Abfallanlage Chrüzstrasse
Plan da zonas chantunal ABA · Zug · Abolì ils 08-05-2012
Document
- Gener
- Plan da zonas chantunal ABA
- Chantun
- Zug
- Nivel
- Chantun
- Autoritad
- Amt für Raum und Verkehr (ARV)
- Approvà da
- RR
- Abolì
- 08-05-2012
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Zug
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1702_RRB_2012-05-08_ABA Chruezstrasse_ARK_Oberwil-Hof-Boden-II_Hof-Aebnetwald-I.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Kanton Zug
Regierungsrat
Auszug aus dem Protokoll Sitzung vom 8. Mai 2012 hs
10. MAl Z01Z
Versandt am
Natur- und Umweltschutz Anpassung der kantonalen Nutzungszone für Abbau und Rekultivierung "Oberwii-Hof-Boden I I" und der kantonalen Nutzungszone für Abbau und Rekultivierung "Hof-Äbnetwald 1", Gemeinde Cham
Der Regierungsrat,
gestützt auf§ 3 Abs. 1 Bst. b, § 9 Bst. b und§ 13 des Planungs- und Baugesetzes vom 26. November 1998 (PBG; BGS 721.11) sowie§ 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundes gesetz über den Umweltschutz vom 29. Januar 1998 (EG USG; BGS 811.1 ), beschliesst:
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1.
Die kantonale Nutzungszone für Abbau und Rekultivierung "Oberwii-Hof-Boden II" wird a.
im Bereich der GS Nrn. 771, 727, 2288, 2289, 2290, Gemeinde Cham, gernäss Plan vom 3. April 2012 (Piannummer ZP-4.1) erweitert;
b.
mit einer zusätzlichen Bestimmung wie folgt ergänzt: Nach Beendigung des Kiesabbaus im Gebiet Äbnetwald bzw. allenfalls im Gebiet Hatwil - sofern dort je Kies abgebaut werden sollte - muss die Gesuchstellerin bzw. ihre allfällige Rechtsnachfolgerin dafür besorgt sein, dass im Gebiet Boden innert zwei Jahren sämtliche Bauten und Anlagen abgebrochen und innert weiteren drei Jahren die Rekultivierung des Gebiets Boden abgeschlossen sein wird, so dass das Gebiet Boden fünf Jahre nach Beendigung des Kiesabbaus im Gebiet Äbnetwald bzw. allenfalls im Gebiet Hatwil wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden kann.
2.
Die kantonalen Nutzungszonen "Zone für Abfallanlagen Chrüzstrasse" und "Zone für Ab bau und Rekultivierung Oberwii-Hof-Boden I" werden aufgehoben.
3.
Die kantonale Nutzungszone für Abbau und Rekultivierung "Hof-Äbnetwald I" wird im Be reich der GS Nrn. 792, 793, 794, 796, 797, 798, 813, 819, 830, 832, 834, 1187, Gemein de Cham, gernäss Plan vom 3. April 2012 (Piannummer ZP-4.2) erweitert. Der Regie rungsrat stellt fest, dass das zonengernässe Abbau- und Rekultivierungsvorhaben um weltverträglich ist.
4.
Mit diesem Beschluss werden gleichzeitig der Entscheid über die Einsprache des Ge meinderats Cham, die Anpassung der Bewilligung für den Abbau und die Rekultivierung in den Gebieten "Hof-Äbnetwald I" und "Oberwii-Hof-Boden II" der Baudirektion mit ihren Nebenbestimmungen, die Rodungsbewilligung der Direktion des lnnern sowie die Ein mündungsbewilligung des Tiefbauamts eröffnet.
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5.
Die Baudirektion wird beauftragt, diesen Beschluss zweimal im Amtsblatt des Kantons Zug zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
6.
Die Spruchgebühr in der Höhe von Fr. 4'000. -- für diesen Beschluss werden der als Gesuchstellerin auferlegt.
