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Dekret über die Organisation der Staatsanwaltschaft sowie des kantonalen Untersuchungsamtes und die ergänzende Organisation des Strafuntersuchungswesens bei den Bezirksämtern
Vom 11.06.1974 (Stand 01.04.2001)
Der Grosse Rat des Kantons Aargau,
gestützt auf die §§ 2 und 3 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung, StPO) vom 11. November 1958 sowie auf § 2bis des Gesetzes über die Einrichtung der Bezirksämter vom 16. März 1854,
beschliesst:
Art. 1
Die Staatsanwaltschaft wird mit 6 Staatsanwälten besetzt.
Es ist die gleichmässige Verteilung der Geschäfte anzustreben.
Dem 1. Staatsanwalt ist neben der Geschäftsleitung die Verwirklichung einer einheitlichen Anklagepraxis übertragen.
Art. 2
Es wird ein kantonales Untersuchungsamt geschaffen.
Die ausserordentlichen hauptamtlichen Untersuchungsbeamten werden auf Vorschlag des Regierungsrates vom Grossen Rat gewählt. Sie führen den Titel eines kantonalen Untersuchungsrichters.
Dem Amt wird vom Regierungsrat das erforderliche Kanzleipersonal beigegeben.
Art. 3
Der Regierungsrat ist ermächtigt, neben dem ordentlichen Stellvertreter des Bezirksamtmannes weitere Angestellte des Bezirksamtes mit selbstständigen Stellvertretungsfunktionen im Strafuntersuchungswesen zu betrauen.
Art. 3a
Die in diesem Dekret verwendeten Funktions- und Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.
Art. 4
Dieses Dekret tritt am 1. Juli 1974 in Kraft.
Das Dekret über die Organisation der Staatsanwaltschaft sowie die Schaffung von Stellen eines kantonalen Untersuchungsbeamten und eines Amtsstatthalters des Bezirks Baden vom 1. Dezember 1959/26. Mai 1971 ist aufgehoben.
Aarau, den 11. Juni 1974
Präsident des Grossen Rates Walter Weber Staatsschreiber i.V. Ernst Salm
Bd. 8 S. 707