Naturschutzgebiet Vorderchuewart
Plan da zonas chantunal NSK · Zug · Abolì ils 31-08-2021
Document
- Gener
- Plan da zonas chantunal NSK
- Chantun
- Zug
- Nivel
- Chantun
- Autoritad
- Staatskanzlei (SKA)
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 29-09-2009
- En vigur dapi
- 29-09-2009
- Abolì
- 31-08-2021
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Zug
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RRB_2009-09-29_NSK_Revision_Erlass.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
RRB_2009-09-29_NSK_Revision_Erlass.pdf
Kanton Zug
Regierungsrat
Auszug aus dem Protokoll Sitzung vom 29. September 2009 hs
Versandt am 01.0HL2009
Natur- und Umweltschutz Erlass und öffentliche Auflage von Schutzplänen gemäss dem Gesetz über Natur- und Landschaftsschutz vom 1. Juli 1993
Der Regierungsrat, gestützt auf § 3 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 1. Juli
1993(GNL), beschliesst: 1. Die von der Baudirektion ausgearbeiteten Schutzpläne gemäss Beilage werden genehmigt.
2. Die Baudirektion wird beauftragt, die Schutzpläne öffentlich aufzulegen und die betroffenen Grundeigentömerinnen und Grundeigentümer zu benachrichtigen. 3. • Allfälligen Einsprachen kommt gemäss § 23 Abs. 3 GNL keine aufschiebende Wirkung zu.
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4. Mitteilung an: /Baudirektion (Beilage: 1 Satz Schutzpläne) "AmtfürRaumplanung (Beilage; 1 Satz Schutzpläne) Kantonsforstamt (Beilage: 1 Satz Schutzpläne)
Regierungsrat des Kantons Zug
2^-
Peter bf^g§lin Landammann
Tinoll Lancfechl eiber
Seite 2/4
A. Der Teilrichtplan Naturschutzgebiete, der 1982 erlassen und 1993 ergänzt wurde, umfasste 97 kantonale Naturschutzgebiefe. Der Teilrichtplan wurde 2004 in den kantonaien Richtplan integriert, mit Richtplantexten ergänzt und vom Kantonsrat neu beschlossen. Die rechtskräftigen Naturschutzgebiete wurden in die Ausgangslage aufgenommen und der bisherige Teilrichtplan aufgehoben. Für alle kantonalen Naturschutzgebiete liegen grundeigentümerverbindliche Schutzpläne des Regierungsrates vor (Regierungsratsbeschlüsse vom 2.11.1982, 1.9.1993 sowie 11.11.1997).
B. Die Gemeinden haben weitere 75 Naturschutzgebiete behördenverbindlich sowie 52 grundeigentümerverbindlich ausgeschieden. Der Richtplan 2004 legt fest, dass diejenigen, welche in national geschützten Moorlandschaften liegen, als kantonale Naturschutzgebiete in den Richtplan überführt werden (Oberführungsgebiete). Dasselbe gilt für diejenigen, welche unmittelbar an kantonale Naturschutzgebiete anschliessen und mit diesen eine Einheit bilden. Zusammen sind dies 105 Hektaren neue kantonale Naturschutzgebiete. Mit der überführung zu kantonalen Naturschutzgebieten kann derVollzug für diese Gebiete vereinfacht werden. C. Für die überführungsgebiete wurden Schutzpläne ausgearbeitet. Dies erfolgte in Abspraehe mit den betroffenen Grundeigentümern und Bewirtschaftern. Grenzten die Uberführungsgebiete an bestehende Naturschutzgebiete, erfolgte bei den bestehenden Schutzplänen eine Schutzplananpassung bzw. Schutzplanerweiterung. Dies war der Fall bei den Schutzplänen Hafenbach-Elsisried, Rainli, Vorderes Hürital, Twerfallen, Neugrundmoor, Schmittli, Wannhüseren, Frauental III und Rüss-Spitz. Bei den übrigen Uberführungsgebieten wurde je ein eigener neuer Schutzplan erarbeitet. Dies gilt für die Gebiete tjenriedli, Rämselbach, Chaibetschachen, Höli, Vorderchuewart, Bruedermettli, Wisstanneggen, Sattel/Lothenbach, Schnuristein und Lienisberg.