7.
Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen ab erster Publikation im Amtsblatt beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsge richtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizufügen oder genau zu be zeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen.
8.
Mitteilung inkl. kantonaler Nutzungsplan für Abbau und Rekultivierung "Oberwii-Hof-Boden II" kantonaler Nutzungsplan für Abbau und Rekultivierung "Hof-Äbnetwald I" Anpassung der Bewilligung für den Abbau und die Rekultivierung in den Gebieten "Hof-Äbnetwald I" und "Oberwii-Hof-Boden II" vom 1. Mai 2012 Ausnahmebewilligung Rodung/Ausnahmebewilligung Unterschreitung Waldabstand vom 26. April 2012 Einmündungsbewilligung vom 14. September 2011 Beurteilung UVB-Hauptuntersuchung des Amtes für Umweltschutz vom 12. Januar 2012 an:
Gemeinderat Cham, Postfach 265, 6330 Cham (eingeschrieben)
Baudirektion Direktion des lnnern Amt für Wald und Wild Kantonsarchäologie Tiefbauamt, Abteilung Verkehrstechnik/Baupolizei Amt für Umweltschutz J Amt für Raumplanung GIS-Fachstelle
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Regierungsrat des Kantons Zug
Tobias Maser Landschreiber
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Ausgangslage I. Allgemeines
1. Die baut Kies im Abbaugebiet Hof-Abnetwald, Gemeinde Cham, ab und bereitet diesen im benachbarten Werkareal Boden auf. Basis für Abbau und Aufbereitung bildet der Regierungsratsbeschluss vom 27. Januar 2004, welcher eine kantonale Nutzungszone für den Kiesabbau in den Gebieten "Oberwii-Hof-Boden II" und "Hof-Abnetwald I" in der Gemeinde Cham bezeichnet sowie die Bewilligung der Baudirektion für den Abbau und die Rekultivierung in den beiden Gebieten, ebenfalls vom 27. Januar 2004, gültig bis zum Ende des Jahres 2018. Nutzungszone und Bewilligung sind am 24. Februar 2009 angepasst worden. Basis für den Kiesabbau und die Kiesaufbereitung im Abnetwald sind sowohl der Regierungsratsbeschluss vom 27. Januar 2004 sowie die Rodungsbewilligung vom 30. Januar 2004. Zu beurteilen ist einerseits ein Projekt für die Erweiterung des Werkareals Boden und andererseits ein Projekt für die Erweiterung des Kiesabbaugebietes Hof-Abnetwald. II. Erweiterung Werkareal Boden
2. Das heutige Werkareal der dient zur Kiesaufbereitung, für die Betonherstellung und als Depotfläche. Die Depotflächen dienen als Pufferlager für aufbereitete Komponenten und als Lagerfläche für zugeführtes kiesiges AushubmateriaL Der abgebaute Kies ist ein Naturprodukt, seine Zusammensetzung ist nicht homogen, weshalb bei der Kiesproduktion immer Überschüsse einzelner Gesteinskörnungen entstehen. Diese müssen getrennt auf De potflächen gelagert werden. Bei einem Produktionsstillstand, beispielsweise während der Revision der Anlage, dienen diese Depots als Pufferlager. 3. Die benötigt im Werkareal Boden zusätzliche Flächen für die Lagerung von Primärkies und Kiesersatzstoffen. Der Flächenbedarf ist von der Gesuchstellerin in einem Flä chennutzungskonzept ausgewiesen worden. Bisher hat die auf dem GS Nr. 771 im Perimeter der Deponie Chrüzstrasse Material gelagert. Mit dem Abschluss der Deponie würden diese Depots zonenwidrig. Der Rahmen für mögliche Erweiterungen ist von Kanton und Ge meinde Cham klar abgesteckt worden. 4. Mit der Erweiterung der Nutzungszone soll nun auf dem GS Nr. 771 eine Fläche von ca. 70 a und auf den GS Nrn. 2288 und 2289 eine Fläche von ca. 45 a zum Werkareal geschlagen werden. Am südlichen Rand des Werkareals soll ein Grüngortel die ökolgische Vernetzung und den Sichtschutz sicherstellen. 5. Im Zuge der Ausdehnung des Werkareals beabsichtigt die Projektänderungen zu realisieren:
folgende weiteren
Der Kies soll künftig statt mit Dumpern mittels Förderband vom Abbaugebiet Abnetwald ins Werkareal transportiert werden. Es ist ein ca. 400 m langes Förderband vorgesehen, welches von einem singehausten Brecher im südlichen Teil des Abbaugebiets Abnetwald zur Kiesaufbe reitungsanlage führt und dabei als geschlossene Förderbandbrücke die Kantonsstrasse über quert. Die beabsichtigt, ein konkretes Bauprojekt in einem nachgelagerten Verfahren einzureichen. Auch das Terrain im Bereich zwischen Oberwilerwald und Kieswerk soll neu gestaltet werden. Die bestehenden Materialdepots sollen hier so zurückversetzt werden, dass sie künftig den Waldabstand respektieren.
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Die um das Werkareal führenden ökologischen Vernetzungsachsen sollen optimiert und damit eine Kompensation für die intensivere Nutzung innerhalb des Werkareals geschaffen werden. Zudem soll eine Anbindung der ökologischen Ausgleichsmassnahmen an den Tobelbach geschaffen werden. Durch die Pflanzung weiterer Einzelbäume soll die Eingliederung des Werkareals optimiert werden. Durch die Vergrösserung des Werkareals muss die Zufahrtsstrasse zum Wald (GS Nrn. 2289 und 777) verlegt werden. Schliesslich sollen im Bereich der fertig rekultivierten Deponie Chrüzstrasse die steilen Ab schnitte des Bewirtschaftungs- und Wanderwegs (ca. 200 m Länge) mit betonierten Fahr streifen versehen werden. 6. Im März 2011 hat die im Auftrag der dem Amt für Raumplanung ein entsprechendes Gesuch mit den im Bereich des Werkareals vorgesehenen Anpassungen zur Prüfung eingereicht. Weil das Gesuch unvollständig war, musste eine Ergänzung verlangt werden. Mit Schreiben vom 11. April 2011 sind die Unterlagen vervollständigt worden. 111. Erweiterung Kiesabbaugebiet Hof-Äbnetwald
7. Die beabsichtigt neben diesen Anpassungen im Werkareal Boden auch das Kiesabbaugebiet Hof-Äbnetwald zu erweitern. ln den Etappen 1, 2a und 2b soll auf einer Fläche von ca. 5,2 ha Ober eine Zeitdauer von 4 Jahren ca. 1,5 Mio m3 Material abgebaut werden. Die Etappe 2b ist bewaldet, weshalb hier zuerst der Wald gerodet werden muss. Nach Abschluss des Kiesabbaus soll das Gebiet wieder aufgefüllt, rekultiviert und ökologisch aufge wertet werden. Mit der Wiederauffüllung soll im Bereich des Äbnetwalds eine Geländeüber höhung von maximal 8 m realisiert werden, im vorliegend zu beurteilenden Erweiterungspe rimeter beträgt die maximale Geländeüberhöhung 5 m. Über die für den Kiesabbau notwendige Fläche wird ein dem westlichen Rand des Äbnetwalds vorgelagerter Landstreifen von 1, 7 ha der Abbauzone zugeschlagen, um eine Sichtschutzbepflanzung vorzunehmen. 8. Mit Scheiben vom 29. September 2011 hat die im Auftrage der dem Amt für Raumplanung ein entsprechendes Gesuch um Erweiterung des Kiesabbaugebiets Äbnetwald und um Rodung der betreffenden Waldfläche zur Prüfung eingereicht. Gleichzeitig hat die Gesuchstellerin einen Umweltverträglichkeitsbericht erstellt. IV. Verfahren
9. Das Amt für Raumplanung hat mit beiden Gesuchen das Vernehmlassungsverfahren bei den kantonalen Amtsstellen und bei der Gemeinde Cham durchgeführt. Sämtliche Steilung nahmen sind in die Entscheide des Reigerungsrats, der Baudirektion sowie der Direktion des lnnern eingeflossen. 10. Der Gemeinderat Cham hat mit Schreiben vom 17. Mai 2011 zur Erweiterung des Werk areals Boden Stellung genommen. Auf Grund des Mitberichts der Gemeinde Cham hat die Baudirektion von der Projektänderungen verlangt. Die entsprechend Oberarbeiteten Pläne sind am 13. Juli 2011 eingereicht worden.
