrens ist gegen die Einzonung an der Luegetenstrasse sowie am Ratsherrengutsch von einem Teil der Bevölkerung Opposition erwachsen. Der Ge­ meinderat entschloss sich daher, die Neueinzonungen Luegetenstrasse und Ratsherren­ gutsch den Stimmberechtigten als separaten Teilzonenplan zu unterbreiten. Der Souverän hat die Bauordnung und den Zonenplan (exkl. Teilzonenpläne Luegetenstrasse und Rats­ herrengutsch) an der Urnenabstimmung vom 21. Mai 2006 mit einem Ja-Anteil von 68 % beschlossen. Die Einzonung Luegetenstrasse wurde mit 64 %, die Einzonung Ratsherren­ gutsch mit 59 % abgelehnt. Die Publikation des Urnenabstimmungsbeschlusses erfolgte im Amtsblatt vom 26. Mai und 2. Juni 2006, die öffentliche Auflage des Beschlusses fand vom 26. Mai bis 14. Juni 2006 statt. Gegen den Beschluss der Urnenabstimmung wurde keine Beschwerde erhoben. D.

Mit Schreiben vom 7. Juli 2006 reichte der Gemeinderat Menzingen die Bauordnung

und den Zonenplan zur Genehmigung ein. Gernäss § 42 Planungs- und Baugesetz vom 26. November 1998 (PBG; BGS 721.11) sowie § 36 Abs. 1 Ziff. 2 Gemeindegesetz vom 4. September 1980 (GG; BGS 171.1) bedürfen allgemein verbindliche Gemeinderegle­

mente zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Kantons. Diese Prüfung erstreckt sich auf Übereinstimmung der gemeindlichen Bauvorschriften und Pläne mit dem eidgenössischen und kantonalen Recht, besonders mit dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700), dem PBG und dem kantonalen Richtplan. Der Genehmigungsvorbehalt verpflichtet demnach den Kanton zu prüfen, ob die vorliegenden Bauvorschriften und Plä­ ne der Gemeinde Menzingen den rechtsstaatliehen Prinzipien der Bundes- und der Kan­ tonsverfassung sowie den Vorschriften der Bundes- und der kantonalen Gesetze entspre­ chen. Die Prüfung beschränkt sich auf die Recht- und Zweckmässigkeit.

-5-

·.

Hinsichtlich der Bedeutung der Genehmigung ist jedoch zu beachten, dass diese nur vor­ läufiger und relativ summarischer Natur ist; ihr Charakter ist anders als derjenige der Überprüfung im konkreten Einzelfall (vgl. Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflege­ gesetz des Kantons Zürich, Zürich 1 978, S. 1 6 1 ). Die Überprüfung eines konkreten An­ wendungsaktes im Beschwerdeverfahren bleibt daher vorbehalten. E.

Die neue Ortsplanung entspricht den Vorgaben des kantonalen Richtplanes. Die

nach kantonalem Richtplan möglichen Kapazitäten betragen 5'700 Einwohner. Die Ortsplanung weist eine Kapazität von 4'850 Einwohner auf. Der Gemeinde verbleibt ein Restpotential von rund 850 Einwohnern.

F.

Die Prüfung auf Übereinstimmung der gemeindlichen Bauvorschriften und Pläne mit

dem eidgenössischen und kantonalen Recht, besonders mit dem RPG und dem PBG er­ gab, dass die Planwerke mit Änderungen und Auflagen genehmigt werden können. Der Regierungsrat wird deshalb ersatzweise Bauordnung und Zonenplan aus Gründen der Dringlichkeit oder Offenkundigkeit gestützt auf§ 39 Abs. 1 Ziff. 3 GG im Rahmen von Än­ derungen und Auflagen nachfolgend korrigieren (Ruch, Kommentar RPG, Art. 26, Rz.1 8). a)

Bauordnung

Art. 12 Lärmschutz

Die Ausscheidung neuer und die Erschliessung bestehender Bauzonen ist nur unter Einhaltung der Planungswerte zulässig. Es muss also angegeben werden, dass der Planungswert im Zeitpunkt der Einzonung für künftige Überbauungen massgebend sein soll. Dies bedingt Ergänzungen der Bauordnung und des Zonenplanes. Der § 1 2 ist durch einen neuen Absatz zu ergänzen. Im Zonenplan sind die neu eingezonten Grundstücke speziell zu bezeichnen. Änderung:

Der § 1 2 wird durch folgenden Absatz 3 ergänzt: "ln den im Zonenplan speziell bezeichneten Teilen der Bauzonen gelten die bundesrechtlichen Planungswerte."

