Teilrevision Bosshardwiese
Plan da zonas · Zug
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- Gemeinde (Gde.)
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- 15-04-2011
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- 15-04-2011
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- ÖREBlex, chantun Zug
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11-6.5 Bossardwiese Beschluss Baudirektion-Zonenplan.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
11-6.5 Bossardwiese Beschluss Baudirektion-Zonenplan.pdf
-
Baudirektion
Kanton Zug
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GR-C �- · t Federfuhrung:
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bis GAS Gemeindeaufsicht
zur dir. Erledigung
Genehmigung der Zonenplan-Teilanderung "Bossardwiese",
Federfuhrung· bis
Gemeinde Cham
Oie Baudirektion, gestützt auf§§ 3 Abs. 3 und 42 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) des Kantons Zug vom 26. November 1998 (BGS 721.11) und§ 7 Bst. c der Delegationsverordnung vom 23. Novem ber 1999 (BGS 153.3).
beschliesst:
1.
Die von der Gemeindeversammlung Cham am 13. Dezember 2010 im ordentlichen Ver fahren gemass§
39 PBG beschlossene Zonenplan-Teilanderung "Bossardwiese" wird
genehmigt.
2.
Gegen diesen Beschluss kann innert 20 Tagen nach der Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Be schwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benen nen und soweit möglich beizulegen.
3.
Mitteilung an: Gemeinderat Cham, Postfach 265, 6330 Cham (Beilage:
2 Expl. Zonenplan-Teilanderung "Bossardwiese") GIS-Fachstelle (Beilage: 1 Expl. Zonenplan-Teilanderung "Bossardwiese") Amt fOr Denkmalpflege und Archaologie Amt for Offentliehen Verkehr Sekretariat der Baudirektion Amt fOr Umweltschutz Tiefbauamt. Abteilung Verkehrstechnik und Baupolizei (Beilage: 1 Expl. Zonenplan Teilanderung "Bossardwiese") Amt für Raumplanung. Abteilung Ortsplanung und Baugesuche (Beilage: 2 Expl. Zonenplan-Teilanderung "Bossardwiese")
Zug, 15. April 2011 I mogi I 15836
Seite 2/3
A.
Anlasslieh der letzten Gesamtrevision der Ortsplanung Cham sollte das Grundstock Nr.
286 analog der bisher rechtskraftigen Zonenplanung 1990 erneut der Zone des Offentliehen In teresses fOr Bauten (OeiB) zugewiesen werden, obwohl es sich in Privatbesitz befand. Von der Eigenturnerschaft wurde diese Zonierung jedoch mit dem Hauptargument bekampft, dass fOr eine Offentliehe Nutzung an dieser Stelle und in diesem Umfang kein konkretes BedOrfnis be stehe und die Zuordnung zur Zone OeiB deshalb nicht sachgerecht sei. Beantragt wurde eine Umzonung in die Wohnzone W2. Der Regierungsrat des Kantons Zug hat am 20. Marz 2007 die Ortsplanung Cham genehmigt. Die Zuweisung des GrundstOckes Nr. 286 in die Zone OeiB wurde jedoch von der Genehmigung ausgenommen und in der bisherigen Zonierung gemass Zonenplan 1990 belassen. Der Regierungsrat forderte darauf in seinem Beschwerdeentscheid den Gemeinderat Cham auf, innert zwei Jahren auf stichhaltige und nachvollziehbare Weise darzulegen, weshalb die Zuordnung des Grundstockes Nr. 286 zur Zone OeiB sachgerecht sei. Aufgrund der in der Folge geführten intensiven Verhandlungen gewahrte der Regierungsrat der Gemeinde Cham mit Schreiben vom 24. Marz 2009 eine Fristverlangerung bis Ende Oktober 2010. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigenturner Iiessen eine ortsbauliche Studie aus arbeiten, welche zum einen den Einbezug des Grundstockes Nr. 286 in ein künftiges Bebau ungskonzept im gesamten umliegenden W2-Bereich thematisierte, zum anderen aber insbe sondere auch die Frage des Ersteliens von Neu- bzw. Ersatzbauten innerhalb dieses Teils des Ortsbildschutzperimeters St. Andreas sowie im direkten Umfeld des als kommunales Kulturob jekt von regionaler Bedeutung inventarisierten Doppelwohnhauses auf dem Grundstock Nr. 285 behandelte. Das ausgewahlte Konzept sieht zwei neue, gegenober dem bestehenden Doppel wohnhaus zurOckgesetzte Wohnbauten vor. Der westliche Baukorper liegt dabei genau auf der heutigen Grundstocksgrenze. Ein Anteil von etwa einem Drittel des GrundstOckes Nr. 286 soll dabei nicht fOr Hochbauten, sondern tor angemessene Aussenanlagen und zur Erweiterung der anrechenbaren Landflache verwendet werden. Im Studienauftrag Hirsgarten der Gemeinde wurde ein neues Gesamtkonzept fOr den Hirsgarten vorgeschlagen. Alle ausgearbeiteten Lösungsvorschlage zeigten auf, dass der fla chere, etwa zwei Drittel des gesamten GrundstOckes umfassende Westteil des Grundstockes Nr. 286 zur Erfüllung der gestellten Anforderungen fOr das vorgesehene Nutzungsprogramm der Hirsgartenanlage zwingend nötig ist. Nur wenn dort eine genogend grosse Reserve-, Infra struktur- und Abstellflache zur Verfugung steht, kann das eigentliche Parkareal von dieser Auf gabe entlastet und konsequent als hochwertiger Freizeit- und Erholungsraum gestaltet werden. Damit ist der Nachweis erbracht, dass ein Anteil von etwa zwei Drittel des GrundstOckes Nr. 286 fOr Offentliehe Zwecke benötigt wird und die Zuweisung dieses Anteils zur Zone OeiB sachgerecht ist. B.
