Oberägeri Einfacher Bebauungsplan Schneitstr. 17/19

Plan d'utilisaziun spezial · Zug · Abolì ils 26-10-2020

Document

Numer
2020.222
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Sutgener
Plan da construcziun simpel
Chantun
Zug
Nivel
Vischnanca
Approvà da
GR
En vigur dapi
26-10-2020
Abolì
26-10-2020

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Einfacher Bebauungsplan, Schneitstr. 17_19.pdf

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Kanton Zug

AL Gemeinde Oberägeri

Einfacher Bebauungsplan Schneitstrasse - 17/19 -

1:500

Plan Nr.: 0328-1.EBP

Grundeigentümer GS Nrn. 62, 65, 69:

Datum : 06.08.2020

Baar, 06.08.2020

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Publiziert im Amtsblatt Nr.: 33 + &4

Vom Gemeinderat beschlossen am: 2b. AC. 2020

Der Gemeindepräsident :

es a

Bescheinigt von der Abteilung Bau und Sicherheit :

si

Der Gemeindeschreiber :

Publiziert im Amtsblatt Nr.: 48°

Bescheinigt von der Abteilung Bau und Sicherheit :

Bestimmungen

Zweck

Bestandteile

Geltungsbereich

Bebauung

Nutzung

Erschliessung

Umgebung

Entsorgung

Energie und Umwelt

Schlussbestimmungen 19.

12;

13.

14.

15.

16.

17.

Der Einfache Bebauungsplan Schneitstrasse 17/19 bezweckt :

- die Sicherung einer ortsplanerisch hochwertigen Siedlungs-Struktureingliederung.

- die Erschliessung an den öffentlichen Fuss- und Fahrverkehr.

- eine hohe Qualität der Frei- und Aufenthaltsräume sowie die Gewährleistung der Zusammenführung von Umgebungsflächen zu zusammenhängenden Aussenräumen.

- privatrechtliche Vereinbarungen mit öffentlichem Recht (Einfacher Bebauungsplan) zu ersetzen oder zu ergänzen.

Der Einfache Bebauungsplan setzt sich aus dem Situationsplan im Masstab 1:500 und den nachfolgenden Bestimmungen zusammen.

Der Bebauungsperimeter umfasst die Grundstücke GS Nm. 62 und 65 unter Zuführung der Ausnützung von Grundstück GS Nr. 69.

Die Ausnützung bei W2b / 0.4 plus 20% Bonus gem. $ 32 PBG wird auf AZ = 0.48 festgelegt. Für die in Punkt 3 aufgeführte übertragene Ausnützung zu Lasten Grundstück GS Nr. 69 wird kein Anspruch auf einen Ausnützungsbonus geltend gemacht.

Hochbauten dürfen nur in dem dafür bezeichneten Baubereich erstellt werden. Ausnahme bilden Untergeschosse und Sammelgaragen, bergseitig gelegene Keller und Korridore, Infrastrukturelemente sowie Unterniveau- und Kleinbauten wie Velo-, Abstellund Aufenthaltsräume. Es sind nur Flachdächer zulässig.

Das Richtprojekt vom 06.08.2020 ist für die Beurteilung der kubischen Gliederung und der gestalterischen Qualität der Bauten und Anlagen sowie der Umgebung wegleitend. Vom Richtprojekt darf vorbehältlich der Bestimmungen des Einfachen Bebauungsplans sowie des übergeordneten Rechts abgewichen werden, sofern zumindest eine gleichwertige Lösung erzielt wird.

Für die Baubereiche gelten die Vorschriften der Bau- und Zonenordnung sowie der übergeordneten Gesetzgebung, wo dieser Sondernutzungsplan keine abweichende Festlegungen und Weisungen festhält.

Abweichende Bestimmungen werden im Rahmen der Sondernutzungsplanung wie folgt geltend gemacht :

Baubereich Vollgeschosse Zulässigkeit Attika | Ausnützungsziffer (exkl. GS Nr. 69) A | 2 | ua | 04

Abstände dürfen unter Vorbehalt feuerpolizeilicher Vorschriften bebauungsintern reduziert werden

Es sind Wohnräume und gem. $ 27 BO nicht störende Gewerbe und Dienstleistungen

zulässig.

Die Grundstückzufahrt erfolgt ab Schneitstrasse am östlichen Parzellenende. Am Einmündungspunkt ist bei einspuriger Ausbildung der Zufahrtsrampe in die Tiefgarage eine Spurverbreiterung als Stellbereich für wartende Fahrzeuge vorzusehen.

Das Parkierungsangebot für Anwohner ist in einer gemeinsamen unterirdischen Sammelgarage vorzusehen. Oberirdisch sind nur Besucherparkplätze zulässig. Diese sind in die Umgebungsgestaltung einzubinden.