Art. 20 Kernzone A (KA)

ln den Absätzen 2 und 3 wird der Ausdruck "innere Kernzone" verwendet, ohne dass dieser Begriff irgendwo definiert und eine solche Zone im Zonenplan dargestellt wird. Vermutlich wird darunter die Kernzone A (KA) verstanden. Diesbezüglich muss Klar­ heit geschaffen werden, indem der Ausdruck "in der inneren Kernzone" jeweils weg­ gelassen wird. Auflage:

Der Begriff "innere Kernzone" ist zu streichen.

-6-

Art. 23 Zone des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen (ÖIB)

Der Absatz 4 regelt die Zonenvorschrift für die Zonen des öffentlichen Interesses für Erholung und Freihaltung. Diese Zone existiert im Zonenplan nicht. Deshalb ist der Absatz 4 zu streichen. Änderung:

Der Absatz 4 wird gestrichen.

Art. 29 Massvorschriften für Zonen

Die Tabelle legt für einzelne Zonentypen den maximalen Wohnanteil und den maxi­ malen Gewerbeanteil fest. Dabei wird dieser Wert als Ausnützungsziffer deklariert. Zählt man die Maximalwerte zusammen, so ist die Summe grösser als die Ausnüt­ zungsziffer (z.B.: in der Zone WA2 beträgt die Ausnützungsziffer 0,5, der maximale Wohnanteil 0,4 und der maximale Gewerbeanteil 0,2). Es müsste klargestellt werden, dass die Ausnützungsziffer massgebend ist und sie nicht durch die Kumulierung der maximalen Ausschöpfung der Wohn- und Gewerbeanteil überschritten werden darf. Auflage:

Bei den Spalten "max. Wohnanteil" und "max. Gewerbeanteil" ist eine Fussnote an­ zubringen, die darauf hinweist, dass die jeweilige Ausnützungsziffer nicht überschrit­ ten werden darf. b)

Zonenplan Lärmschutz

Die Ergänzung des§ 12 BO (Lärmschutz) durch einen Absatz 3 bedarf auch der An­ passungen im Zonenplan. Änderung:

Im Zonenplan werden die neu eingezonten Grundstücke speziell bezeichnet und die Legende wird mit folgendem Inhalt ergänzt: "Massgebender Lärm­ Belastungsgrenzwert: Planungswert (siehe§ 12 Abs. 3 Bauordnung)". Archäologische Fundstätten

Gemäss der Teilkarte S 7.3 des kantonalen Richtplanes sind die Ortsbildschutzge­ biete im Dorf sowie bei Finstersee, Gubel und Schwand (2 Einträge) auch Gebiete archäologischer Fundstätten. Diese sind im Zonenplan zu erfassen. Änderung:

Die Gebiete archäologischer Fundstätten werden im Dorf sowie bei Finstersee, Gu­ bel und Schwand (2 Einträge) dargestellt.

-7-

Grundwasserschutzzone Neugrund

Die Grundwasserschutzzone Neugrund wurde überarbeitet und rechtskräftig verfügt. Im Zonenplan sind die neuen Abgrenzungen gernäss Beilage aufzunehmen (siehe Anhang 2 des Genehmigungsbeschlusses). Änderung:

Bei der Grundwasserschutzzone Neugrund,.werden die neuen Abgrenzungen im Sin­ ne des Anhangs 2 des Genehmigungsbeschlusses korrigiert. Legende und Darstellung

Unter den Nichtbauzonen ist die Zone des öffentlichen Interesses für Erholung und Freihaltung (OeiF) eingetragen. Da diese Zone im Plan nicht existiert, ist sie auch in der Legende zu streichen. Änderung:

