Teilrevision Täubmatt, GS 1226

Plan da zonas · Zug

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21-08-2012
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21-08-2012

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Text

15-6.6 Täubmatt Beschluss Regierungsrat-ZP.pdf

Einwohnergemeinde Cham

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Auszug aus dem Protokoll Sitzung vom 23. Oktober 2012

Raumplanung

Ganzen Text zeigen

Nr. 397

Genehmigung der Zonenplanänderung Täubmatt, GS 1226, Gemeinde Cham Bekanntmachung und Amtsblattpublikation

Sachlage I.

II.

III.

Mit dem Schreiben vom 15. Mai 2012 reichte der Gemeinderat Cham die Zonenplanänderung Täubmatt, Grundstück Nr. 1226, an den Regierungsrat zur Genehmigung ein. Gemäss § 3 Abs. 3 und § 42 PBG bedürfen neue, geänderte oder aufgehobene gemeindliche Zoneplane zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Regierungsrates. Der Genehmigung der Zonenplanän­ derung Täubmatt, Grundstück Nr. 1226, steht nichts entgegen. Der Regierungsrat beschloss am 24. August 2012 die an der Umenabstimmung vom 15. April 2012 im ordentlichen Verfahren gemäss § 39 PBG beschlossene Zonenplanänderung Täub­ matt, Grundstück Nr. 1226 zu genehmigen. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Be­ schwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Ent­ scheid ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und so­ weit möglich beizulegen.

Der Gemeinderat beschliesst: 1.

Die folgenden Unterlagen sind mit diesem Gemeinderatsbeschluss durch die Abteilung Pla­ nung und Hochbau im Amtsblatt vom 26. Oktober und 02. November 2012 zu publizieren und vom 26. Oktober bis 14. November 2012 während 20 Tage öffentlich aufzulegen: Genehmigung des Regierungsrates vom 24. August 2012 Zonenplan Täubmatt, Grundstück Nr. 1226, genehmigt Planungsbericht, informativ

1

Regierungsrat

Kanton Zug

Auszug aus dem Protokoll Sitzung vom 21. August 2012 ek Versandt am

2 4. AUG. 2012

Gemeindeverwaltung PosteifTgängrom ™~~ fosteingang'W~~~~~~ ppSr Ksr.ritma O GR>Geschäft Federführung; bis GRS Ö~~iürdlnlrii5igüng Federführung: bis

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6330 Cham

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ZD Gemeindeaufsicht Genehmigung der Zonenplanänderung Täubmatt, Grundstück Nr. 1226, Gemeinde Cham

Der Regierungsrat, gestützt auf §§ 3 Abs. 3 und 42 des Planungs- und Baugesetzes (BGS 721.11; PBG) vom 26. November 1998, beschliesst: 1.

Die an der Urnenabstimmung vom 15. April 2012 im ordentlichen Verfahren gemäss § 39 PBG beschlossene Zonenplanänderung Täubmatt, Grundstück Nr. 1226, wird genehmigt.

2.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu be­ nennen und soweit möglich beizulegen.

3.

Mitteilung an; - 4Gemeinderat Cham, Mandelhof, Postfach 265, 6330 Cham (Beilage; Je 4 Expl. Zo­ nenplanänderung Täubmatt, Mst. 1:2'500 und Planungsbericht nach Art. 47 RPV) Amt für Umweltschutz Amt für Wald und Wild Direktionssekretariat Baudirektion GIS-Fachstelle Landwirtschaftsamt Tiefbau amt Amt für Raumplanung, Abteilung Ortsplanung und Baugesuche (Beilage: Je 2 Expl. Zonenplanänderung Täubmatt, Mst. 1:2'500 und Planungsbericht nach Art. 47 RPV)