Die Zonenplan-Teilanderung "Bossardwiese" wurde von der Baudirektion am 23. Juni
2010 (gleichzeitig mit der Anderung des gemeindlichen Richtplanes) vorgeprüft und am 27. Au gust und 3. September 2010 im Amtsblatt publiziert. Wahrend der Offentliehen Auflage vom 27. August bis und mit 25. September 2010 gingen zwei Einwendungen ein, welche wieder zu rOck gezogen wurden. Am 13. Dezember 2010 wurde die Zonenplan-Teilanderung "Bossardwiese" von der Gemeindeversammlung Cham im ordentlichen Verfahren beschlossen. Der Beschluss wurde am 21. und 18. Januar 2011 im Amtsblatt publiziert und vom 21. Januar bis und mit 9. Februar 2011 öffentlich aufgelegt. Wahrend der Auflagefrist sind keine Beschwerden an den Regierungsrat eingegangen. C.
Es ist davon auszugehen, dass im Bereich der noch nicht Oberbauten oder nicht unter
kellerten Flachen archaologische Funde vorhanden sein können. Die Archaologie ist als fester Bestandteil des Bauvorhabens in die Planung zu integrieren. Bodeneingriffe und Terrain varanderungen dürfen nur nach Rocksprache und im Einvernehmen mit der Kantonsarchaolo-
Serte 3/3
gie ausgefOhrt werden. Der Kantonsarchaologie Zug muss ermöglicht werden, durch das Bau projekt bedrohte Funde und Befunde auszugraben und zu dokumentieren (kantonales Denk malschutzgesetz§ 17). Sollten beim Bauvorhaben archaologische Funde angetroffen werden, so ist der Finder verpflichtet, dies unverzOglich der Kantonsarchaologie Zug zu melden (kan tonales Denkmalschutzgesetz§ 7). D.
Mit Schreiben vom 11. Januar 2011 reichte der Gemeinderat von Cham die Zonenplan
Teilanderung "Bossardwiese" an den Regierungsrat zur Genehmigung ein. Nach§ 7 der Dele gationsverordnung vom 23. November 1999 ist die Baudirektion fOr die Genehmigung von ge meindlichen Bauvorschriften, Zonen- und Bebauungsplanen zustandig, sofern im gemeindli chen Verfahren keine Einwendungen erfolgten, oder Einwendungen gUtlieh beigelegt werden konnten, oder die Baudirektion nicht vorsieht, die Genehmigung nur unter Auflagen und Bedin gungen zu erteilen. Im vorliegenden Fall sind die Kriterien fOr eine Delegation der Genehmi gungsbefugnis vom Regierungsrat an die Baudirektion gegeben. Der Genehmigung der Zonen plan-Teilanderung "Bossardwiese" steht nichts entgegen.
13-6.5 Bossardwiese unterschriebener Zonenplan.pdf
KANTON ZUG
GEMEINDE CHAM GrundstOck Nummer: GBP 286
ZONENPLAN TEILÄNDERUNG "BOSSARDWIESE"
Planbezelchnung:
Datum: 05.08.2010
Massstab: 1 :2'500
Vom Gemeinderat beschlossen am: 04.05.2010 Der Gemeindeprtsident: Bruno Werder
Der Gemeindeschreiber: Martin Mongis
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Vorprüfung durch die Kantonale Baudirektlon: Zug, den: 23.06.2010
Der Baudlrektor. Heinz Tannler
1. Publikation Im Amtsblatt: Nr.: 34 und 35
vom: 27.08. und 03.09.2010
Ziffer.
bis: 25.09.2010
bescheinigt:
1. Öffentliche Auflage auf der Gemelndekanzlei: vom: 27.08.2010
Der Gemeindeschreiber: Martin Mongis
Von der Gemeindeversammlung beschlossen am: 13.12.2010 Der Gemeindeprasident: Bruno Werder
Der Gemeindeschreiber: Martin Mongis
2. Publikation Im Amtsblatt: Nr.:
vom:
Ziffer.
bis:
bescheinigt:
2. Öffentliche Auflage auf der Gemelndekanzlei: vom:
Der Gemeindeschreiber:
Von der Baudirektion genehmigt am: Zug,
.1 �. APR. 2011
Der Baudirektor:
Legende
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-
Perlmeter Genehmigung Änderungen
Wohnzone 2 (W2)
ES II
Wohnzone 3a {W3a)
ES II
Wohnzone 4 (W4)
ES II
Wohn- und Arbeitszone (WA3)
ES 111
Kernzone (KB)
ES 111
Bauzone mit speziellen Vorschriften (BsV)
111
Zone öffentliches Interesse fOr Bauten (OeiB) mit Angabe der Empfindlichkeltsstufe Von der kantonalen Genehmigung ausgenommen Stand Zonenplan 1990
D D ••••••• • • • ••••••
[JJIIJ
Zone öffentliches Interesse fOr Erholung und Freihaltung (OeiF)
Ortsbildschutz (OS)
Bebauungsplan (bp)
Archäologische Fundstätte (arf)
Landschaftsschutzzone gemeindlich (LSG)
Wald
Gewässer
I I rrm
Verkehrsfläche (VF) I Bahnareal (BA) Landschaftsschutzz one kantonal (LSK) Seeuferschutzz one kantonal (SSK) Moorlandschaft (ML)
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0 Meter
Wemer Schibli, dipl. Architekt ETHISIA + Raumplaner FSU, Frey-Heros�Strasse 25, 5000 Aarau, Tel. 062 822 18 64
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ZONENPLAN ALT f
ZONENPLAN NEU