155.612
Reglement der Justizleitung über die Anzahl der übrigen Richterinnen und Richter (nebenamtliche Richterinnen und Richter an den Bezirksgerichten; Fachrichterinnen und Fachrichter des Kindes- und Erwachsenenschutzes; Mitglieder der Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht; Mitglieder der Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen; Friedensrichterinnen und Friedensrichter nach Kreisen)
Vom 07.06.2012 (Stand 01.03.2024)
Die Justizleitung des Kantons Aargau,
gestützt auf § 12 Abs. 4 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) vom 6. Dezember 20111,
beschliesst:
1. Bezirksgerichte
Art. 1 Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter
Die Bezirksgerichte im Kanton Aargau verfügen über die nachfolgende Anzahl Bezirksrichterinnen beziehungsweise Bezirksrichter. Die Stellvertretung erfolgt innerhalb des jeweiligen Bezirksgerichts.
Bezirk | Anzahl Bezirksrichterinnen beziehungsweise Bezirksrichter |
|---|---|
Aarau | 8 |
Baden | 12 |
Bremgarten | 6 |
Brugg | 6 |
Kulm | 6 |
Laufenburg | 6 |
Lenzburg | 6 |
Muri | 6 |
Rheinfelden | 6 |
Zofingen | 6 |
Zurzach | 6 |
Art. 2 Abteilung Arbeitsgericht
Die Arbeitsgerichte im Kanton Aargau verfügen gesamthaft über 36 Fachrichterinnen beziehungsweise Fachrichter (18 Arbeitnehmer- und 18 Arbeitgebervertreterinnen beziehungsweise -vertreter). Die Stellvertretung erfolgt innerhalb der jeweiligen Region.
Die Anzahl Fachrichterinnen und Fachrichter verteilt sich auf die drei Regionen wie folgt:
Region | Anzahl Fachrichterinnen beziehungsweise Fachrichter Arbeitsgericht |
|---|---|
Aarau, Kulm, Lenzburg, Zofingen | 12 |
Baden, Bremgarten, Muri | 12 |
Brugg, Laufenburg, Rheinfelden, Zurzach | 12 |
Art. 3 Abteilung Familiengericht
Die Familiengerichte im Kanton Aargau verfügen gesamthaft über 17–28 Fachrichterinnen beziehungsweise Fachrichter KESR in Voll- und Teilpensen. Die Stellvertretung erfolgt im ganzen Kanton aufgrund eines von der Justizleitung genehmigten Vertretungsplans2.
Sie verfügen gesamthaft über bis zu 14–18 nebenamtliche Fachrichterinnen beziehungsweise Fachrichter KESR. Der Einsatz der nebenamtlichen Fachrichterinnen und Fachrichter KESR erfolgt im Rahmen ihres Fachgebietes. Die Stellvertretung erfolgt im ganzen Kanton.
Darüber hinaus verfügen die Familiengerichte im Kanton Aargau über 3–6 weitere Fachrichterinnen beziehungsweise Fachrichter KESR im Voll- und Teilzeitpensum, deren Einsatz befristet ist.
2. Schlichtungsstellen
2.1. Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht
Art. 4 Präsidium der Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht
Die Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht verfügen über 7–13 Präsidentinnen beziehungsweise Präsidenten.
Die Stellvertretung erfolgt im ganzen Kanton.
Art. 5 Weitere Mitglieder der Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht
Die Anzahl der weiteren Mitglieder besteht je zur Hälfte aus Mieter- und Vermietervetretungen und bestimmt sich gemäss nachfolgender Tabelle.
Bezirke | Anzahl weitere Mitglieder |
|---|---|
Aarau | 8 |
Baden | 10 |
Bremgarten | 8 |
Brugg | 8 |
Kulm | 6 |
Laufenburg | 6 |
Lenzburg | 8 |
Muri | 6 |
Rheinfelden | 8 |
Zofingen | 8 |
Zurzach | 6 |
2.2. Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen
Art. 6 Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen
Die Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen verfügt über 4–6 weitere Mitglieder (nebst der Präsidentin beziehungsweise dem Präsidenten).
Die Stellvertretung der Präsidentin beziehungsweise des Präsidenten erfolgt durch ein Mitglied der Schlichtungsstelle.