Die Not- und Servicezufahrt wird durch die Schneitstrasse gesichert. Sie ist den Richtlinien für Feuerwehrzufahrten entsprechend zu gewährleisten.

Der Freiraumbereich zwischen Baufeld und Zufahrtsweg Tiefgarage ist als allgemeiner Aussenraum mit Spiel- und Aktivflächen auszubilden und zu gestalten.

Begrünte Flächen sind naturnah zu gestalten, insofern sie nicht als Spielflächen dienen. Es sind nach Möglichkeit standortgerechte, einheimische Pflanzen zu verwenden.

Die Entwässerung ist im Trennsystem zu fassen und auf Höhe Berghaldenweg den entsprechenden Sammelleitungen zuzuführen. Meteorwasser ist über angemessene Retentionsmassnahmen zu führen.

Abfall- und Grüncontainer sind an bezeichneter Stelle vorzusehen. Auf dem Flachdach über dem Attikageschoss ist eine Photovoltaikanlage vorzusehen. Darüber hinaus sind nur technisch bedingte Aufbauten zulässig. Wo immer möglich ist

das Flachdach zu begrünen.

Dieser Sondernutzungsplan ist auf allfällige Änderungen in der Bauordnung und übergeordneten Gesetzgebung anzupassen.

4

Legende

Verbindlicher Inhalt Perimeter

Baubereiche

Grün- und Freiräume

D

O

Erschliessung

00000000 nn — [E]

Informativer Inhalt

Casino]

Geltungsbereich

Baubereich für Hauptgebäude und Bezeichnung

Begrünter Freiraum Möblierte Aufenthalts- und Spielflächen / Spielplatz Lage Schematisch

Bäume / Sträucher Lage und Anzahl Schematisch

Erschliessungsfläche, Hartbelag Zu- und Wegfahrt Einstellhalle Lage Schematisch

Besucher- und Kundenparkplätze, Unversiegelt Lage Schematisch

Fusswege Quartierintern Lage Schematisch

Feuerwehr Stellbereich Lage Schematisch

Abfall- und Grünabfallentsorgungsstellen Lage Schematisch

Bestehende Gebäude Baulinie Untergeschoss und Sammelgarage

Lage Schematisch

Fusswege Öffentlich (ausserhalb Geltungsbereich) Lage Schematisch

Ausnützungsübertragung

GRB 2020.222 Genehmigung einfacher Bebauungsplan Schneitstr 17_19.pdf

EINWOHNERGEMEINDE OBERÄGERI

GEMEINDERAT Auszug aus dem Protokoll der Sitzung vom 26. Oktober 2020 Beschluss

2020.222

06.02.02/311272

Kons. Schneitstrasse Oberägeri, Planungsgeschäft 2020-089, GS 62, 65 (69), einfacher Bebauungsplan Schneitstrasse 17/19 Genehmigung einfacher Bebauungsplan Schneitstrasse 17/19 Sachverhalt A

Am 07.06.2019 reichte die Vonplon Architektur AG, Baar, erstmals ein Gesuch für den einfachen Bebauungsplan «Schneitstrasse 17/19» ein. Während dem Auflageverfahren sind verschiedene Einsprachen eingegangen. Mit den Gesuchstellern fanden darauf hin diverse Besprechungen statt und in Verbindung mit der Bauanfrage 2020.008 wurde der einfache Bebauungsplan weiterentwickelt. Mit Beschluss vom 12.10.2020 hat der Gemeinderat Oberägeri das ursprüngliche Gesuch vom 07.06.2019 in Folge Rückzugs abgeschrieben.

B

Am 06.08.2020 reichte das Konsortium Schneitstrasse Oberägeri ein neues Gesuch für den einfachen Bebauungsplan «Schneitstrasse 17/19» ein.

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C

Die Planauflage des einfachen Bebauungsplans erfolgte vom 14.08.2020 bis 14.09.2020. Während der Auflagefrist sind keine Einsprachen erhoben worden.

D

Die Planungs- und Baukommission hat die Unterlagen anlässlich der Sitzung vom 24.09.2020 begutachtet und mit Hilfe einer Matrix detailliert beurteilt.

Erwägungen 1

§ 7 Planungs- und Baugesetz (PBG) regelt die Zuständigkeiten der Gemeinde. Gestützt auf § 7 Abs. 2c) beschliesst der Gemeinderat einfache Bebauungspläne und kleine Änderungen von Bauvorschriften, Zonen- und ordentliche Bebauungspläne im Verfahren gemäss § 40.

2

PBG § 40 Abs. lb) regelt, dass der Gemeinderat einfache Bebauungspläne gemäss § 32's beschliesst.