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11. Mit Amtsblattpublikation vom 29. Juli und vom 5. August 2011 hat die Baudirektion auf die öffentliche der zur des Werkareals Boden vom 1. bis zum 31. August 2011 auf der Gemeinde Cham und beim Amt für Raumplanung hingewiesen. Während der öffentlichen Auflage hat der Gemeinderat von Cham Einsprache gegen das Vor haben erhoben. Die hat sich mit Stellungnahme vom 26. September 2011 zur Einspra che geäussert. Am 15. November 2011 hat die Baudirektion eine Einspracheverhandlung mit der Gesuchstellerin und der Einsprecherin durchgeführt. Über die verschiedenen Einsprache punkte wird in einem separaten Einspracheentscheid befunden. Mit Amtsblattpublikation vom 14. und vom 21. Oktober 2011 hat die Baudirektion auf die der des Hof-Äbnetwald öffentliche zur vom 14. Oktober bis zum 15. November 2011 auf der Gemeinde Cham und beim Amt für Raumplanung hingewiesen. Während der öffentlichen Auflage hat der Gemeinderat von Cham Einsprache gegen das Vorhaben erhoben. Die hat sich mit Stellungnahme vom 27. Februar 2012 ausführlich zur Einsprache geäussert und darin frühere Schreiben zusammen gefasst. Über die verschiedenen Einsprachepunkte wird ebenfalls in einem separaten Einspra cheentscheid befunden.
Erwägungen
1. Gernäss§ 9 PBG sind für Abbau- und Rekultivierungsgebiete kantonale Nutzungszonen auszuscheiden. Zuständig für den Erlass kantonaler Nutzungszonen ist gernäss§ 3 Abs. 1 lit. b PBG der Regierungsrat. Auf Grund der Erweiterung des Kiesabbaus ist das Vorhaben als we sentliche Änderung im Sinne von Art. 2 Verordnung Ober die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988 (UVPV; SR 814.011) zu qualifizieren, welche UVP-pflichtig ist. 2. Die Baudirektion verfügt die Anpassung der Abbaubewilligung und den Einspracheentscheid sowie die Direktion des lnnern die Rodungsbewilligung in getrennten, aber mit dem vor liegenden Beschluss koordinierten Erlassen. Der vorliegende Regierungsratsbeschluss ist des halb zusammen mit den Verfügungen der Baudirektion und der Direktion des lnnern zu eröff nen (Art. 25a Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979, R PG; SR 700 und§ 14bis Verwaltungs rechtspflegegesetz vom 1. April 1976, VRG, BGS 162.1). 3. Es ist abzuklären, ob der Ausdehnung der kantonalen Nutzungszone raumplanungs- oder umweltrechtliche Gründe entgegenstehen. 4. Im kantonalen Richtplan sind die Gebiete Oberwii-Hof-Boden sowie Äbnetwald in der Gemeinde Cham für den Kiesabbau vorgesehen. Die Erweiterung der Nutzungszone im Bereich des Werkareals Boden ist wie folgt zu beurteilen. Soweit die von der beantragte Aus dehnung der Nutzungszone das GS Nr. 771 betrifft, entspricht sie der im Richtplan vorgese henen Nutzung. Die Zonenerweiterung im Bereich der GS Nrn. 2288 und 2289 überschreitet das im Richtplan für den Kiesabbau vorgesehe Gebiet um ca. 45 a. Der Richtplan ist nicht par zellenscharf, so dass diese Abweichung als marginal beurteilt werden kann. Die Erweiterung der Nutzungszone im Bereich des