Einfacher Bebauungsplan Nr. 7700 Räbmatt

Plan d'utilisaziun spezial · Zug

Document

Numer
SZ-2019-269
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Sutgener
Plan da construcziun simpel
Chantun
Zug
Nivel
Vischnanca
Approvà da
Stadtrat
Decidì
28-04-2020
En vigur dapi
28-04-2020

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Zug mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Datotecas

7700_Plan&Bestimmungen_20200428-DRUCK.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

7700_Plan&Bestimmungen_20200428-DRUCK.pdf

Kanton Zug

Einfacher Bebauungsplan Räbmatt im einfachen Verfahren gemäss § 40 PBG

Situationsplan 1:500 & Bestimmungen

Plan Nr. 7700

Datum: 16.12.2019

Publikation im Amtsblatt:

Nr. 5 vom 31.01.2020 und Nr. 6 vom 07.02.2020

Öffentliche Auflage:

Ganzen Text zeigen

31.01.2020 – 02.03.2020

Beschluss Stadtrat:

Nr. 198.20 vom 28.04.2020

Format: A4 Datei: J:\Ablage\Baudepartement\2 Stadtplanung\22 Sondernutzungsplanung\222 Projekte\7700_eBBP_Räbmatt\08. Entwürfe\Bestimmungen\ 7700_Plan&Bestimmungen_20200428.docx

Legende Beschlussinhalt Bebauungsplanperimeter Baubereiche mit Mantellinie Umgebungsgestaltung Arealanschluss Uferstreifen (gemäss Übergangsbestimmungen GSchV)

Informationsinhalt Bestehende Gebäude Genehmigte Baulinie

Aufhebung im separatem Verfahren nach Rechtskraft Baulinie im Genehmigungsverfahren

B RR

16

.19 9 0 .

RR

97

B1

9 9.1 0 . 6

97

Strassenlinie im Genehmigungsverfahren

97

.19

B

RR

N

0

5

10

09 16.

25 Datum:

16.12.2019

Massstab:

Format:

297/420mm

Plangrundlagen: Amtliche Vermessung, Stand 24.06.2019

Datei:

006_EBBP_7700_Räbmatt.dwg

1:500

Legende Beschlussinhalt Bebauungsplanperimeter Baubereiche mit Mantellinie Umgebungsgestaltung Arealanschluss Uferstreifen (gemäss Übergangsbestimmungen GSchV)

Informationsinhalt Bestehende Gebäude Genehmigte Baulinie

Aufhebung im separatem Verfahren nach Rechtskraft Baulinie im Genehmigungsverfahren

B RR

16

.19 9 0 .

RR

97

B1

9 9.1 0 . 6

97

Strassenlinie im Genehmigungsverfahren

97

.19

B

RR

N

0

5

10

09 16.

25 Datum:

16.12.2019

Massstab:

Format:

297/420mm

Plangrundlagen: Amtliche Vermessung, Stand 24.06.2019

Datei:

006_EBBP_7700_Räbmatt.dwg

1:500

Der Stadtrat von Zug, in Vollziehung von § 7 Abs. 2 Bst. c des Planungs- und Baugesetzes PBG1, beschliesst:

Bestimmungen Bestandteile

1

Verbindlicher Bestandteil des einfachen Bebauungsplans Räbmatt, Plan Nr. 7700, bilden die Bestimmungen mit dem dazugehörigen Situationsplan im Massstab 1:500.

2

Die Pläne der Bauanfrage Nr. SZ-2019-199/14708 sind für die Beurteilung der kubischen Gliederung und der gestalterischen Qualität der Bauten, Anlagen sowie der Umgebung wegleitend.

3

Von den Plänen gemäss Abs. 2 vorstehend darf vorbehältlich der Bestimmungen des Bebauungsplans sowie des übergeordneten Rechts aus wichtigen Gründen abgewichen werden, sofern qualitativ insgesamt wiederum eine zumindest gleichwertige und überzeugende Lösung resultiert. Der Bebauungsplan bezweckt:

Zweck

Sicherung einer abgestimmten und qualitätsvollen Wohnüberbauung sowie deren Freiräume;

Schlussbestim-

1

Freihaltung Gewässerraum Trubikerbach;

Sicherung Erschliessung ab Kantonsstrasse.

Bei der Änderung des Zonenplanes und/oder der Bauordnung ist der Bebauungsplan zu überprüfen. Eintragungen ausserhalb des

mungen

Bebauungsplanperimeters sind rechtlich nicht verbindlich. 2

Der Bebauungsplan tritt nach Beschlussfassung des Stadtrats von Zug in Kraft.