Der Legendeneintrag "Zone des öffentlichen Interesses für Erholung und Freihaltung (OeiF)" wird gestrichen. Unter der Rubrik "Überlagernde Nutzungen und Bestimmungen" ist folgender Eintrag vermerkt: "Keine Wohn- und Betriebsräume (NISV)". Dieser Eintrag betrifft die Ar­ beitszone A (AA) im Bereich der bekannten Hochspannungsleitung am Dorfausgang vonMenzingen Richtung Finstersee. Der Ausdruck "Keine Betriebsräume" bedeutet, dass dort keine Gewerberäume, keine Büroräume usw. gebaut werden dürfen. Dies entspricht jedoch nicht dem Zweck dieser Zone und den Zonenvorschriften von § 19 BO. Dies ist ein Widerspruch zwischen dem Eintrag im Zonenplan und der BO, der zu korrigieren ist. Der Eintrag ist nicht nötig und ist wegzulassen, da die Nutzungs­ vorschriften in der BO für die Arbeitszone A (§19) genügen. Änderung:

Der Legendentext "Keine Wohn- und Betriebsräume (NISV)" wird gestrichen. ln der Legende sind die archäologischen Fundstätten unter dem Titel "Informations­ inhalt Kanton" aufgeführt. Da es sich um einen Genehmigungsinhalt handelt mit ent­ sprechenden Bestimmungen in der Bauordnung (§ 28 BO), ist diese Signatur unter dem Titel "Genehmigungsinhalt Gemeinde", Untertitei"Überlagernde Nutzungen und Bestimmungen" zu zeichnen. Änderung:

Die Legende des Zonenplanes wird wie folgt korrigiert: Die Signatur "Archäologische Fundstätte (arf)" wird im Untertitel der Legende "Überlagernde Nutzungen und Be­ stimmungen" gezeichnet.

-8-

c)

Nachführung Die Bauordnung und der Zonenplan sind aufgrund der Änderungen/Auflagen anzu­ passen. Auflage:

Dem Amt für Raumplanung sind innert 3 Monaten nach Rechtskraft dieses Be­ schlusses folgende nachgeführten Dokumente einzureichen: - Zonenplan 1 :5'000 (3fach) Bauordnung (3fach) d)

GIS-Daten Die Einwohnergemeinden sind verpflichtet, dem Kanton ihre raumbezogenen Daten in digitaler Form zu übermitteln, sobald sie Gegenstand eines Vorprüfungs-und Ge­ nehmigungsverfahrens bilden (§ 74 Abs. 2 PBG). Die GIS-Daten des genehmigten Zonenplanes sind derart aufzubereiten, dass sie für das Intranet ZUGIS und das In­ ternet ZUGMAP eingesetzt werden können. Sämtliche Attributdaten sind in die Da­ tenbank abzufüllen. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde das entsprechende Daten­ modell bei der GIS-Fachstelle zu beziehen. Auflage:

lnnert 3 Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses sind der GIS-Fachstelle die mit sämtlichen Attributdaten gefüllte Datenbank zuzustellen. G.

Gleichzeitig mit der Genehmigung der Ortsplanung (Bauordnung und Zonenplan) ist

die Genehmigung des am 1 3. März 2006 vom Gemeinderat Menzingen beschlossenen kommunalen Richtplanes (Richtplantexte, Richtplankarte Siedlung und Landschaft, Richt­ plankarte Verkehr) durch das Amt für Raumplanung zu eröffnen. Der Gemeinderat unterbreitet gemeindliche Richtpläne der Baudirektion zur Genehmigung (§ 43 PBG). ln Anwendung von Ziff. 2 Bst. d der Verfügung der Baudirektion über die De­ legation von Zuständigkeiten der Baudirektion [...]vom 1 2. Mai 2003 (BGS 1 53. 74 1 ) ist das Amt für Raumplanung für die Genehmigung der Richtpläne zuständig. Anhang 1 : Übersicht der Auflagen zur Bauordnung und zum Zonenplan und deren Änderungen Anhang 2: Abbildung zur Präzisierung der Änderung

-9-

Anhang 1: Übersicht der Auflagen zur Bauordnung und zum Zonenplan und deren Änderungen Bauordnung

Art. 12 Lärmschutz

- Änderung: Der§ 12 wird durch folgenden Absatz 3 ergänzt: nln den im Zonenplan speziell bezeichneten Teilen der Bauzonen gelten die bundesrechtlichen Pla­ nungswerte. n

Art. 20 Kernzone A (KA)

- Auflage: Der Begriff 11innere Kernzonen ist zu streichen.