2.3. Friedensrichterinnen und Friedensrichter
Art. 7 Anzahl pro Kreis
Die Anzahl der Friedensrichterinnen beziehungsweise Friedensrichter bestimmt sich gemäss nachfolgender Tabelle.
Kreis | Anzahl Friedensrichterinnen beziehungsweise Friedensrichter3 |
|---|---|
Kreis I, Bezirk: Aarau | 2–4 |
Kreis II, Bezirk: Aarau | 2–3 |
Kreis III, Bezirk: Baden | 3–5 |
Kreis IV, Bezirk: Baden | 3–6 |
Kreis V, Bezirk: Baden | 3–4 |
Kreis VI, Bezirk: Bremgarten | 3–4 |
Kreis VII, Bezirk: Bremgarten | 3–4 |
Kreis VIII, Bezirk: Brugg | 3–5 |
Kreis IX, Bezirk: Kulm | 3–5 |
Kreis X, Bezirk: Laufenburg | 3 |
Kreis XI, Bezirk: Lenzburg | 2–3 |
Kreis XII, Bezirk: Lenzburg | 2–3 |
Kreis XIII, Bezirk: Muri | 3 |
Kreis XIV, Bezirk: Rheinfelden | 3–6 |
Kreis XV, Bezirk: Zofingen | 2–4 |
Kreis XVI, Bezirk: Zofingen | 2–4 |
Kreis XVII, Bezirk: Zurzach4 | 3–4 |
Art. 8 Rücktritt beziehungsweise Verzicht auf Kandidatur zur Wiederwahl
Im Zeitpunkt des Rücktritts beziehungsweise Verzichts auf Kandidatur zur Wiederwahl einer Friedensrichterin beziehungsweise eines Friedensrichters in einem Kreis klärt die zuständige Gerichtspräsidentin beziehungsweise der zuständige Gerichtspräsident ab, ob allenfalls aufgrund einer Fallübernahme durch die im Amt verbleibenden Friedensrichterinnen und Friedensrichter auf die Neubesetzung der frei werdenden Stelle verzichtet werden kann, wenn dies aufgrund des oben festgelegten Mindestbestandes möglich ist.
Die jeweilige Gerichtspräsidentin beziehungsweise der jeweilige Gerichtspräsident leitet die Rückmeldung an die Justizleitung weiter.
Art. 9 Ausschreibung
Vor der Ausschreibung teilt die Justizleitung der Staatskanzlei die konkret auszuschreibende Anzahl Friedensrichterinnen beziehungsweise Friedensrichter pro Kreis mit.
Liegen nach Ablauf der Anmeldefrist sowie der gegebenenfalls angesetzten Nachfrist weniger Anmeldungen vor als Friedensrichterstellen ausgeschrieben wurden, können die in stiller Wahl gewählten Friedensrichterinnen beziehungsweise Friedensrichter dieses Kreises der Justizleitung einen Antrag auf Abweichung von der ausgeschriebenen Anzahl stellen. Die Justizleitung erlässt den entsprechenden Beschluss und legt die Anzahl innerhalb des Rahmens der obenstehenden Tabelle fest.
3. Schlussbemerkung
Art. 10 Änderungen
Die in diesem Reglement festgelegte Anzahl der übrigen Richterinnen und Richter kann bei Bedarf durch die Justizleitung geändert werden.
4. Übergangsrecht für die Mitglieder der Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht sowie die Friedensrichterinnen und Friedensrichter
Art. 11 Übergangsrecht
Von den in den §§ 5 und 7 festgelegten Maximalbeständen kann vorübergehend während der kommenden zwei Amtsperioden (bis 31. Dezember 2020) abgewichen werden.
Die Justizleitung legt die Ausnahmen mit separaten Beschlüssen im Einzelfall fest.
5. Inkrafttreten
Art. 12 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt gestaffelt mit dem jeweiligen Beginn der neuen Amtsperioden in Kraft.
Für die ab 1. Januar 2013 ihre Amtsperiode beginnenden Richterinnen und Richter tritt das Reglement per 1. Januar 2013 in Kraft.
Für die übrigen Richterinnen und Richter tritt das Reglement per 1. April 2013 in Kraft.
Aarau, 7. Juni 2012
Obergerichtspräsident Armin Knecht Leiter Justizverwaltung Urs Hodel
2012/6-08