D. Der Richtplan 2004 verlangte die Überführung bis ins Jahr 2008. Voraussetzung für die Schutzplananpassungen bzw. die neuen Schutzpläne waren aber umfangreiche Gespräche mit den betroffenen Grundeigentümern und Bewirtsc haftem über die künftige Nutzung in den betroffenen Gebieten. Die Entscheidungsfindung wurde verzögert durch die kantonsweite Neuerfassung der Bodenbedeckung durch das Vermessungsamt in den Jahren 2007/08. Zudem wurde per 1.Januar 2008 die Ökoqualitätsverordnung auf Bundesebene revidiert. Diese Revision führte zu einer starken Erhöhung der Ökobeiträge mit landwirtschaftlichen Mitteln. Daher mussten auch die kantonalen Richtlinien für die Beiträge und Abgeltungen im Natur- und Landschaftsschutz und beim ökologischen Ausgleich angepasst werden (RRB vom 1. April 2008). Da diese Faktoren einen grossen Einfluss auf die Festlegung der Nutzungen in den Naturschutzgebieten und damit auf die Erarbeitung der Schutzpläne hatten, verzögerte sich die Überführung bis ins Jahr 2009. E. Die Nutzung und Pflege in den bestehenden kantonalen Naturschutzgebieten ist mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern in Verträgen und über die landwirtschaftliche Betriebsdatenerhebung geregelt. Diese Regelungen erfordern eine stellenweise Anpassung bestehender Schutzpläne. Diese erfolgt immer unter der Voraussetzung, dass die Schutzziele gewährleistet bleiben. Betroffen sind die Naturschutzgebiete Birchriedli, Ägeriried, Hürital, Egelsee und WannhQseren. Bei den Gebieten Birchriedli, Egelsee und Wannhüseren sind die Ausweitungen der Zone B und die entsprechenden Anpassungen der Schutzpläne unabdingbar zur Gewährleistung der ökologisch ausreichenden Pufferzonen nach Bundesvorschrift.
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F. Die Schutzpläne aus dem Jahr 1982 bzw. 1993 wurden mit den damaligen beschränkten technischen Mitteln gezeichnet. Die heutigen Mittel ermöglichen eine viel genauere Erfassung von geographischen Strukturen und landwirtschaftlichen Nutzungsgrenzen. Unter Beibehaltung der Schutzziele ist auch aus diesem Grund eine Anpassung einiger Schutzpläne notwendig. Betroffen sind die Schu.tzpläne Zigerhüttli II, Zigermoos, Tubenloch, Chnoden und Heumoos. G. Gemäss Richfplan 2004 ist bei der Reussdammaufweitung Chamau ein kantonales Naturschutzgebiet auszuscheiden. Hier wurde der Schutzplan Rüssweiden erarbeitet. H. Der Kanton Zug ist ein Moorkanton. Trockene Standorte mit einer grossen biologischen Vielfalt sind sehr selten und entsprechend schützenswert. Einer davon liegt in Walchwil im Gebiet Bossenweid. Die Bezeichnung als kantonaies Naturschutzgebiet kann den Standort langfrisfig sichern. Die betroffenen Grundeigentömer und Bewirtschafter begrüssen die Unterschutzstellung. Entsprechend wurde auch für die Bossenweid ein Schutzplan erarbeitet. l. Die Schutzpläne beinhalten neben offenem Landwirtschaftsland auch Wald. Gestützt auf § 3 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 1. Juli 1993 ist hier die Direktion des Innern die vollziehende Behörde. Um eine Überlagemng der kantonalen Naturschufzgebiete mit Waldnaturschutzgebieten zu vermeiden, wurden die Schufzpläne mit dem Kantonsforstamt abgesprochen.