1 BGS 721.11, vom 26. November 1998 (Stand 1. Januar 2019)

SRB_20200428_eBBP7700-Festsetzung.pdf

1 Stadt

Stadt Zug Baudepartement

Festsetzung Einfacher Bebauungsplan Räbmatt Geschäft Nr.: Eingereicht am: Grundstücks-Nr. (GS): Assekuranz-Nr. (Assek-Nr.): Bauzone: Bebauungsplan-Nr.:

Wohnzone 1 (W1) 7700

Planungsvorhaben:

Einfacher Bebauungsplan Räbmatt

SZ-2019-269 13. August 2019 (Bauanfrage SZ-2019-199/14708) 2189, 2419 und 2420 -

Gesuchsteller:

Ganzen Text zeigen

, vertreten durch

Grundeigentümer: Projektverfasser: Publikation/öff. Auflage: Einsprache / Mitwirkung: Sitzung des Stadtrates vom: Beschluss Nr.: Versandt am:

Amtsblatt Nrn. 5 und 6 vom 31.Januar und 7. Februar 2020/ 31. Januar 2020 bis und mit 2. März 2020 keine 28. April 2020 198.20

30. APR. 2020

A. 1.

Sachverhalt Ausgangslage In den Jahren 2010 bis 2013 erfolgten umfangreiche Vorabklärungen und Planungsarbeiten über die drei Parzellen GS Nr. 2189, GS Nr. 2420 und GS Nr. 2419. Es bestand die Absicht, auf diesen drei Parzellen eine Gesamtarealbebauung zu realisieren. Die Studien basierten auf einer Zufahrt entlang der Bahnlinie bei der Parzelle 2419. Nach weiteren planerischen Stu dien hat sich die Bauherrschaft zu einer Änderung des Bebauungskonzeptes bezüglich der drei Parzellen GS Nr. 2189, GS Nr. 2420 und GS Nr. 2419 entschlo5sen. Im Jahr 2016 wurde die Wohnüberbauung Räbmatt als Arealbebauung geplant. Am 3. Februar 2016 erfolgte die Baueingabe. Zum Bauprojekt ging eine Einsprache ein. Die Einsprache wurde abgelehnt und mit Datum von 29. Februar 2016 erteilte der Stadtrat die Be willigung der Arealbebauung. In der Folge wurde die Einsprache an das Bundesgericht wei tergezogen. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde aufgrund gewässerrechtlichen und lärmrechtlichen Gründen gut und hob die Baubewilligung auf. Per 1. Januar 2019 trat das neue kantonale Baugesetz sowie die zugehörige Verordnung in Kraft. Gemäss dem neuen Baugesetz ist bei wesentlichen Projektänderungen von Arealbe bauungen die Umsetzung in einen einfachen Bebauungsplan erforderlich. Aufgrund der nö tigen Projektanpassungen wurde die Erstellung eines einfachen Bebauungsplanes unum gänglich, womit wichtige städtebauliche, architektonische und nutzungsmässige Qualitäten gesichert werden können. Als Folge der Situationsbeurteilung durch das Bundesgericht er folgte eine Verschiebung des Hauses A um zwei Meter in Richtung Süden. Ebenfalls sind ei nige Grundriss- und Umgebungsanpassungen aufgrund des Gerichtsurteils erforderlich ge worden. Um den Lärmschutzanforderungen gerecht zu werden, mussten geringfügige Fassadenanpassungen vorgenommen werden.

B.

Erwägungen Grundlage Bebauungsplan Die Bauherrschaft reichte am 13. August 2019 das überarbeitete Projekt als Bauanf rage SZ-2019-1 99/1 4708, Einfacher Bebauungsplan Räbmatt, ein. Die Stadtbildkommission bestä tigte an der Sitzung vom 28. August 2019 die städtebaulichen und architektonischen Quali täten der Überbauung. Basierend auf diesem Projektstand wurde der vorliegende Bebau ungsplan in Abstimmung mit der Bauherrschaft erarbeitet.

2.

Baubereiche und Umgebungsgestaltung Einfache Bebauungspläne können gemäss § 39a PBG beschlossen werden, wenn a) diese die Vorzüge gemäss § 32 PBG aufweisen; b) die vom Bebauungsplan erfasste Fläche mindestens 2000 m2 beträgt. Wesentliche Vorzüge im Sinne von § 32 Abs. 1 PBG sind: a) besonders gute architektonische Gestaltung der Bauten und Anlagen sowie der Freiräume; b) besonders gute, städtebauliche Einordnung in das Siedlungs- und Landschaftsbild.

