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Verordnung über die Prüfung zum Erwerb des Fähigkeitsausweises zur Führung eines Betreibungsamtes
Vom 28.09.2005 (Stand 01.07.2024)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf die §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 4 und 9 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) vom 22. Februar 20051,
beschliesst:
1. Prüfung
Art.
1 I. Zulassung zur Prüfung
1. Anmeldung
Mit der schriftlichen Anmeldung zur Prüfung sind einzureichen:
ein kurz gefasster Lebenslauf mit Darstellung des bisherigen Bildungsweges sowie der bisherigen beruflichen Tätigkeit;
ein Handlungsfähigkeitszeugnis;
ein Auszug aus dem Betreibungsregister über die letzten fünf Jahre;
ein Auszug aus dem eidgenössischen Strafregister;
der Ausweis über eine hinreichende praktische Tätigkeit;
der Ausweis über den Besuch von fachspezifischen Kursen.
Das Ausstellungsdatum der Zeugnisse und Registerauszüge gemäss lit. b, c und d darf nicht mehr als drei Monate zurückliegen.
Art. 2 2. Hinreichende praktische Tätigkeit
Eine hinreichende praktische Tätigkeit liegt vor, wenn sich die Kandidatin oder der Kandidat über eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit als Betreibungsbeamtin oder Betreibungsbeamter mit einem provisorischen Fähigkeitsausweis oder über eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit als Stellvertreterin oder Stellvertreter ausweist.
Alle übrigen Kandidatinnen und Kandidaten haben sich über eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit auf einem Betreibungsamt auszuweisen sowie eine Empfehlung der vorgesetzten Betreibungsbeamtin oder des vorgesetzten Betreibungsbeamten vorzulegen.
Art. 3 3. Fachspezifische Kurse
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts ist zuständig für die Anerkennung der Fachkurse, die zur Absolvierung der Prüfung vorausgesetzt werden.
Art. 4 4. Entscheid über die Zulassung
Die Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung zur Prüfung. Gegen den Zulassungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
Art. 5 II. Prüfungsgebühr
Die Prüfungsgebühr gemäss § 7 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung (GebührV) vom 13. März 20242 ist innert 10 Tagen nach Zustellung des Zulassungsentscheides einzuzahlen.
Wer die Gebühr trotz Mahnung nicht bezahlt, wird zur Prüfung nicht zugelassen.
…
Art. 6 III. Prüfungsstoff
Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (namentlich SchKG, EG SchKG, Verordnungen und Kreisschreiben des Bundesrates, des Bundesgerichts und des Obergerichts) inklusive die Konkurs- und Betreibungsdelikte;
Grundzüge des Zivilprozessrechts und der kantonalen Behördenorganisation;
Grundzüge des Privatrechts (namentlich Obligationenrecht und Zivilgesetzbuch) sowie des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland.
Art. 7 IV. Durchführung der Prüfung
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer die schriftliche Prüfung bestanden hat.
Art. 8 V. Termine
Die Prüfung wird in der Regel einmal jährlich durchgeführt. Die Prüfungskommission publiziert die Termine rechtzeitig im aargauischen Amtsblatt.
Art.
9 VI. Schriftliche Prüfung
1. Durchführung
Die schriftliche Prüfung umfasst eine Klausurarbeit von vier Stunden.
Die Prüfungskommission bestimmt, welche Hilfsmittel neben den Gesetzestexten verwendet werden dürfen.
Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder andere Unredlichkeiten begeht, besteht die Prüfung nicht und wird von der Prüfung am nächstfolgenden Termin ausgeschlossen.
Art. 10 2. Bewertung
Für die schriftliche Arbeit gilt folgende Notenskala, wobei Abstufungen im Sinn von halben Noten zulässig sind:
sehr schlecht
schlecht
ungenügend
genügend
gut
sehr gut
Die schriftliche Prüfung besteht, wer eine Note von mindestens 4.0 erreicht.
Art. 11 VII. Mündliche Prüfung
An der mündlichen Prüfung wird die Kandidatin oder der Kandidat vor der Prüfungskommission während höchstens einer Stunde befragt.
Die mündliche Prüfung wird mit der Notenskala gemäss § 10 Abs. 1 bewertet.
Art. 12 VIII. Entscheid über das Prüfungsergebnis
Die Prüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt der schriftlichen und der mündlichen Prüfungsnote mindestens 4.0 beträgt. Die Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung zählen gleich.
Die Prüfungskommission gibt das Prüfungsergebnis im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt.
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, muss bei einer Prüfungswiederholung die gesamte Prüfung absolvieren.
2. Entschädigungen
Art. 13 …
Art. 14 II. Entschädigung für Kommissionstätigkeit
Das aus den Reihen der Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamten gewählte Mitglied der Prüfungskommission erhält eine Entschädigung von Fr. 100.– pro Stunde.
3. Schlussbestimmung
Art. 15 Publikation und Inkrafttreten
Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund am 1. Januar 2006 in Kraft.
Aarau, 28. September 2005
Regierungsrat Aargau Landammann Huber Staatsschreiber Dr. Grünenfelder
Vom Bund genehmigt am 28. November 2005
2005 S. 648