K. Die Nutzung und Bewirtschaftung des Landes im Bereich der vorliegenden neuen Schutzplane und Schutzplananpassungen wurde mit allen betroffenen Grundeigentümern und Bewirtschaftern abgesprochen und im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt. Dies bildete die Basis für die neuen Schufzpfäne bzw. die Schutzplananpassungen, die ebenfalls im Einvernehmen mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern erarbeitet wurden. L. Die angepassten und die neuen Schutzpläne (Übersicht siehe beiliegende Tabelle) sind gemäss § 21 GNL auf den Gemeindekanzleien öffentlich aufzulegen. Die Auflagefrist beträgt 30 Tage. Die Auflage ist im Amtsblatt zweimal zu publizieren. Die betroffenen Grundeigentümer sind direkt zu benachrichtigen. Die Baudirektion ist mit der Durchführung des Auflageverfahrens zu beauftragen.
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Aus den neuen Schutzplänen bzw. den Schutzplananpassungen ergeben sich für den Kanton die folgenden Kosten:
3W 1.
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BIBI^BSMWBHBISSMSslffiiMSISI g^g^|^^iiSU^Ü:^^^wIs^K^^CU^^|^Stw?|
Gemäss Budget oder Finanzplan: bereits...gs.P.lante.Aysgabe
bereits geplante Einnahmen 2.
Gemäss vorliegendem Antrag: .effe.kt.ive-..Aysgaben
• 3.
effektive Einnahmen yH^SS^SSw^f:
Gemäss Budget oder Finanzplan: bereits geplante Abschreibungen
4.
Gemäss vorliegendem Antrag: effektive Abschreibungen ^^S^S^^ä^^^^ä^'^v^^S^Ki^i^^^^^^w^K^-^
Gemäss Budget oder Finanzplan: bereits...g.eplanter^Aufwand
28'000
28'000
28-000
28'000
28'000
28'000
28-000
28'000
bereits geplanter Ertrag Gemäss vorliegendem Antrag: effektiver Aufwand effektiver Ertrag
Baudirektion Amt für Raumplanung
Naturschutz: Schutzplananpassungen und neue Schutzpläne 2009 1. Schutzplananpassungen 3emeinde :ug_
3berägeri
aturschutzgebiet irchriedli geriried
igerhüttli 11 Jnterägeri
igermoos
ubenloch afenbach-Elsisried ainli
ürital orderes Hürital Menzingen
;gelsee werfallen leugrundmoor
rundstücke Nrn.
igentümer
dresse
375 993 348 364 363
srporation Zug
3Ststr. 16, 6300 Zug
srporation Oberägeri
jrlaubenhaus, 6315 Oberägeri
orporation Unterägeri
ugerstr. 32, 6314 Unterägeri
D08,2060
723 647 558 769 550 90 78 64 75 146,1147 i98
i99 roo
1140 (Strasse) Baar
Cham
ichmittli
344
/Vannhüseren
1113,1114,1115,1085
=rauental III
1116 1107 2726,1105,
1098 1099 1101 1211
enossame Sattel
. Betschart, Eumatt, 6417 Sattel
iberallmendkorporation Schwyz
i. Reichmuth, BrQöl 2, 6430 Schwyz
ansruedi AIbisser Korporation Unterägeri istitut Menzingen lerbert Zürcher Jfred Hausheer
utischwand, 6314 Unterageri iiflerstr. 32, 6314 Unterägeri 'ostfach 11, 6313 Menzingen ipitzenbüel, 6313 Menzingen ionnenberg 6, 6313 Menzingen
osef Schüler
