Gefahrenzonenplan

Plan da zonas · Zug

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Plan da zonas
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Zug
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12-08-2008
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12-08-2008

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Text

Regierungsrat

Kanton Zug

Auszug aus dem Protokoll Sitzung vom 12. August 2008 ek

1 4. AUG. ZOOS

Versandt am

Gemeindeaufsicht Ortsplanung der Einwohnergemeinde Unterägeri a)

. Bauordnung vom 24. Februar 2008 (Gesamtrevision)

b)

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Zonenplan vom 24. Februar 2008 (Gesamtrevision)

c)

Gefahrenzonenplan vom 24. Februar 2008

Kantonale Genehmigungen

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 3 Abs. 3 und § 42 des Planungs- und Baugesetzes (BGS 721.11; PBG) vom 2 6. Novem ber 1998, beschliesst:

1.

Folgende an der Urnenabstimmung vom 24. Februar 2008 beschlossene Bauvorschriften der Gemeinde Unterägeri werden mit Auflagen gemäss Ziff. 2 genehmigt:

2.

a)

Bauordnung

b)

Zonenplan

c)

Gefahrenzonenplan

Die Auflagen lauten zusammengefasst: a)

Zonenplan; Auflagen gemäss Bst. F a) betreffend Kantonales Naturschutzgebiet "Vorderes Hürital" Seeuferschutzzone Grundwasserschutzzone

b)

Formalien; Auflagen gemäss Bst. F b) und c) betreffend Einreichung der digitalen raumbezogenen Daten innert drei Monaten nach Rechtskraft dieses Beschlusses bei der GIS- Fachstelle des Kantons Nachreichung der bereinigten Dokumente (Bauordnung, Zonenplan, Gefah­ renzonenplan) innert drei Monaten nach Rechtskraft dieses Beschlusses beim Amt für Raumplanung

3.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der ersten Pu blikation im Amtsblatt beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 630 1 Zug, schriftlich Verwaltungs­ gerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizufügen oder genau zu be­ zeichnen. Die Beweis_mittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen. Nach Ab­ lauf der Beschwerdefrist treten die nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochte­ nen Sauvorschriften (Bauordnung, Zonenplan, Gefahrenzonenplan) in Kraft.

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4.

Die Baudirektion wird beauftragt, die Ziffern 1 bis 3 dieses Entscheides zweimal im Amts­ blatt zu publizieren und den Beschluss öffentlich aufzulegen.

5.

Mitteilung an: Gemeinderat Unterägeri, Postfach 79, 63 14 Unterägeri (Beilagen: je 4 Ex. Bauord­ nung, Zonenplan, Gefahrenzonenplan) Natur- und Landschaftsschutzkommission des Kantons Zug, c/o Amt für Fischerei und Jagd Direktion des lnnern Direktion für Bildung und Kultur Sicherheitsdirektion Baudirektion Grundbuch- und Vermessungsamt Amt für Denkmalpflege und Archäologie Kantonsforstamt Amt für Fischerei und Jagd

'

Direktionssekretariat Volkswirtschaftsdirektion Amt für Wirtschaft und Arbeit Landwirtschaftsamt Amt für öffentlichen Verkehr Direktionssekretariat Baudirektion Tiefbauamt Hochbauamt Amt für Umweltschutz Gebäudeversicherung des Kantons Zug Amt für Raumplanung, Abteilung Natur und Landschaft Amt für Raumplanung, Abteilung Kantonalplanung, GIS und Administration

.)Amt für Raumplanung, Abteilung Ortsplanung und Baugesuche (Beilagen: je 3 Ex. Bau­ ordnung, Zonenplan, Gefahrenzonenplan; 4 Ex. Beschluss des Regierungsrates)

Joachim Eder Landammann

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A.

Die Gemeinde Unterägeri hat ihre Ortsplanung aus dem Jahre·1989, bestehend aus dem

Teilrichtplan Siedlung und Landschaft und dem Teilrichtplan Verkehr sowie der Bauordnung und dem Zonenplan vollständig überarbeitet. Die neue Ortsplanung besteht aus einem Richt­ plan Siedlung und Landschaft (Karte und Text), einem Richtplan Verkehr (Karte und Text), ei­ ner Bauordnung (SO) und einem Zonenplan sowie einem Gefahrenzonenplan. B.