Abbaugebiets Hof-Äbnetwald entspricht ebenfalls der im Richtplan vorgesehenen Nutzung. Mit Beschluss vom 26. Februar 2009 hat der Kantonsrat nämlich den Richtplan im Bereich Abbau Steine und Erden angepasst. Gestützt auf das Kieskonzept aus dem Jahre 2008 hat er für das Abbaugebiet Hof-Äbnetwald die Arron dierungen "Hof-Süd" und "Äbnetwald West" festgesetzt. Die Festsetzung der zweitgenannten Arrondierung erfolgte mit der Einschränkung, dass der Kiesabbau nicht weiter als der beste hende Feldweg reichen darf und die Fläche westlich davon für Sichtschutzmassnahmen re serviert ist. An diese Vorgaben hält sich das Abbauprojekt
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Die beiden Zonenerweiterungen sind deshalb mit der Richtplanung konform. 5. Die von der Perimeterausdehnung im Werkareal Boden betroffene Flache auf dem GS Nr. 771 liegt in der kantonalen Nutzungszone für Abbau und Rekultivierung "Oberwii-Hof-Boden 1", jene auf den GS Nrn. 2288 und 2289 in der kantonalen Nutzungszone für Abfallanlagen "Chrüzstrasse". ln den Zonenbestimmungen ist festgelegt, dass die betreffenden Flachen mit dem Deponieabschluss wieder zur Landwirtschaftzone werden, was nach erfolgtem Abschluss der Rekultivierungsarbeiten nun unmittelbar bevorsteht. Voraussetzung für die Ausdehnung des Werkareals ist eine Überführung der Flachen in die kantonale Nutzungszone für Abbau und Rekultivierung "Oberwii-Hof-Boden II". Aus raumplanerischen Überlegungen ist eine Erweite rung der Nutzungszone gerechtfertigt, da sich das Gebiet grundsatzlieh für Kiesabbau und -aufbereitung eignet und zu vergleichsweise geringen Konflikten führt. Insbesondere ist eine Erweiterung des Werkareals im vorgesehenen Bereich auf Grund der Topographie sinnvoll und fügt sich gut ins Landschaftsbild ein. Der Ausdehnung der kantonalen Nutzungszone für Abbau und Rekultivierung "Oberwii-Hof-Boden II" steht aus raumplanerischer Sicht nichts entgegen. Ob die Umzonung auch vor den Anliegen des Umweltschutzes standhalten, ist nachfolgend zu prüfen. Die von der Perimeterausdehnung im Abbaugebiet Hof-Äbnetwald betroffene Flache liegt zu zwei Dritteln in der Landwirtschaftszone und zu einem Drittel im Wald. Voraussetzung für den Kiesabbau ist eine Überführung der Flachen in die kantonale Nutzungszone für Abbau und Rekultivierung "Hof-Äbnetwald 1". Das Gebiet eignet sich, wie das Kieskonzept belegt, gut für den Kiesabbau und führt zu vergleichsweise geringen Konflikten. Aus den vorgenannten Erwagungen folgt, dass eine Erweiterung der Nutzungszone in den Bereichen des Werkareals Boden und des Abbaugebiets Hof-Äbnetwald aus raumplanarischen Überlegungen gerechtfertigt ist. 6. Ob die Einzonung auch vor den Anliegen des Umweltschutzes standhalt, ist nachfolgend zu prüfen. Die hat im Oktober 2001 einen Umweltvertraglichkeitsbericht (UVB) über den Kiesab bau im Gebiet Äbnetwald erstellt. Die aktuellen baulichen Absichten der sind als Ände rung einer UVP-pflichtigen Anlage i.S. von Art. 2 UVPV aufzufassen, welche ein erneutes