Teilrevision Gebiet Zugermatt

Plan da zonas · Zug

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Gener
Plan da zonas
Chantun
Zug
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Vischnanca
Approvà da
BD
Decidì
08-04-2020
En vigur dapi
08-04-2020

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Text

Kanton Zug

Baudirektion

Gemeindeaufsicht Genehmigung Teilrevision Zonenpian Gebiet Zugermatt, Gemeinde Baar

Die Baudirektion,

gestützt auf § 5 Abs. 2 Bst. c und § 42 Abs. 2 Planungs- und Baugesetz vom 26. November 1998 (PBG; BGS 721.11),

beschliesst:

1.

2.

Ganzen Text zeigen

Die vom Gemeinderat Baar am 1 8. Februar 2020 beschlossene unwesentliche Teilrevisi on des Zonenplans im Gebiet Zugermatt wird genehmigt. Mitteilung an: Gemeinderat Baar, Rathausstrasse 2, Postfach, 6341 Baar (Beilage: 3 Expl. Teilrevision Zonenplan Gebiet Zugermatt) GIS-Fachstelle Baudirektionssekretariat Amt für Raum und Verkehr, Abt. Richtplanung und Wohnungswesen Amt für Raum und Verkehr, Abt. Koordinationsstelle Planungen und Baugesuche (Beilage: 3 Expl. Teilrevision Zonenplan Gebiet Zugermatt)

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Baudirektion des Kantons Zug

Florian Weber Regie ru ngs rat

Zug, 8. April 2020 / BA-201 9-208

Aabachstrasse 5, 6300 Zug T +41 41 728 53 00 www.zg.ch/baudirektion

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A Das Gebiet Zugermatt (Gemeinde Baar) befindet sich in einem Verdichtungsgebiet. Bei der Teilrevision des Zonenplanes handelt es sich um einen flächengleichen Abtausch von le diglich 11 m2. Die Umzonung beruht auf dem Quartiergestaltungsplan «Zugermatt» und somit auf einer übergeordneten kommunalen Planung. Das Baufeld B1 wurde im Rahmen des Quar tiergestaltungsplans geringfügig über der Zonengrenze festgesetzt, weshalb nun die vorliegen de Teilrevision notwendig wird. Die Teilrevision des Zonenplans im Gebiet Zugermatt wurde vom Amt für Raum und B Verkehr am 6. Dezember 2019 vorgeprüft und am 18 Februar 2020 durch den Gemeinderat Baar beschlossen. Da es sich vorliegend um eine unwesentliche Änderung des Zonenplanes handelt, konnte auf eine öffentliche Auflage verzichtet werden. Die Betroffenen wurden ange hört. Mit Schreiben vom 20. Februar 2020 reichte der Gemeinderat Baar die Teilrevision des Zonenpians im Gebiet Zugermatt zur Genehmigung ein. Der Beschluss des Gemeinderats wur de am 21. Februar 2020 publiziert und bis und mit 23. März 2020 öffentlich aufgelegt. Während der Auf lagef rist sind keine Beschwerden an den Regierungsrat eingegangen. Gemäss § 5 Abs. 2 Bst. c Planungs- und Baugesetz genehmigt die Baudirektion ge C meindliche Richtpläne, Bauvorschriften Zonen- und Sondernutzungspläne unter Vorbehalt von § 3 Abs. 3 PBG. Die Prüfung durch die Baudirektion erstreckt sich auf Übereinstimmung mit dem eidgenössischen und kantonalen Recht, insbesondere mit dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700), dem Planungs- und Baugesetz und dem kantonalen Richtplan. Der Genehmigung der Teilrevision des Zonenplans im Gebiet Zugermatt steht nichts entgegen.