Abfallanlage Chrüzegg

Plan da zonas chantunal ABA · Zug

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Plan da zonas chantunal ABA
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Zug
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Chantun
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RR
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16-09-2014
En vigur dapi
21-02-2023

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20230221_Genehmigung Anpassung kantonale Nutzungszone für Abfallanlagen BD.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Baudirektion

Kanton Zug

Natur- und Umweltschutz Abfallanlage «Chrüzegg» (Umschlag- und Aufbereitungsplatz für mineralische Bauabfälle), Gemeinde Baar Anpassung der kantonalen Nutzungszone für Abfallanlagen

Die Baudirektion,

gestützt auf § 5 Abs. 2 Bst. bund d, § 9 Abs. 1 Bst. b, § 13a sowie § 38 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom 26. November 1998 (PBG; BGS 721.11),

verfügt:

1.

Die kantonale Nutzungszone für Abfallanlagen «Chrüzegg» (Umschlag- und Aufbereitungs platz für mineralische Bauabfälle) wird im Bereich des Grundstücks (GS) 4360, Gemeinde Baar, angepasst. Die Abgrenzung ist im Plan vom 20. Januar 2023 (Plannummer ZP-14) festgehalten.

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2.

Die Umweltverträglichkeit dieser Anpassung wird mit Aufnahme der umweltrechtlichen Be dingungen und Auflagen im kantonaten Gesamtentscheid mit kantonaler Baubewilligung festgestellt.

3.

Mit diesem Beschluss werden gleichzeitig die Genehmigung der Baudirektion zur «Teilrevi sion Zonenplan Gebiet Chrüzegg, Gemeinde Baar», der kantonale Gesamtentscheid mit kantonaler Baubewilligung der Baudirektion sowie die Baubewilligung des Gemeinderats Baar vom 17. Januar 2023 eröffnet. —

4.

Das Amt für Raum und Verkehr wird beauftragt, diese ‘Ierfügung zweimal im Amtsblatt des Kantons Zug zu publizieren und zusammen mit dem kantonalen Gesamtentscheid mit kan tonaler Baubewilligung der Baudirektion, dem Umweltverträglichkeitsbericht samt Gesuchs unterlagen sowie der Beurteilung des Amts für Umweltschutz vom 15. September 2022 während 30 Tagen bei der Gemeindeverwaltung Baar sowie beim Amt für Raum und Ver kehr öffentlich aufzulegen.

5.

Die Spruchgebühr für den vorliegenden Entscheid in der Höhe von 2 400 Franken wird der Gesuchstellerin auferlegt.

6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen.

Aabachstrasse 5, 6300 Zug T +41 41 728 53 00 www.zg ch/baudi rektion

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7.

Mitteilung inkl, kantonalem Nutzungsplan, Genehmigung Teilrevision Zonenplan, kantona lem Gesamtentscheid mit kantonaler Baubewilligung, Baubewilligung des Gemeinderats Baar vom 17. Januar 2023, Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichts des Amts für Umwelt vom 15. September 2022 an: —

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Gemeinde Baar, Gemeinderat, Rathausstrasse 2, Postfach, 6341 Baar Amt für Wirtschaft und Arbeit Amt für Umwelt Amt für Raum und Verkehr Amt für Grundbuch und Geoinformation

Baudirektion

Florian Weber Regierung s rat

Zug

21, FEB. 2fJ23

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Ausgangslage A.

Die AG möchte am Standort «Chrüzegg» einen Umschlag- und Aufbereitungsplatz für mineralische Bauabfälle mit einer halboffenen Halle, zwei Büro containern und einer Strassenfahrzeugwaage, einem Waschplatz für LKW und eine Radwaschanlage erstellen und betreiben (GS 2348 und 4360). Bisher wurde das Areal als Zwischenlager für Primärmaterial (Kies und Splitt) genutzt. Der Platz wird mit einem Randabschluss versehen und versiegelt. Im Aussenbereich sollen aus Stapelblöcken verschiebbare Mauern errichtet werden, mit denen Kompartimente für verschiedene Fraktionen abgetrennt werden können. Die geplante Halle von ca. 1 700 m2 Fläche dient als Arbeitsbereich, Zwischenlagerfläche und Unterstand für Baumaschinen. Auf dem Hallendach sind Photovoltaikanlagen geplant. Neben mineralischen Abfällen, wie Ausbauasphalt, Strassenaufbruch, Betonabbruch und Mischabbruch, sollen Altglas und Altholz angenommen und zwischengelagert bzw. aufbereitet werden. Die Gesuchstellerin betrieb früher einen Recyclingplatz am Standort «Tannlimoos», Baar. Dieser war gut ausgelastet. Der aktuelle Standort an der Sihlbruggstrasse 112 in Baar ist kleiner als derjenige im «Tännlimoos«, sodass die AG Bedarf für zusätzliche Lager- und Aufbereitungskapazitäten für das Einzugsgebiet Zug bis Horgen hat. Im kantonalen Richtplan ist der Standort «Chrüzegg» als Umschlag- und Aufbereitungs platz für mineralische Bauabfälle festgesetzt. Im August 2014 hat die Baudirektion des Kantons Zug den Bau eines Umschlag- und Aufbereitungsplatzes bewilligt. Die gemeindliche Baubewilligung datiert vom 2. September 2014. Im Jahr 2017 wurde die Umgebungszone mit wechselfeuchten Ökoflächen gemäss Baubewilligung fertiggestellt.