UVP Verfahren auslöst. Für die fachliche Beurteilung des UVB nach Art. 12 UVPV ist (gemass § 7 EG USG) das kantonale Amt für Umweltschutz zustandig. Das Amt für Umweltschutz hat gestützt auf die Mitberichte der kantonalen Fachstellen den UVB zu Handen des Regierungsrates beurteilt. ln seiner Beurteilung des UVB vom 12. Januar 2012 stellt das Amt für Umweltschutz fest, dass der UVB vollstandig ist und dass die Vorschriften zum Schutze der Umwelt unter Berücksichtigung der projektintegrierten Umweltschutzmass nahmen und der Antrage der Fachstelle mit dem Projekt eingehalten werden. Die Begründun gen für die Antrage sind in der Abbaubewilligung enthalten. Es ist festzustellen, dass die Antra ge begründet und zutreffend sind. Damit der Einzonung auch aus Gründen des Umweltschu tzes zugestimmt werden kann, sind sie zu übernehmen. Aus umweltrechtlicher Sicht steht der Einzonung somit nichts entgegen. Die Auflagen und Bedingungen finden Niederschlag in der Errichtungsbewilligung der Baudirektion, da sie vorwiegend technischer Art sind. 7. Der Regierungsrat kann somit die katanale Nutzungszone für Abbau und Rekultivierung "Oberwii-Hof-Boden II" sowie die kantonale Nutzungszone für Abbau und Rekultivierung "Hof Äbnetwald I" erweitern.
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8. Gleichzeitig mit diesem Beschluss behandelt der Regierungsrat die Einsprache der Gemeinde Cham. ln folgendem Umfang hat der separate Einspracheentscheid des Regierungsrates aufgrund der teilweisen Gutheissung der Eingabe Änderungen des kantonalen Nutzungsplanes sowie der Vorschriften zur Folge: a.
Die kantonalen Nutzungszonen "Zone für Abfallanlagen Chrüzstrasse" und "Zone für Abbau und Rekultivierung Oberwii-Hof-Boden I" wird aufgehoben.
b.
Die Bestimmungen der kantonalen Nutzungszone für Abbau und Rekultierung "Oberwii-Hof-Boden II" werden wie folgt ergänzt: Nach Beendigung des Kiesabbaus im Gebiet Abnetwald bzw. allenfalls im Gebiet Hatwil - sofern dort je Kies abgebaut werden sollte - die Gesuchstellerin bzw. ihre allfällige Rechtsnachfolgerin dafür besorgt sein muss, dass im Gebiet Boden innert zwei Jahren sämtliche Bauten und Anlagen abgebrochen und innert weiteren drei Jahren die Rekultivierung des Gebiets Boden abgeschlossen sein wird, so dass das Gebiet Boden fünf Jahre nach Beendigung des Kiesabbaus im Gebiet Äbnetwald bzw. allenfalls im Gebiet Hatwil wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden kann.
Über die weiteren ROgen der Einsprache konnten sich die Einsprecherin und die Gesuch stellerin anlässlich einer von der instruierenden Baudirektion durchgeführten Verhandlung einigen. 9. Gestützt auf Lit. A Ziff. 7 des Kantonsratsbeschlusses über die Gebühren in Verwaltungsund Zivilsachen vom 11. März 1974 (VerwaltungsgebOhrentarif; BGS 641. 1) werden der Ge suchstellerin für die Erteilung des Entscheides des Regierungsrates Gebühren in der Höhe von Fr. 4'000. -- auferlegt. 10. Der Antrag verursacht keine finanziellen Auswirkungen auf die Jahresrechnung des Kantons.