Die Baudirektion hat die Dokumente der Ortsplanung am 9. Oktober 2007 vorgeprüft Sie

erklärte im Vorprüfungsbericht, dass es sich um ein sehr gutes Planwerk handle. Die Planung sei zweckmässig und pragmatisch. Dennoch mussten diverse Vorbehalte, Empfehlungen und Hinweise festgehalten werden. C.

Die überarbeitete Bauordnung, der überarbeitete Zonenplan sowie der Gefahrenzonen­

plan wurden erstmals am 12. und 19. Oktober 2007 im Amtsblatt publiziert und vom 15. Okto­ ber bis 15. November 2007 öffentlich aufgelegt. Anlässlich der öffentlichen Auflage wurde eine Einwendungen gegen die Bauordnung eingereicht. Mit Botschaft zur Urnenabstimmung vom 24. Februar 2008 hat der Gemeinderat die Stimmberechtigten über die Einwendung informiert und dazu Stellung genommen. Der Souverän hat an der Urnenabstimmung vom 24. Februar 2008 die Bauordnung, den Zonenplan sowie Gefahrenzonenplan mit einem Ja-Anteil von 63,6% beschlossen. Ferner wurden mit 5 1,4% die Zonenplananpassungen Südhang und mit 63, 1% die Zonenplananpassungen Rain angenommen. Die Publikation des Urnenabstim­ mungsbeschlusses erfolgte im Amtsblatt vom 4. und 11. März 2008, die öffentliche Auflage des Beschlusses fand vom 7. bis 26. März 2008 statt. Gegen den Beschluss der Urnenabstimmung wurden keine Beschwerden erhoben. D.

Mit Schreiben vom 24. April 2008 reichte der Gemeinderat Unterägeri die Bauordnung,

den Zonenplan und den Gefahrenzonenplan zur Genehmigung ein. Gernäss § 42 Planungs­ und Baugesetz vom 26. November 1998 (PBG; BGS 72 1. 1 1) sowie § 3 6 Abs. 1 Ziff. 2 Gemein­ degasatz vom 4. September 1980 (GG; BGS 17 1. 1) bedürfen allgemein verbindliche Gemein­ dereglemente zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Kantons. Diese Prüfung erstreckt sich auf Übereinstimmung der gemeindlichen Bauvorschriften und Pläne mit dem eidgenössischen und kantonalen Recht, besonders mit dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700), dem PBG und dem kantonalen Richtplan. Der Genehmigungsvorbehalt verpflichtet dem­ nach den Kanton zu prüfen, ob die vorliegenden Bauvorschriften und Pläne der Gemeinde Un­ terägeri den rechtsstaatliehen Prinzipien der Bundes- und der Kantonsverfassung sowie den Vorschriften der Bundes- und der kantonalen Gesetze entsprechen. Die Prüfung beschränkt sich auf die Recht- und Zweckmässigkeit. Hinsichtlich der Bedeutung der Genehmigung ist jedoch zu beachten, dass diese nur vorläufi­ ger und relativ summarischer Natur ist; ihr Charakter ist anders als derjenige der Überprüfung im konkreten Einzelfall (vgl. Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, S. 380/38 1). Die Überprüfung eines konkreten Anwendungsaktes im Be­ schwerdeverfahren bleibt daher vorbehalten. E.

Die neue Ortsplanung entspricht den Vorgaben des kantonalen Richtplanes. Die nach

kantonalem Richtplan möglichen Kapazitäten betragen 9'300 Einwohner. Der Zonenplan weist ein Fassungsvermögen von 8'800 Einwohnern aus. Die Gemeinde schöpft mit der neuen Ortsplanung das Richtplan-Potential um 500 Einwohnern nicht aus. F.

