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Vereinbarung zwischen den Regierungsräten der Kantone Aargau und Zürich betreffend Zivilstandsdienst der Gemeinde Bergdietikon
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Vereinbarung zwischen den Regierungsräten der Kantone Aargau und Zürich betreffend Zivilstandsdienst der Gemeinde Bergdietikon Vom 23. März 2004 und 26. Mai 2004
Die Regierungen der Kantone Aargau und Zürich
vereinbaren:
Art. 1
Die politische Gemeinde Bergdietikon bildet zusammen mit den politi- Zivilstandskreis schen Gemeinden Aesch, Birmensdorf, Dietikon, Geroldswil, Oberengstringen, Oetwil a.d.L., Schlieren, Uitikon, Unterengstringen, Urdorf und Weiningen den Zivilstandskreis Dietikon mit Sitz in Dietikon.
Art. 2
Im Zivilstandskreis Dietikon kommt im Bereich des Zivilstandswesens Anwendbares ergänzend zum Bundesrecht das zürcherische Recht zur Anwendung. Dies Recht gilt insbesondere für den Rechtsschutz gegen zivilstandsrechtliche Anordnungen.
Gesuche von Brautleuten um Führung des Namens der Ehefrau (Art. 30 Abs. 2 ZGB 1)) werden nach Zürcher Verfahrensrecht behandelt.
Art. 3
Die politischen Gemeinden des Zivilstandskreises Dietikon regeln in Gemeindevertrag einem Vertrag die Art des Zusammenwirkens, die Kostentragung und die Organisation des Zivilstandsamts Dietikon sowie die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten, die nach Gesetz den Gemeinden oder den Gemeindeorganen zukommen.
Der Vertrag bedarf zur Gültigkeit der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Zürich.
AGS 2004 S. 81 1) Schweizerisches Zivilgesetzbuch (SR 210)
210.175 Zivilstandsdienst der Gemeinde Bergdietikon
Art. 4
Aufsicht Alle Aufgaben, die das Bundesrecht den kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen zuweist, werden von den Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen des Kantons Zürich wahrgenommen.
Art. 5
Haftung Haftbar im Sinne von Art. 46 Abs. 2 ZGB ist im Umfang der übernommenen Aufgaben der Kanton Zürich.
Art. 6
Schiedsgericht Bei Streitigkeiten zwischen den beiden Vereinbarungskantonen entscheidet ein Schiedsgericht. Jede kantonale Aufsichtsbehörde ernennt ein Mitglied. Das Präsidium obliegt der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Eidgenössischen Amts für das Zivilstandswesen.
Art. 7
Kündigung Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer 12-monatigen Kündigungsfrist je auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Art. 8
Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Grossen Rat des Kantons Aargau am 1. September 2004 in Kraft.
Art. 9
Übergangsrecht Fälle, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung beim Zivilstandsamt Bergdietikon hängig sind, gehen an das Zivilstandsamt Dietikon über.
Art. 10
Publikation Diese Vereinbarung ist in den Gesetzessammlungen der beiden Kantone zu publizieren.
Zivilstandsdienst der Gemeinde Bergdietikon 210.175
Art. 11
Diese Vereinbarung wird dem Bundesamt für Justiz zur Kenntnis gebracht. Kenntnisgabe Die Kenntnisgabe erfolgt durch die Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen an Bund des Kantons Aargau.
Aarau, 23. März 2004 Regierungsrat Aargau Landammann: BROGLI Staatsschreiber:
i. V. MEIER Zürich, 26. Mai 2004 Regierungsrat Zürich Präsident: JEKER Staatsschreiber: HUSI Vom Grossen Rat genehmigt: 23. März 2004 Ablauf der Referendumsfrist: 13. Juli 2004 3