00.045.396
Gesuch um Ausweisung aus Wohnräumlichkeiten vom 23. August 2023 und Verfügung vom 4. September 2023
Rubrum
Publ.-Nr: 00.045.396
Stelle: Bezirksgericht Zofingen
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 28.11.2023 Gesuch um Ausweisung aus Wohnräumlichkeiten vom 23. August 2023 und Verfügung vom 4. September 2023
Gesuchstellerin 1: Yvonne Meyer, Baslerstrasse 33, 4665 Oftringen
Gesuchstellerin 2: Edith Krummenacher, Fliederweg 4, 5035 Unterentfelden 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwältin Melanie Bleuler, Stadttumstrasse 19, 5400 Baden
Gesuchsgegnerin 1: Sabrina Gruber, Gländstrasse 35, 4852 Rothrist
Gesuchsgegner 2: Hitalo Giovanni De Jesus Pinto, Gländstrasse 35, 4852 Rothrist
Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Mietausweisung (Rechtsschutz in klaren Fällen)
Rechtsbegehren: 1. Die Gesuchsgegner seien zu verpflichten, die 3-Zimmerwohnung inkl. Keller an der Gländstrasse 35 in 4852 Rothrist innert 10 Tagen seit Rechtskraft des Entscheids dieses Gerichts vollständig geräumt und einwandfrei gereinigt zu verlassen und dem Gesuchsteller sämtliche in ihrem Besitz befindende Schlüssel auszuhändigen. 2. Verlassen die Gesuchsgegner die obgenannten Räumlichkeiten nicht innert 10 Tagen seit Rechtskraft des Entscheids dieses Gerichts, seien die Gesuchstellerinnen zu ermächtigen, die Wohnung mit polizeilicher Hilfe zu räumen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegner.
Dispositiv
Der Gesuchsgegner 2 kann die Akten beim Bezirksgericht Zofingen nach telefonischer Voranmeldung einsehen. Dem Gesuchsgegner 2 wird zur Einreichung der Stellungnahme zum Gesuch eine Frist von 7 Tagen gesetzt. Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird der End-entscheid allein gestützt auf die durch die gesuchstellende Partei behaupteten Tatsachen getroffen. Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben Inhalt der Stellungnahme
In der Stellungnahme ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der Gesuchstellerinnen im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizulegen. Die Stellungnahme ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird eine Partei vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen. Lauf der Frist für die Stellungnahme Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO). Form der Stellungnahme Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art. 131 ZPO).
Bezirksgericht Zofingen Präsidium 3 des Zivilgerichts