Verfügung DI 27.11.2001; Menzingen

Cunfin static dal guaud · Zug

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27-11-2001
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27-11-2001

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Text

DIREKTION DES INNERN DES KANTONS ZUG

ln der Angelegenheit

Forstwesen Waldfeststellung auf den Grundstücken Nrn. 312, 313, 316, 317, 416, 481,1671 und 1672, Mühle Edlibach, Gemeinde Menzingen

hat die Direktion

aufgrund des folgenden Sachverhaltes:

A.

Im Dezember 1995 ersuchte die Gemeinde Menzingen um eine rechtlich verbindliche Wald-

feststellung im Gebiet zwischen Kantonsstrasse und Mühlestrasse in Edlibach, Gemeinde Menzin­ gen. Das Kantonsforstamt legte die Waldgrenzen fest und publizierte die öffentliche Auflage der Waldfeststellung in den Amtsblättern vom 12. und 19. April 1996. erhob Einsprache da­ gegen. Die Einsprache wurde anschliessend aber nicht behandelt und das Verfahren wurde einge­ stellt. Somit wurde die Waldfeststellung von 1996 nicht rechtsverbindlich. B.

Ganzen Text zeigen

Im Zusammenhang mit Bebauungsabsichten von GS Nr. 1672 wurde das Kantonsforstamt

am 1. Oktober 2001 schriftlich um eine Waldfeststellung auf den GS Nrn. 416 und 1672 ersucht. Das Kantonsforstamt nahm die Waldfeststellung erneut an die Hand und hat im obengenannten Gebiet für den zusammenhängenden Waldkomplex die Bestockungen und die Abgrenzung zwi­ schen Wald und Bauzone überprüft. Wo Differenzen zwischen der Situation im Gelände und dem Planeintrag bestanden, wurde eine Neuvermessung durch den Geometer veranlasst.

C.

ln den Amtsblättern vom 2. und 9. November 2001 wurde die Waldfeststellung auf den

Grundstücken Nrn. 312,313, 316,317,416,481, 1671 und 1672, Mühle Edlibach, Gemeinde Menzingen öffentlich aufgelegt. Während der zwanzigtägigen Einsprachefrist ging eine Einsprache ein.

und in Erwägung:

1.

Nach § 2 Absatz 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz, BGS 931.1) vom 17. Dezember 1999 kann jemand, der ein schutzwürdiges Interesse nach­ weist, feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. Waldfeststellungsentscheide müssen im Amtsblatt veröffentlicht werden. Gernäss Absatz 3 werden die Waldgrenzen vom Kantons­ forstamt im Gelände festgelegt. Der Grundbuchgeometer sorgt für die vermessungstechni­ schen Aufnahme und veranlasst die Eintragung in die Pläne für das Grundbuch.

2.

Gegen die öffentlich aufgelegte Waldfeststellung ging eine Einsprache von ein. Die im Eigentum von

stehende Parzelle GS Nr.

316 umfasst einen wesentlichen Teil des linksseitigen, bewaldeten Einhanges des Mühleba­ ches und in der Bauzone liegendes Landwirtschaftsland entlang der Mühlestrasse. ist mit der vom Kantonsforstamt vorgenommenen Waldfeststellung absolut einverstanden, betont hingegen, dass für allfällige spätere Bauabsichten entlang der Mühlestrasse eine Un­ terschreitung des gesetzlichen Waldabstandes in Aussicht gestellt werden sollte. Die Frage der Waldabstandsunterschreitung muss aus rechtlicher Sicht von der Waldfest­ stellung getrennt betrachtet werden und darf erst in einem späteren Zeitpunkt diskutiert wer­ den, wenn konkrete Bauabsichten für das zwischen Wald und Mühlestrasse liegende Bau­ land vorliegen.

verfügt:

1.

Die vom Kantonsforstamt im Oktober 2001 auf den Grundstücken Nrn. 312, 313, 316, 317, 416, 481, 1671 und 1672, Mühle Edlibach, Gemeinde Menzingen, festgestellte Waldlinie wird rechtsverbindlich.

2.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der an­ gefochtene Entscheid ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen.

3.

Mitteilung je mit Beilage (Plan) an: -

Bauamt der Gemeinde Menzingen, Gemeindeverwaltung, 6313 Menzingen

-

Kantonsforstamt

Zug, 27. November 2001

-

Wi

DIREKTION DES INNERN DES KANTONS ZUG Die Direktionsvorsteherin:

Pmfc.IP 1� Brigitte Profos, Regierungsrätin

Beilage: Plan 1:500

KANTONSFORSTAMTZUG

Gemeinde Menzingen

Waldfeststellung Mühle, Edlibach Massstab 1 : 500

Fläche A

32.6 Aren

Fläche B

75 Laufmeter

Fläche C

5.4 Aren

Zug, 26. Oktober 2001

Wald im Sinne des Gesetzes Baumreihe auf Bruchsteinmauer Wald im Sinne des Gesetzes

Martin Winkler, Kantonsförster

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