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Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richter

155.550 · Aargau Gesetzessammlung

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155.550

Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richter

Vom 12.12.1989 (Stand 01.01.1990)

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 82 Abs. 1 lit. e der Kantonsverfassung,

beschliesst:

Art. 1 A. Geltungsbereich

Dieses Dekret gilt für alle nebenamtlichen Richter und Ersatzrichter sowie für die Gerichtsschreiber der Arbeitsgerichte.

Art. 2 B. Friedensrichter und Statthalter

Die jährliche Entschädigung des Friedensrichters beträgt Fr. 2'500.–. Behandelt er mehr als 20 Geschäfte pro Jahr, erhält er für jedes zusätzliche Geschäft Fr. 100.–.

Die jährliche Entschädigung des Statthalters beträgt Fr. 500.–. Behandelt er mehr als 4 Geschäfte pro Jahr, erhält er für jedes zusätzliche Geschäft Fr. 100.–.

Art. 3 C. Richter und Ersatzrichter der Bezirksgerichte und Jugendgerichte
1. Taggeld

Die Entschädigung für die Richter und Ersatzrichter der Bezirksgerichte und Jugendgerichte beträgt:

  1. Fr. 250.– für eine Sitzung von einem halben Tag (4 Stunden);

  2. Fr. 100.– für eine Sitzung von weniger als zwei Stunden.

Die Vorbereitung der Sitzungen ist mit dieser Entschädigung abgegolten.

Art. 4 2. Entschädigung für Vorsitz

Hat ein Richter oder Ersatzrichter den Vorsitz zu führen, erhöht sich sein Taggeld um 50 %.

Art. 5 3. Ausserordentliche Aufwendungen

Für ausserordentliche Aufwendungen eines Richters oder Ersatzrichters kann das Obergericht im Ausnahmefall die Ausrichtung einer Zusatzentschädigung von Fr. 30.– bis Fr. 60.– pro Stunde bewilligen.

Art. 6 D. Arbeitsgerichte
1. Präsident und Gerichtsschreiber

Für die hauptamtlich im Staatsdienst stehenden Präsidenten und Gerichtsschreiber beträgt die Entschädigung:

  1. für die Präsidenten Fr. 50.– und die Gerichtsschreiber Fr. 40.– pro Fall ohne Hauptverhandlung;

  2. für die Präsidenten Fr. 100.– und die Gerichtsschreiber Fr. 80.– pro Fall mit Hauptverhandlung.

Für die nicht hauptamtlich im Staatsdienst stehenden Präsidenten und Gerichtsschreiber beträgt die Entschädigung:

  1. für die Präsidenten Fr. 120.– und die Gerichtsschreiber Fr. 100.– pro Fall ohne Hauptverhandlung;

  2. für die Präsidenten Fr. 240.– und die Gerichtsschreiber Fr. 200.– pro Fall mit Hauptverhandlung.

Art. 7 2. Arbeitsrichter

Die Entschädigung der Arbeitsrichter beträgt Fr. 75.– pro Fall mit Hauptverhandlung.

Art. 8 E. Richter und Ersatzrichter von kantonalen Gerichten
1. Taggeld

Die Entschädigung für Richter und Ersatzrichter kantonaler Gerichte beträgt:

  1. Fr. 150.– für eine Sitzung von einem halben Tag (4 Stunden);

  2. Fr. 75.– für eine Sitzung von weniger als zwei Stunden.

Art. 9 2. Leseentschädigung

Zur Vorbereitung der Sitzungen wird je nach Umfang und Schwierigkeit eine Leseentschädigung von Fr. 50.– bis Fr. 250.– pro Fall ausgerichtet.

Für ausserordentlich zeitaufwendige Fälle kann die Leseentschädigung bis auf Fr. 500.– erhöht werden, bei besonders geringem Aufwand bis auf Fr. 25.– reduziert werden.

Art. 10 3. Referatsentschädigung

Die Entschädigung für die Ausarbeitung eines schriftlichen Referates beträgt:

  1. Fr. 100.– pro Stunde inkl. die Erledigung der dafür notwendigen Sekretariatsarbeiten;

  2. Fr. 75.– pro Stunde, falls die Sekretariatsarbeiten durch die Gerichtskanzlei ausgeführt werden.

Art. 11 4. Entschädigung für den Vorsitz

Hat der Richter den Vorsitz zu führen, erhöht sich sein Taggeld um 50 %.

Art. 12 F. Spesen

Die Spesenentschädigung für die Richter und Ersatzrichter gemäss den §§ 3, 6 und 8 bemisst sich nach den für Dienstreisen des Staatspersonals geltenden Ansätzen1.

Die Reise vom Wohnort zum Sitzungsort und zurück gilt als Dienstreise.

Footnotes

  1. [1] Dekret über die Festsetzung der Sitzungsgelder, Taggelder und Reiseentschädigungen vom 20. März 1923 (SAR 162.110).

Art. 13 G. Teuerungszulage

Auf den Entschädigungen gemäss den §§ 2–11 werden dieselben Teuerungszulagen ausgerichtet, wie sie das Staatspersonal erhält (Basis 1. Januar 1982).

Art. 14 H. Verfahren

Die Entschädigungen werden vom Präsidenten des jeweiligen Gerichts oder der Abteilung, Kammer oder Kommission festgesetzt.

Die kantonale Verwaltung besorgt die Auszahlung auf Grund der periodischen Meldungen der Gerichte.

Art. 15 J. Schlussbestimmungen
1. Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Dekrets sind alle ihm widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere

  1. das Dekret über die Entschädigungen der nebenamtlichen Richter und der Experten der Anwaltsprüfungskommission vom 14. November 19672;

  2. das Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richter und Ersatzrichter des Verwaltungsgerichts vom 17. März 19693;

  3. § 23 der Verordnung über die Organisation der kantonalen Steuerrekurskommission und das Rekursverfahren vom 25. Juli 19684;

  4. die Verordnung über die Gewährung eines Teuerungszuschlages für die nebenamtlichen Richter und Ersatzrichter des Verwaltungsgerichts vom 1. März 19825;

  5. die Verordnung über die Gewährung eines Teuerungszuschlages für die nebenamtlichen Richter und Ersatzrichter der Steuerrekurskommission, der Schätzungskommission nach Baugesetz und Gewässerschutzgesetz sowie der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom 29. November 19826.

Footnotes

  1. [2] AGS Bd. 6 S. 701; Bd. 7 S. 514; Bd. 8 S. 655; Bd. 12 S. 465
  2. [3] AGS Bd. 7 S. 227
  3. [4] AGS Bd. 7 S. 109, 351; Bd. 8 S. 380; Bd. 9 S. 655
  4. [5] AGS Bd. 10 S. 620
  5. [6] AGS Bd. 10 S. 739

Art. 16 2. Inkrafttreten

Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Es tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.

Aarau, den 12. Dezember 1989

Präsident des Grossen Rates i.V. Leu Staatsschreiber i.V. Meier

Bd. 13 S. 159