Regierungsrat des Kantons Zug v

Matthias Michel Landammann

Tobias Moser Landschreiber

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Seite 2/2

A. Die Eigentümerin des direkt an den Villettepark angrenzenden Grundstückes Nr. 1226 "Täubmatt", welches über eine Fläche von ca. 12'430 m2 verfügt, hat gegenüber dem Gemein­ de rat Cham eine mögliche Verkaufsbereitschaft signalisiert. Die bereits in der Ortsplanungsre­ vision 1990 gehegte, aber damals nicht realisierbare Absicht einer Erweiterung des öffentlichen Seeuferbereichs könnte damit zu einem Teil umgesetzt werden. Das Ziel der vorliegenden Än­ derung des Zonenplanes bzw. des gemeindlichen Richtplanes Siedlung und Landschaft besteht darin, die bereits bestehende Zone des öffentlichen Interesses für Erholung und Freihaltung (OelF) entlang des Seeufers nach Westen zu erweitern, verbunden mit einer - vom Villettepark aus gesehen - abnehmenden Nutzungsintensität Richtung Westen. Dazu müsste das Grund­ stück Nr. 1226 durch die Einwohnergemeinde Cham erworben und von der Landwirtschaftszo­ ne in die Zone des öffentlichen Interesses für Erholung und Freihaltung (OelF) überführt wer­ den. Ein schmaler Streifen ganz im Norden des Grundstücks Nr. 1226 soll zudem von der Landwirtschaftszone in die Zone des öffentlichen Interesses für Bauten (OelB) umgezont wer­ den. B. Die Zonenplanänderung Täubmatt, Grundstück Nr. 1226, wurde durch die Baudirektion am 25. Februar 2011 erstmalig vorgeprüft. Im Rahmen dieser ersten Vorprüfung wurden zwei Vorbehalte geäussert betreffend Bedürfnisnachweis für die geplante Umzonung einerseits so­ wie die Korrektur des Waldeintrages andererseits. Die öffentliche Auflage wurde am 15. und 21. April 2011 im Amtsblatt publiziert. Während der Auflagefrist vom 15. April bis und mit 16. Mai 2011 gingen zwei Einwendungen ein, eine von Andre Naville, mit Antrag auf Verzicht auf Umzonung von GS 1226 in die Zone OelF, die zweite von Sibylle und Ferdinand Pacher Theinburg, Adelrich Tresch, Daniel Bossard und Christine Bossard, mit Antrag auf Verzicht auf Umzonung von GS 1226 in die Zone OelF und stattdessen Umzonung in die Zone OelB. Die Einwenderinnen und Einwender wurden angehört. In den Ge­ sprächen konnte keine gemeinsame Lösung gefunden werden und die Einwendungen wurden aufrechterhalten. Am 7. Oktober 2011 wurde die Zonenplanänderung Täubmatt, Grundstück Nr. 1226, zweitmalig durch die Baudirektion vorgeprüft und die Genehmigung in Aussicht gestellt. Die Gemeindeversammlung Cham stimmte der Zonenplanänderung Täubmatt, Grundstück Nr. 1226, am 12. Dezember 2011 mit 193 JA- zu 167 NEIN-Stimmen zu. In der Folge wurde ein Antrag auf Urnenabstimmung gestellt und diesem stattgegeben. Am 15. April 2012 wurde die Zonenplanänderung Täubmatt, Grundstück Nr. 1226, von der Einwohnergemeinde Cham mit 2'258 JA- zu 1'845 NEIN-Stimmen beschlossen. Mit der Ab­ stimmung sind die Einwendungen gemäss § 39 Abs. 4 PBG erledigt. Der Beschluss wurde am 18. und 25. Mai 2012 im Amtsblatt publiziert und vom 21. Mai bis und mit 11. Juni 2012 öffentlieh aufgelegt. Während der Auflagefrist sind keine Beschwerden beim Regierungsrat einge­ gangen. Mit Schreiben vom 15. Mai 2012 reichte der Gemeinderat Cham die Zonenplanänderung C. Täubmatt, Grundstück Nr. 1226, an den Regierungsrat zur Genehmigung ein. Gemäss § 3 Abs. 3 und § 42 PBG bedürfen neue, geänderte oder aufgehobene gemeindliche Zonepläne zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Regierungsrates. Der Genehmigung der Zonenplanänderung Täubmatt, Grundstück Nr. 1226, steht nichts entgegen.

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17-6.6 Täubmatt unterschriebener Zonenplan.pdf

KANTONZUG

GEMEINDE CHAM GrundstOck Nummer: GBP 1226

ZONENPLAN TEILÄNDERUNG "TÄUBMATT"

M8888tab: 1 :2'500

Datum: 01.04.2011

Planbezelchnung:

Vom Gemeinderat beschlossen am: 04.11.2010 I 12.04.2011 Der Gemelndepräsldent: Bruno Werder

Der Gemelndeschreiber: Martln Mangis

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Vorprüfung durch die Kantonale Baudlraktlon: Zug, den: 25.02.2011 (1.VP) I 07.10.2011 (2.VP)

Der Baudlrektor: Helnz Tännler

1. Publikation Im Amtsblatt: Nr.: 15/16

vom: 15.04./ 21.04.2011

Ziffer: 2220/2331

bis: 16.05.2011

bescheinigt:

1. Öffentliche Auflage auf dar Gamaindakanzlai: vom: 15.04.2011

Der Gemeindeschrelber: Martln Mangis

Von dar Einwohnergemeinde mit Urnenabstimmung beschlossen am: 15.04.2012 Der Gemelndepräsldent: Bruno Werder

2. Publikation Im Amtsblatt: Nr.: 20/21

vom: 18.05./25.05.2012

Ziffer:

bis: 11.06.2012

bescheinigt:

2. Öffentliche Auflage auf dar Gamaindakanzlai: vom: 21.05.2012

Der G melndesq relber: Martln Mangis

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Vom Raglarun

Kantons ZUg genehmigt am:

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2 1. AUG. 2 0 1 2

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des Kantons Zug

Legende Genehmigungsinhalt Zone öffentliches Interesse fOr Bauten(OeiB) Zone öffentliches Interesse fOr Erholung und Freihaltung (OeiF)

Informationsinhalt •••••••1 1 1 ••••••••

Perimeter Genehmigung Änderungen Wohnzone 1a (W1a )

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':===' .1

Ortsbildschutz(OS)

_.1 Bebauungsplan(bp)

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Wohnzone 4(W4)

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Kernzone (KA)

II I I I II Landschaftsschutzzone gemeindlich(LSG)

Archäologische Fundstätten

Zone öffentliches Interesse fOr Bauten(OeiB)

Wald

Lan�rtschaftszone(L)

Gewässer

Zone öffentliches Interesse fOr Erholung und Freihaltung (OeiF)

Seeuferschutzzone kantonal (SSK)

.

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ZONENPLAN ALT

Wemer SchlbU, dlpt Architekt ETHISIA + Rau!T1llaner FSU

ZONENPLAN NEU

Frey-Heros6-Strasse 25, 5000 Aarau, Tel. 062 822 18 64