Art. 23 Zone des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen (Ö/8)

- Änderung: Der Absatz 4 wird gestrichen.

Art. 29 Massvorschriften für Zonen

- Auflage: Bei den Spalten "max. Wohnanteil" und "max. Gewerbeanteil" ist eine Fussnote anzubringen, die darauf hinweist, dass die Ausnützungsziffer nicht ü­ berschritten werden darf. Zonenplan Lärmschutz

-

Änderung: Im Zonenplan werden die neu eingezonten Grundstücke speziell be­ zeichnet und die Legende wird mit folgendem Inhalt ergänzt: "Massgebender Lärm-Belastungsgrenzwert: Planungswert (siehe§ 12 Abs. 3 Bauordnung)��.

Archäologische Fundstätten

-

Änderung: Die Gebiete archäologischer Fundstätten werden im Dorf sowie bei Finstersee, Gubel und Schwand (2 Einträge) dargestellt.

Grundwasserschutzzone Neugrund

-

Änderung: Bei der Grundwasserschutzzone Neugrund werden die neuen Abgren­ zungen im Sinne des Anhangs 2 des Genehmigungsbeschlusses korrigiert.

Legende und Darstellung

-

Änderung: Der Legendeneintrag "Zone des öffentlichen Interesses für Erholung und Freihaltung (OeiF)" wird gestrichen.

-

Änderung: Der Legendentext 11Keine Wohn- und Betriebsräume (NISV)" wird ge­ strichen.

... ..

.

.

- 10 -

-

Änderung: Die Legende des Zonenplanes wird wie folgt korrigiert: Die Signatur "Archäologische Fundstätte (arf)" wird im Untertitel der Legende "Überlagernde Nutzungen und Bestimmungen" gezeichnet.

- 11 -

Anhang 2: Abbildung zur Präzisierung der Änderung

Grundwasserschutzzone Neugrund

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GS 276

Genehmigung Gesamtrevision Zonenplan_Weitere Bemerkungen.pdf

Baudirektion

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Kanton Zug

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Baudirektion Postfach 6301 Zug

Stadtrat von Zug Stadthaus am ·Kolinplatz Postfach 1258 6301 Zug

T direkt 041 728 54 88 [email protected] Zug, 22.Juni2010 13269

Ortsplanungsrevision- Genehmigung: weitere Bemerkungen Sehr geehrter Herr Stadtpräsident Sehr geehrte Frau Stadträtin Sehr geehrte Herren Stadträte

Mit Beschluss vom 22. Juni 2010 hat der Regierungsrat die Bauordnung, den Zonenplan sowie den Gefahrenzonenplan mit Auflagen genehmigt. Das Amt für Raumplanung hat am 22. Juni 2010 die Richtpläne "Verkehr, ÖV - Langsamverkehr-", "Verkehr, Motorisierter Individualver­ kehr", "Siedlung und Landschaft" sowie den Richtplantext, Handlungsanweisungen mit Ände­ rungen und mit einer Auflage genehmigt. ln beiden Dokumenten werden grundsätzlich nur die Änderungen und Auflagen beschlossen. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens haben wir aber auch weitere Punkte zu bemerken, die wir Ihnen mit diesem separaten Schreiben zur Kenntnis bringen. Die nachfolgenden Ausführungen zu den Planungsdokumenten stellen deren erfolgte Genehmigungen durch den Regierungsrat und das Amt für Raumplanung nicht in Fra­ ge, sondern geben aus der Vorprüfung einige Überlegungen wieder, die bei einer späteren Auslegung der Bestimmungen von Interesse sein können. Die Punkte haben materiell keine Folgen. Sie dienen der besseren Lesbarkeit und sollen Rechtsunsicherheiten verhindern. Wir empfehlen deshalb, die Punkte bei Gelegenheit umzusetzen. 1