B.

Das Gebiet ‘<Chrüzegg» liegt zum grössten Teil in der kantonalen Zone für Abfallanlagen. Ein kleiner Teil ist der kommunalen Arbeitszone 0 zugewiesen. Da gemäss den heutigen Bestimmungen in der bestehenden kantonalen Zone keine Hochbauten erstellt werden dür fen, bedarf es einer Anpassung der kantonalen Zonenbestimmungen. Die heutige Zonenabgrenzung verläuft zudem quer durch das GS 4360 und verunmöglicht so eine zweckmäs sige Anordnung künftiger Hochbauten. Aus diesem Grund soll auch der Verlauf der Zonen grenze zwischen der kommunalen Arbeitszone und der kantonalen Nutzungszone ange passt werden. Mit der Anpassung der kantonalen Nutzungszone steht eine kommunale Zo nenplananpassung sowie ein Baugesuch für den Bau der Halle im Zusammenhang. Das Bauvorhaben unterliegt ferner der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP).

C. Das Amt für Raum und Verkehr liess für die Anpassung der kantonalen Nutzungszone ei nen raumplanerischen Bericht nach Art. 47 der Verordnung zum Raumplanungsgesetz vom 28. Juni 2000 (RPV, SR 700.1) erarbeiten. Das Gesuch um Anpassung der kantonalen Nutzungszone ist zusammen mit dem Gesuch um Anpassung des kommunalen Zonen plans, dem Baugesuch für das Entsorgungszentrum und dem Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) den kantonalen Fachstellen sowie der Gemeinde Baar zur Vernehmlassung unter breitet worden. Die Stellungnahmen sind, wo nicht anders erwähnt, in die Entscheide der Baudirektion eingef lassen. Der Gemeinderat Baar teilte mit Schreiben vom 30. August 2022 mit, dass er keine Anmerkungen zur Anpassung der kantonalen Nutzungszone anzubringen habe.

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D. Mit Amtsblattpublikation vom 15. und vom 22. Juli 2022 hat das Amt für Raum und Verkehr auf die öffentliche Auflage der Gesuchunterlagen vom 15. Juli bis zum 16. August 2022 auf der Gemeinde Baar und beim Amt für Raum und Verkehr hingewiesen. Während der öffent lichen Auflage sind keine Einsprachen eingereicht worden.

Erwägungen 1.

Gemäss § 9 Abs. 1 Bst. b PBG sind für Abfallanlagen kantonale Nutzungszonen auszu scheiden. Zuständig für den Erlass kantonaler Nutzungszonen ist gemäss § 5 Abs. 2 Bst. b PBG die Baudirektion. Anlagen für die Trennung oder mechanische Behandlung von mehr als 10 000 Tonnen Abfällen pro Jahr unterstehen gemäss Anhang 40.7 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988 (UVPV; SR 814.011) der Pflicht einer UVP. Mit dem geplanten Materialeingang von mehr als 100 000 Tonnen Abfäl le pro Jahr ist das Vorhaben somit UVP-pflichtig.

2.

Die Baudirektion erlässt die Anpassung der kantonalen Nutzungszone, sie ist auch zustän dig für die Genehmigung des kommunalen Zonenplans sowie für die Bewilligung von Bau ten und Anlagen innerhalb kantonaler Nutzungszonen. Der vorliegende Entscheid betref fend die kantonale Nutzungszone ist deshalb zusammen mit der Genehmigung der Ände rung des kommunalen Nutzungsplans und der Baubewilligung zu eröffnen (Art. 25a Raum planungsgesetz vom 22. Juni 1979, RPG; SR 700 und § 14a Verwaltungsrechtspflegege setz vom 1. April 1976, VRG; BGS 162.1).