3

Entsprechend PBG § 32b's Abs. 1 kann der Erlass eines einfachen Bebauungsplans erfolgen, wenn die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, welche mindestens über die Hälfte der Bebauungsplanfläche verfügen, dies beantragen oder der Entscheid vom Gemeinderat ausgeht.

3.1 Im vorliegenden Fall wird der Erlass von der Grundeigentümerin beantragt. Diese ist Eigentümerin der gesamten, vom einfachen Bebauungsplan erfassten Fläche. 4

PBG § 32b's Abs. 2 regelt, dass einfache Bebauungspläne beschlossen werden können, wenn: Seite 1 von 3 Oberägerl our*, bonefu,eAr tu must

a) diese die Vorzüge gemäss PBG § 32 aufweisen. b) die vom Bebauungsplan erfasste Fläche mindestens 2000 m2 beträgt. 4.1 Die vom Bebauungsplan erfasste Fläche umfasst total 2007 m2 (1086 m2 (GS 65) + 921 m2 (GS 62)). Die Mindestfläche wird somit erreicht. 4.2 Wesentliche Vorzüge gemäss PBG § 32 Abs. 2 sind: a) besonders gute architektonische Gestaltung der Bauten und Anlagen sowie der Freiräume. b) besonders gute städtebauliche Einordnung in das Siedlungsbild und das Landschaftsbild. 4.3 Diese Kriterien hat die Planungs- und Baukommission mit Hilfe einer Matrix detailliert beurteilt. Im Ergebnis sind mit dem vorliegenden Bebauungsplan Schneitstrasse 17/19 Vorzüge nachgewiesen. Dies in einem Mass, dass der maximale Ausnützungsbonus von 20 %, welcher mit dem Gesuch beantragt wird, erteilt werden kann. Weitere Abweichungen von der Einzelbauweise in Anlehnung an PBG § 32b1s Abs. 3 werden mit dem vorliegenden einfachen Bebauungsplan nicht beantragt oder beansprucht. 4.4 Die Kommission ergänzt zur vorliegenden Bewertungszusammenfassung, dass eine Erdsondenheizung gewünscht wird. Die Abstellfläche für Kinderwagen ist als Qualitätserfordernis zwingend aufzuzeigen. Der Kehrichtentsorgungsplatz ist in Bezug auf die Einsichtnahme gestalterisch zu überarbeiten. Diese Vorbehalte der Planungs- und Baukommission sind im Rahmen des nachgelagerten Baubewilligungsverfahren zu bereinigen und mit einer Auflage in diesem Beschluss sicherzustellen. 5

Der einfache Bebauungsplan "Schneitstrasse 17/19" auf GS 62 und GS 65 - mit Zuführung der Ausnützung von GS 69, datiert 06.08.2020, kann im Sinne von § 7 PBG beschlossen werden.

Beschluss 1

Der einfache Bebauungsplan "Schneitstrasse 17/19" auf GS 62, GS 65 - mit Zuführung der Ausnützung von GS 69, datiert 06.08.2020, wird zusammen mit den weiteren relevanten Grundlagen - unter Bedingungen und Auflagen - beschlossen.

2

Folgende Unterlagen sind für das nachgelagerte Baubewilligungsverfahren verbindlich: - Einfacher Bebauungsplan Schneitstrasse 17/19, datiert vom 06.08.2020 - Umgebungskonzept, datiert vom 06.08.2020 - Planungsbericht, datiert vom 06.08.2020

3

Im nachgelagerten Baubewilligungsverfahren ist eine Erdsondenheizung vorzusehen und qualitativ gute Abstellflächen für Kinderwagen aufzuzeigen sowie der Kehrichtentsorgungsplatz ist in Bezug auf die Einsichtnahme gestalterisch zu optimieren.

4

Dieser Beschluss ist gestützt auf § 38 Abs. 4 PBG nach Eintritt der Rechtskraft zur Orientierung der Öffentlichkeit im Amtsblatt zu publizieren.

5

Die Abteilung Bau und Sicherheit wird mit der Publikation beauftragt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innert 20 Tagen nach der Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.

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Geht an - Konsortium Schneitstrasse Oberägeri, do Vonplon Liegenschaften AG, Blegistrasse 25, 6340 Baar. Folgende Beilagen werden nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses zugestellt: - genehmigter Plansatz - Plan «Richtprojekt», datiert vom 06.08.2020 (informativ) - Vonplon Architektur AG, Büelmattweg 4, 6340 Baar. Folgende Beilagen werden nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses zugestellt: - genehmigter Plansatz - Plan «Richtprojekt», datiert vom 06.08.2020 (informativ) - Abteilung Bau und Sicherheit - Registratur/Archiv

GEMEINDERAT

Pius Meier, Gemeindepräsident

Alexander Klauz, Gemeindeschreiber

2 9. Okt. ltuu

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