Richtplan

Radstrecke Nr. 28

Die Linienführung der Radstrecke 28 muss gernäss Beschluss des Amtes für Raumplanung angepasst werden. Die folgende Abbildung dient der Präzisierung der Auflage:

Postfach, 6301 Zug

T 041 728 53 00, F 041 728 53 09

www .zug .ch/baudirektio n

Seite 2/5

Legende: Eintrag im kantona­ len Richtplan anzustrebende Li­ nienführung

2

Bauordnung

2.1

Art. 10 Autoarmes Wohnen und Arbeiten

Wir empfehlen, den Abs. 2 zu streichen, weil die Voraussetzung für eine Befreiung von der Pflicht, Autoabstellplätze zu erstellen, nicht klar umschrieben ist, sondern lediglich auf eine Vereinbarung zwischen der Stadt und der Grundeigentümerin bzw. dem Grundeigentümer ver­ wiesen wird; eine Vertragslösung kann hoheitliches Handeln niemals ersetzen. 2.2

Art. 22 Hochhäuser

Mit der Genehmigung der Bauordnung werden Bestimmungen bezüglich des Hochhausleitbil­ des gestrichen, weil dieses Inhalt eines stadträtlichen Entscheids ist. Vorstellbar ist jedoch, dass die Bauordnung mit einer Bestimmung ergänzt wird, wonach das Hochhausleitbild als Vorstufe der Nutzungsplanung durch den Grossen Gemeinderat beschlossen werden kann (z. B. im 5. Kapitel 5 Organisation und Verfahren). 2.3

Art. 31 Anforderungen an Arealbebauungen

Abs. 1 Bst. h: Die Stadt Zug greift einer kommenden Änderung des Planungs- und Baugeset­ zes vor, wonach der Regierungsrat besondere Energiestandards für Bebauungspläne und Are­ albebauungen zu bestimmen hat. Zurzeit ist Bst. h mit § 6 Abs. 2 Bst. a Energiegesetz bzw. § 1 Verord.nung zum Energiegesetz nicht vereinbar. Sobald der Kanton seine neuen Bestimmungen

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erlassen haben wird, wird die Bauordnung der Stadt Zug in diesem Punkt nicht m�hr aktuell sein. Deshalb empfehlen wir, den Buchstaben h) des ersten Absatzes zu streichen. 2.4

Art. 37 Zone für preisgünstigen Wohnungsbau und § 38 Festlegung des Mietzinses

und Sicherstellung

Die Bewilligung für Wohngebäude in überlagernden Zonen des preisgünstigen Wohnungsbaus ist verknüpft mit der in der Bauordnung der Stadt Zug eingefügten Regelung, wonach auf dem I.

Wege eines öffentlich-rechtlichen Vertrags einerseits höchstzulässige Mietzinse von vornherein festgelegt werden, andererseits bauliche Standards feststehen, die sich aus der jeweils gelten­ den kantonalen Wohnraumförderungsgesetzgebung ergeben. Somit muss die Bauherrschaft erst die höchstzulässigen Mietzinse mit dem Stadtrat aushandeln, gleichzeitig den Nachweis erbringen, dass sie bestimmte bauliche Standards einhält, worauf das Baugesuch geprüft wer­ den kann. Geht es um eine Arealbebauung, wird der Ausnützungszuschlag von 1 0 % "zusätz­ lich zu den Abweichungen gernäss § 32 Abs. 1 " BO Zug gewährt. Dort geht es jedoch um eine Kann-Vorschrift. Gemeint ist vorliegend wohl, dass der Ausnützungszuschlag von 1 0 % auf jeden Fall gewährt wird, die weiteren Abweichungen jedoch je nach Qualität der Arealbebau­ ung. Da die Bauherrschaft die Wirtschaftlichkeit einer Arealbebauung ermitteln muss, bleibt bei Arealbebauungen die Kalkulation mindestens teilweise in der Schwebe. 3