3.

Es ist abzuklären, ob der Anpassung der kantonalen Nutzungszone für Abfallanlagen raumplanungs- oder umweltrechtliche Gründe entgegenstehen. a)

Im kantonalen Richtplan ist am Standort «Chrüzegg» ein Umschlag- und Aufberei tungsplatz für mineralische Bauabfälle festgesetzt. Für das hier zu beurteilende Gesuch besteht folglich eine richtplanerische Grundlage. Damit besteht Gewähr, dass sich das Gebiet für einen Recyclingplatz eignet und zu vergleichsweise geringen Konflikten führt. Die Anlage ist im Richtplan als Punktsignatur ausgewiesen. Der Richtplan über lässt die genaue Abgrenzung der nachgelagerten Planung. Mit der Anpassung des kommunalen Zonenplans soll der Grenzverlauf zwischen Zone für Abfallanlagen und Arbeitszone durch einen 1:1-Flächenabtausch korrigiert werden. Damit soll eine zweckmässige und effiziente Nutzung der beiden Grundstücke GS 4360 und 4280 ermöglicht werden. Die von der kantonalen Zone für Abfallanlagen insgesamt beanspruchte Fläche beträgt 2,19 ha und bleibt durch die Zonenplananpassung unverändert. Mit der Anpassung der kantonalen Nutzungszone soll auf dem Areal der Bau einer Halle ermöglicht werden. Zu diesem Zweck wird eine 4 855 m2 grosse, überlagernde Zone (AbaH) ausgeschieden. Gleichzeitig werden die Zonenbestimmungen auf die neue Situation angepasst. Auch die Geometrie der überlagernden Zone Aba (Umgebungszone) wird angepasst. Es ist eine Erweiterung dieser Zone um 839 m2 auf total 5 985 m2 vorgesehen. Dadurch kann der Zonenverlauf der Grundstücksgrenze angeglichen und die bereits realisierten öko logischen Ausgleichsflächen rechtlich gesichert werden.

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Abbildung 1: Zonenplan bestehend

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Abbildung 2: Zonenplan neu Weiter werden auch die Bestimmungen der kantonalen Nutzungszone angepasst. Die Bestimmung 1 wird dahingehend ergänzt, dass zusätzlich zu den mineralischen Bauabfällen auf maximal 10 % der betrieblich nutzbaren Fläche weitere Materialien aufbereitet und gelagert werden dürfen. Dadurch soll den komplexeren Anforderungen der Recyclingbranche Rechnung getragen werden.

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Die Bestimmung 2 wird so angepasst, dass die Markierung des Zonenverlaufs nicht zwingend durch Verpflockung erfolgen muss. In Bestimmung 3 ist folgender Zusatz vorgesehen: «In der Zone für Hochbauten (AbaH) sind Bauten erlaubt, welche den Grundmassen der angrenzenden Arbeitszone AC 4.0 entsprechen.‘> Gemäss gemeindlicher Bauordnung weisen die Grundmasse der Ar beitszone AC eine Fassadenhöhe von max. 16 mund eine Firsthöhe von max. 19,5 m auf. Dadurch wird die vorgesehene Halle für das Recyclingzentrum ermöglicht und gleichzeitig eine Anpassung an die umgebende Bebauung sichergestellt. Die Bestimmung 4 zur Umgebungszone wird wie bisher belassen. Bestimmung 5: Die Bauten und Anlagen sind innert zwei Jahren ab Stililegung des Be triebs rückzubauen. Dies gilt sowohl für den Umschlag- und Aufbereitungsplatz (Zone Aba) als auch für die Hochbauten (Zone AbH). Mit dem Rückbau fällt die kantonale Nutzungszone für Abfallanlagen weg und wird in eine dannzumal zu bestimmende Nut zungszone überführt. Aus den vorgenannten Erwägungen folgt, dass von der Gesuchstellerin beantragte An passung der Nutzungszone aus raumplanerischen Überlegungen zweckmässig ist. b) Ob die Einzonung auch den Anliegen des Umweltschutzrechts standhält, ist nachfol gend zu prüfen. Die AG hat im Mai 2022 einen UVB im Zusammenhang mit geplanten betrieblichen baulichen den und Anpassungen auf dem Areal erarbeiten las sen. Für die fachliche Beurteilung des UVB nach Art. 12 UVPV ist gemäss § 7 EG USG das kantonale Amt für Umwelt zuständig. Das Amt für Umwelt hat gestützt auf die Mitberichte der kantonalen Fachstellen den UVB zuhanden der Baudirektion beurteilt. In seiner Beurteilung vom 15. September 2022 stellt das Amt für Umwelt fest, dass die Realisierung des Umschlag- und Aufberei tungsplatzes «Chrüzegg>‘, Baar, unter Vorbehalt der gestellten Anträge den bundesrechtlichen und kantonalen Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht. Die Bauherrschaft ist verpflichtet, die im UVB erwähnten projektintegrierten Massnahmen einzuhalten. Weiter wird empfohlen, die in der Beurteilung des Amts für Umwelt ge machten Empfehlungen und Hinweise bei der Planung und Realisierung des Projekts zu berücksichtigen. Die Begründungen für die Anträge sind in der Beurteilung des UVB vom 15. September 2022 enthalten. Es ist festzustellen, dass die Anträge des Amts für Umwelt begründet und zutreffend sind. Damit der Einzonung auch aus Gründen des Umweltschutzes zugestimmt werden kann, sind sie zu übernehmen. Aus umweltrechtlicher Sicht steht der Einzonung somit nichts entgegen. Die Auflagen und Bedingungen finden Niederschlag in der kantonalen Baubewilligung der Baudirektion, da sie vorwiegend technischer Art sind. 4.