jeugrund, 6313 Menzingen ichwandegg, 6313 Menzingen
^nton Röllin osef Staub osef Staub Erben /leinrad Staub Einwohnergemeinde Corporation Baar <loster Frauental 3aul Leuthold <loster Frauental <anton Zug Bruno Bitzi Beat Ulrich
/lorgental, 6313 Edlibach l. Burch, Huobweg 2a, 6330 Cham
3schwänd, 6313 Menzingen ichutzengelstr. 25, 6340 Baar =rauental, 6332 Hagendorn Jnterdorfstr. 7,.8933 Maschwanden
Frauental, 6332 Hagendorn Dorfstr. 73, 6332 Hagendorn Dorfstr. 93, 6332 Hagendorn
Einwohnergemeinde Bodenverbesserungsgenossenschc
6330 Cham
Wuhrgraben
Amt für Raumplanung, Naturschutz: Schutzplananpassungen und neue Schutzplane 2009 Zua. 14 Ssntp.mhfir 7nna
1/2
Hünenberg
Walchwil
Rüss-Spitz Chnoden
423 355
Heumoos
505 355 505
Kanton Zug Korporation Walchwil Korporation Zug Korporation Walchwil Korporation Zug
Bahnhofstr. 2, 6318 Walchwil Poststr. 16, 6300 Zug Bahnhofstr. 2, 6318 Walchwil Poststr. 16, 6300 Zug
2. Neue Schutzpläne
Gemeinde Oberageri Unterägeri
Jaturschutzgebiet
Srundstücke Nrn.
ienriedli
061
^ämselbach ihaibetschachen
:008,2028
4öli
1063 '010 '063 '009 H1, 413,415 l,392,393 ?93,355, 576,601,603, 379,726,727
/orderchuewart iruedermettli A/isstanneggen Hünenberg
^üssweiden
Walchwil
3attel/Lotenbach
Schnuristein Lienisberg Bossenweid
idresse
ETH Forschungsstation <anton Zug <orporation Walchwil
;hamau 10,6331 Hünenberg
Josef HQrlimann Peter Rust Alfred Curiger Josef Moos Korporation Walchwil Albert Fuchs Korporation Walchwil Thomas Rust Pius Merz
3ossetschwendi, 6318 Walchwil Sattel, 6318 Walchwil Oberschwendi, 6318 Walchwil Oelberg,6318Walchwil Bahnhofstr. 2, 6318 Walchwil Lienisberg 3, 6318 Walchwil Bahnhofstr. 2, 6318 Walchwil Oberbossen, 6318 Walchwil Obermatt, 6318Walchwil
:urlaubenhaus, 6315 Oberägeri :ugerstr. 32, 6314 Unterägeri
1010
266 290 291 292 355 262 355 258 508
Amt für Raumplanung, Naturschutz: Schutzplananpassungen und neue Schutzpläne 2009 Zug, 14. September 2009
Eigentümer Korporation Oberägeri Korporation Unterägeri
3ahnhofstr. 2, 6318 Walchwil
2/2
RRB_2009-09-29_NSK_Beschlussplan_Schutzplan_Vorderchuewart.pdf
Neuer Schutzplan Vorderchuewart 3.23
D Zone A (engerer Schutzbereich) D Zone (Umgebungsschutzbereich) B
Abgrenzung Naturschutzgebiet
Massstab 1 :5000
0
50
Standort:
.
Ganzen Text zeigen
100
400
300
200
Grundstück Nr.:
201 0
Gemeinde:
Unterägeri
Öffentliche Auflage vom:
2 3. DKT. 2009
Publikation im Amtsblatt:
2 3. DKT. Z009
-
500m
2 1. NOV. 2009
/ 3 0. OKT. Z009
RE�IfQllN6SW 2 9. SEP. 2 0 0 9 Zug, den
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Im Namen des Regierungsrates
Der Landamann :
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Kanton Zug
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@ .4m t für Raumplanung Zug, 23.09.2009