Zonenplan

GIS-Daten

Die folgenden, in der Legende verwendeten Bezeichnungen entsprechen nicht jenen der har­ monisierten Legende Version 1 .4 vom 30. März 2007 (in Klammer die harmonisierte Bezeich­ nung): ArF (arf) Planungswert (massgebender Lärmgrenzwert, Planungswert I mlpw} W2A (W2a) W2B (W2b) W2C (W2c) GWF (GwF) GS (GS1 - GS3) Naturschutzzone gemeindlich im Wald (Abkürzung wäre: NSGW) Naturschutzzone kantonal im Wald (Abkürzung wäre: NSKW) Naturschutzzone kantonal im See ( .... im Gewässer; Abkürzung wäre: NSKG). Legendentitel: Kantonale Nicht-Bauzonen (Mehrzahl statt Einzahl)

. Seite 4/5

Folgende Darstellungen unterscheiden sich zur harmonisierten Legende Version 1 .4 vom 30. März 2007: Schraffuren von W2alblc: diese Schraffuren sind rot, sollten schwarz sein Schraffuren von NSKW I NSKG I NSGW müssten gleichmässige Abstände haben Schraffur und Farbe von SSK sind schwarz und horizontal, sollten vertikal und in grün dar­ gestellt sein bei der Klasse NSKW sind die Farben falsch.

4

Erläuternder Bericht zur Nutzungsplanung (nach Art. 47 RPV)

Entsorgung von Sied/ungsabfällen:

Der Planungsbericht behandelt das Thema Entsorgung von Siedlungsabfällen im Ökihof im Kapitel 4.6.4 kurz. Es wurde jedoch nicht aufgezeigt wie in der Vorprüfung gefordert, wie der künftige Betrieb des Ökihofs gewährleistet wird. So fehlen Angaben dazu, ob der Ökihof in sei­ ner heutigen Form beibehalten wird, ob er mehr Platz braucht und was geschieht, wenn die SBB als Eigentümerin des Geländes Selbstbedarf ankündigt. Bereits heute stösst diese belieb­ te Einrichtung zur Sammlung von Siedlungsabfällen an ihre Kapazitätsgrenzen. Insbesondere aus verkehrstechnischen Gründen braucht die Planung und Einrichtung eines oder mehrerer Ökihöfe eine Vorlaufzeit von voraussichtlich zwei bis vier·Jahren. Wir empfehlen deshalb, zwei bis drei potentielle Ökihofstandorte innert 5 Jahren auszuweisen (im Zusammenhang mit den zu treffenden raumplanerischen Abklärungen für das Areal SBB-Ost; vgl. Beschwerde der Schweizerischen Bundesbahnen SBB, Bern, gegen die Stadtgemeinde Zug betreffend Ortspla­ nungsrevision 2009 der Stadt Zug).

5

Weitere Bemerkungen

Wir weisen darauf hin, dass der Anhang zum Parkplatzreglement der Stadt Zug, in dem die einzelnen Zo" n en des Reglementes dargestellt sind, nicht mehr mit dem neuen Zonenplan übereinstimmt. Wir empfehlen deshalb, den Anhang des Parkplatzreglementes an die neuen Verhältnisse anzupassen. Wir wollten diese Punkte der Ordnung halber nochmals festhalten. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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Abschliessend bedanken wir uns für die konstruktive Zusammenarbeit. Wir sind überzeugt, dass Sie mit Ihrer neuen Ortsplanung eine gute Plangrundlage für die Entwicklung Ihrer Gemeinde geschaffen haben.

rüsse

Beilage: Kanton Zug Zonenplan Legende v 1.4 Kopie an: Gebäudeversicherung des Kantons Zug Direktion des lnnern Direktion für Bildung und Kultur Sicherheitsdirektion Baudirektion Natur- und Landschaftsschutzkommission des Kantons Zug, c/o Amt für Fischerei und Jagd Grundbuch- und Vermessungsamt Amt für Denkmalpflege und Archäologie Kantonsforstamt Amt für Fischerei und Jagd Direktionssekretariat Volkswirtschaftsdirektion Amt für Wirtschaft und Arbeit Landwirtschaftsamt Amt für öffentlichen Verkehr Direktionssekretariat Baudirektion Tiefbauamt Hochbauamt Amt für Umweltschutz Amt für Raumplanung, Abteilung Natur und Landschaft Amt für Raumplanung, Abteilung Kantonalplanung, GIS und Administration Amt für Raumplanung, Abteilung Ortsplanung und Baugesuche (mit Beilage; 4fach)