Die Baudirektion kann somit die kantonale Nutzungszone für Abfallanlagen «Chrüzegg» anpassen.

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Folgende Bestimmungen gelten für die kantonale Nutzungszone: Kantonale Nutzungszone für Abfallanlagen «Chrüzegg» (Umschlag- und Aufbereitungsplatz für mineralische Bauabfälle) Zweck: Die kantonale Nutzungszone für Abfallanlagen <‘Chrüzegg» (Umschlag- und Aufbe reitungsplatz für mineralische Bauabfälle) dient ausschliesslich der Errichtung und dem Be trieb eines Umschlag- und Aufbereitungsplatzes für mineralische Bauabfälle Abgrenzung gemäss Plan Nr. ZP-14 Bestimmungen:

5.

1. In der kantonalen Nutzungszone für Abfallanlangen «Chrüzegg» (Um schlag- und Aufbereitungsplatz für mineralische Bauabfälle) können, ge stützt auf eine rechtskräftige Bewilligung, mineralische Bauabfälle gela gert und aufbereitet werden. Maximal 10 % der betrieblich nutzbaren Fläche darf für die Aufbereitung und Lagerung anderer Abfälle genutzt werden. 2. Der Perimeter der kantonalen Nutzungszone ist im Gelände einzu messen und sichtbar, auch während des Betriebes des Umschlag- und Aufbereitungsplatzes, abzugrenzen. 3. Die für den Betrieb des Umschlag- und Aufbereitungsplatzes zonen konformen Bauten und Anlagen sind zulässig. Sämtliche Bauten und An lagen bedürfen einer Bewilligung der kantonalen Baudirektion. Bauten und Anlagen haben sich in Grösse und Gestaltung in die Landschaft ein zupassen. In der Zone für Hochbauten (AbaH) sind Bauten erlaubt, wel che den Grundmassen der angrenzenden Arbeitszone AC 4.0 entspre chen. 4. Innerhalb der Umgebungszone (AbaU) werden keine Materia lien/Abfälle zwischengelagert, gesammelt, sortiert oder aufbereitet. Die Zone dient der Geländeanpassung, zum Sammeln und Versickern von Oberflächenwasser und für ökologische Ausgleichsmassnahmen, insbe sondere Amphibienbiotope. 5. Wird der Umschlag- und Aufbereitungsplatz stillgelegt, müssen alle Bauten und Anlagen sowie Zwischenlager innerhalb zweier Jahre rück gebaut werden. Mit dem Rückbau des Umschlag- und Aufbereitungsplat zes wird die kantonale Nutzungszone für Abfallanlagen (Umschlag- und Aufbereitungsplatz) aufgehoben und in eine dannzumal zu bestimmende Nutzungszone überführt.

Gestützt auf § 1 Ziff. 7 des Kantonsratsbeschlusses über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen vom 11. März 1974 (Verwaltungsgebührentarif; BGS 641.1) werden der Ge suchstellerin für die Erteilung des Entscheids der Baudirektion Gebühren in der Höhe von 2 400 Franken auferlegt.

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