Seite 2 von 5

Die Mindestfläche für einen einfachen Bebauungsplan von 2000 m2 ist erreicht. Die Baube reiche und die Umgebungsgestaltung gemäss Bauanfrage SZ-2019-199/14708 sind im Bebau ungsplan übernommen worden. Die Bestimmungen halten fest, dass die Pläne der Bauan frage für die Beurteilung der kubischen Gliederung und der gestalterischen Qualität der Bauten, Anlagen sowie der Umgebung wegleitend sind. Kleinere Abweichungen sind zuläs sig, sofern qualitativ insgesamt wiederum eine zumindest gleichwertige und überzeugende Lösung resultiert. Mit dem einfachen Bebauungsplan Räbmatt können wesentliche gestalterische und städte bauliche Vorzüge erreicht werden. Der einfache Bebauungsplan ermöglicht eine Gesamtbe bauung, wobei die Baukörper eine städtebaulich besonders gute Setzung der Baukörper er möglicht. Die Freiräume werden mit Baum- und Heckenpflanzungen, Durchwegungen, Rasenflächen und Gartengehölzen ansprechend gestaltet. Die Festsetzungen des Bebau ungsplans ermöglichen ein architektonisch und städtebaulich besonders gutes Projekt. Ent sprechendes wurde von der Stadtbildkommission im Rahmen der Voranfrage bestätigt. Ein weiterer Vorteil dieses einfachen Bebauungsplans ist die ausgewiesene gemeinsame Er schliessung ab Kantonsstrasse über die Einstellhalle. So können alle Parkplätze gedeckt und unterirdisch angeboten, sowie alle Wohneinheiten rollstuhlgängig erschlossen werden. Dadurch entsteht eine grösstenteils autofreie und zusammenhängende Umgebung, die zur freien Gestaltung und Benutzung zur Verfügung steht. Demzufolge entstehen gemeinsame, zusammenhängende Spielflächen und Aufenthaltsbereiche für die Bewohner, sowie eine Optimierung des Fusswegnetzes und der Flächen für Rettungs- und Zügelfahrzeuge. Durch die leichte Reduktion der arealinternen Grenz- und Gebäudeabstände entstehen neue Volu menverteilungsmöglichkeiten, die allen Wohneinheiten (inklusive bestehendes Haus auf GS Nr. 2419) eine Seesicht ermöglichen. Die Grösse der Anlage erlaubt die Realisierung in einer Etappe, was umweltfreundliche und ressourcenschonende Vorteile bringt, sowie eine opti mierte Lösung für Versickerung und Entwässerung im Perimeter. Gleichzeitig bietet die Wohnüberbauung die Möglichkeit der einheitlichen und gleichzeitigen Realisierung des Bachprojektes auf der ganzen Länge von der Kantonsstrasse bis zur Bahnlinie. Im Übrigen kann auf den Planungsbericht vom 16. Dezember 2019 verwiesen werden. 3.

Erschliessung Der Bebauungsplan sieht einen Anschluss an die Kantonsstrasse vor. Mit Entscheid vom 28. Juni 2016 und 14. April 2020 erteilte das Tiefbauamt des Kantons Zug, im Rahmen des Ge samtentscheids, die Einmündungsbewilligung für die direkte Einfahrt in die Artherstrasse unter Bedingungen und Auflagen. Der Bebauungsplan berücksichtigt diesen Anschluss am geplanten Standort.

4.

Uferstreifen Trubikerbach Entlang des nördlichen Bebauungsplanperimeters verläuft das offene Fliessgewässer des Trubikerbachs. Im Rahmen des kantonalen Gesamtentscheids vom 28. Juni 2016 wurde für den Trubikerbach eine Sohlenbreite von 1,5 m festgestellt, woraus ein massgebender Ge wässerabstand von 9,5 m im Sinne der bundesrechtlichen Übergangsregelung resultiert. Die ser Abstand korrespondiert mit dem vom Stadtrat am 21. Juni 2016 bewilligten Bauprojekt für den Ausbau des Trubikerbachs zwischen dem SBB-Durchlass und der Artherstrasse (s.a. Baugesuch SZ-2016-030/1 3819).

Seite 3 von 5

5.