Die Prüfung auf Übereinstimmung der gemeindlichen Bauvorschriften und Pläne mit dem

eidgenössischen und kantonalen Recht, besonders mit dem RPG und dem PBG, ergab, dass die Planwerke mit Änderungen und Auflagen genehmigt werden können. Der Regierungsrat

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wird deshalb ersatzweise den Zonenplan aus Gründen der Dringlichkeit oder Offenkundigkeit gestützt auf § 39 Abs. 1 Ziff. 3 GG im Rahmen von Auflagen nachfolgend korrigieren (Ruch, Kommentar RPG, Art. 2 6, Rz.18). a)

Zonenplan Kantonales Naturschutzgebiet "Vorderes Hürital" Im Gebiet lllenberg stimmt die Abgrenzung des Naturschutzgebietes nach Osten nicht überein mit dem kantonalen Schutzplan vom 1.9.1993. Die Grenze liegt beim Tier­ bachwald ca. 50 m weiter hangaufwärts. Auflage:

Die Abgrenzung der kantonalen Naturschutzgebiete ist gernäss den verbindlichen Schutzplänen zu übertragen. Seeuferschutzzone Im Bereich der Hüribachmündung ist die Abgrenzung der Seeuferschutzzone falsch. Im Bereich Bergwald fehlt d ie Seeuferschutzzone Auflage:

Die Seeuferschutzzone ist korrekt darzustellen. Grundwasserschutzzone Die Schutzzone Fürschwand/Oberbrämen entspricht nicht mehr dem aktuellsten Stand (siehe Z UGIS). Auflage:

Im Zonenplan ist die Abgrenzung der Grundwasserschutzzone Fürschwand/ Oberbrämen dem neuesten Stand anpassen. b)

GIS-Daten Die Einwohnergemeinden sind verpflichtet, dem Kanton ihre raumbezogenen Daten in digitaler Form zu übermitteln, sobald sie Gegenstand eines Vorprüfungs- und Ge­ nehmigungsverfahrens bilden (§ 74 Abs. 2 PBG). Die GIS-Daten des genehmigten Zonenplanes sind derart aufzubereiten, dass sie für das Intranet Z UGIS und das In­ ternet Z UG MAP eingesetzt werden können. Sämtliche Attributdaten sind in die Da­

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tenbank abzufüllen. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde das entsprechende Daten­

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modell bei der GIS-Fachstelle zu beziehen. Auflage:

lnnert 3 Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses ist der GIS-Fachstelle die mit sämtlichen Attributdaten gefüllte Datenbank zuzustellen. c)

Nachführung Der Zonenplan ist aufgrund der Auflagen anzupassen. Auflage:

Dem Amt für Raumplanung sind innert 3 Monaten nach Rechtskraft dieses Beschlus­ ses folgende nachgeführten Dokumente einzureichen: Zonenplan 1 :5'000 (3fach) Bauordnung (3fach) G.

Gleichzeitig mit der Genehmigung der Ortsplanung (Bauordnung, Zonenplan, Gefahren-

zonenplan) ist die Genehm igung der am 20. Februar 2008 vom Gemeinderat Unterägeri be­ schlossenen kommunalen Richtpläne "Siedlung und Landschaft" und " Verkehr" (Richtplantexte, Richtplankarte) durch das Amt für Raumplanung zu eröffnen. Der Gemeinderat unterbreitet gemeindliche Richtpläne der Baudirektion zur Genehmigung (§

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43 PBG). In Anwendung von Ziff. 2 Bst. d der Verfügung der Baudirektion über die Delegation von Zuständigkeiten der Baudirektion [... ] vom 12. Mai 2003 (BGS 153.74 1) ist das Amt für Raumplanung für die Genehmigung der Richtpläne zuständig.

Anhang: Übersicht der Auflagen zum Zonenplan

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Anhang: Übersicht der Auflagen zum Zonenplan

Kantonales Naturschutzgebiet "Vorderes Hüi-ital" Auflage:

Die Abgrenzung der kantonalen Naturschutzgebiete ist gemäss den verbindlichen Schutzplänen zu übertragen. Seeuferschutzzone Auflage:

Die Seeuferschutzzone ist korrekt darzustellen. Grundwasserschutzzone Auflage:

Im Zonenplan ist die Abgrenzung der Grundwasserschutzzone Fürschwand/ Oberbrämen dem neuasten Stand anpassen.