Kantonale Amtsstellen Gemäss der Arbeitshilfe Bebauungsplan vom Oktober 2019 müssen Einfache Bebauungs pläne von der Baudirektion weder vorgeprüft, noch vom Kanton genehmigt werden. Da der vorliegende Bebauungsplan jedoch sowohl im Bereich eines öffentlichen Gewässers liegt und einen Anschluss an die Artherstrasse erfordert, wurde die Koordinationsstelle des Am tes für Raum und Verkehr um einen Mitbericht ersucht. Dieser liegt seit dem 23. Januar 2020 vor und umfasst keine Vorbehalte.

6.

Öffentliche Auflage Der Stadtrat hat mit Beschluss Nr. 33.20 vom 28. Januar 2020 den Bebauungsplan zu Handen der öffentlichen Auflage verabschiedet. Die Auflage erfolgte zeitgleich und koordiniert mit dem Baugesuch SZ-2019-270, Abbruch Landhaus, Neubau zwei Mehrfamilienhäuser mit Au toeinstellhalle, PV-Anlage, Veb- und Containerunterstand. Der einfache Bebauungsplan Räbmatt, Plan Nr. 7700, wurde am Freitag, 31. Januar 2020 und 7. Februar 2020 im Amts blatt Nr. 5 und 6 publiziert. Während der Auflagefrist vom Freitag, 31. Januar 2020 bis und mit Montag 2. März 2020 wurde keine Einsprache erhoben und die Mitwirkung gemäss Art. 4 Abs. 2 RPG verlief ungenutzt.

7.

Verzicht auf die Erhebung von Gebühren Seit dem 1. Januar 2018 ist die neue Gebührenordnung für das Planungs- und Baubewilli gungsverfahren der Stadt Zug in Kraft. Diese sieht gemäss 5 für die Erarbeitung von Be bauungsplänen je nach Verfahren und Komplexität Gebühren zwischen CHF 2500.00 und CHF 20000.00 vor. Für einen einfachen Bebauungsplan müssten zwischen CHF 2500.00 und CHF 5000.00 erhoben werden. Im vorliegenden Fall soll in Anbetracht der überlangen Ver fahrensdauer auf die Erhebung von Gebühren verzichtet werden. Bei einem normalen Pla nungsverlauf wäre die Überbauung lange vor Inkrafttreten der neuen Ordnung realisiert worden, mit der Gebühren für Bebauungspläne neu eingeführt wurden. Die überlange Ver fahrensdauer ist zwar nicht der Stadt, aber auch nicht der Bauherrschaft anzurechnen. Diese wurde unter anderem durch Auflagen des Kantons hinsichtlich der rückwärtigen Erschlies sung und durch nicht rechtsbeständige kantonale Ausnahmebewilligungen betreffend Ge wässer- und Lärmschutz, die vom Bundesgericht aufgehoben worden waren, verursacht.

Der Stadtrat nimmt vom Bericht des Baudepartements Kenntnis und beschliesst: Festsetzung Der Einfache Bebauungsplan Räbmatt, Plan Nr. 7700, wird festgesetzt. II.

Massgebende Pläne und Unterlagen 1. Situationsplan & Bestimmungen vom 16. Dezember 2019, Plan-Nr. 7700, M5t. 1:500 2. Planungsbericht vom 16. Dezember 2019, inkl. Beilagen: Bauanfrage SZ-2019-199/14708 vom 13. August 2019 Kommissionsbericht Nr. 5/2019 vom 28. August 2019 Baubewilligung SZ-2019-030/13819 vom 21. Juni 2016 -

-

-

III.

Gebühren Auf die Erhebung wird im Sinne der Erwägungen verzichtet.

Seite 4 von 5

IV.

Rechtsmittel

Gegen diesen Beschluss kann innert 20 Tagen nach der Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und so weit möglich beizulegen. V.

Publikation Das Baudepartement wird gestützt auf 5 39a Abs. 1 i.V.m. 5 38 des Planungs- und Baugeset zes (PBG, BGS 721.11) beauftragt, diesen Beschluss nach dessen Rechtskraft einmal im Amts blatt zu publizieren.

VI.

Mitteilung an (Versand durch Baudepartement) —

, eingeschrieben —

—

Baudirektion, Postfach 857, 6301 Zug Amt für Raum und Verkehr (ARV) Baudepartement Baubewilligungen Stadtplanung —

—

—

—

VII. Beilagen

1.

Massgebende Pläne gemäss Ziff. II

Stadtrat von Zug Dr. Karl Kobelt St dtpräident

Martin Würmli &ber a s

//2

Seite 5 von 5