271.161
Verordnung über die Organisation der kantonalen Steuerrekurskommission und das Rekursverfahren
Vom 25.07.1968 (Stand 01.09.2005)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 73 Abs. 3 des Gesetzes über die direkten Staats- und Gemeindesteuern und über den direkten Finanzausgleich unter den Einwohnergemeinden vom 17. Mai 1966 (Steuergesetz),
beschliesst:
1. Organisation
Art. 1 Konstituierung
Die Steuerrekurskommission wählt für jede Amtsperiode einen Vizepräsidenten.
Art. 2 Kanzlei
Der Regierungsrat wählt auf Vorschlag der Steuerrekurskommission die Sekretäre und das erforderliche Kanzleipersonal.
Art. 3 Inpflichtnahme
Der Regierungsrat nimmt die Mitglieder und die Ersatzmänner der Steuerrekurskommission, die Steuerrekurskommission den Sekretär in Pflicht.
Art. 4 Beschlussfähigkeit, Stimmengleichheit
Die Steuerrekurskommission ist bei Anwesenheit von 4 Mitgliedern beschlussfähig.
Sie fällt ihre Entscheide mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit wird die Beschlussfassung bis zur Vollzähligkeit der Steuerrekurskommission ausgesetzt.
Art. 5 Ausschluss der Öffentlichkeit
Die Verhandlungen und Beratungen der Steuerrekurskommission sind nicht öffentlich.
Art. 6 Obliegenheiten des Vorsitzenden
Dem Präsidenten der Steuerrekurskommission obliegt:
die Bestimmung von Sitzungszeit und Sitzungsort,
die Einberufung zu den Sitzungen, die Festsetzung der Traktanden und die Leitung der Verhandlungen,
die Anordnung aller andern zur Vorbereitung und raschen Erledigung der Rekurse erforderlichen Massnahmen.
Ist der Präsident verhindert, so handelt der Vizepräsident an seiner Stelle.
Art. 7 Aufsichtsbeschwerde
Wegen Amtspflichtverletzung kann gegen die Steuerrekurskommission oder einzelne ihrer Mitglieder beim Grossen Rat Beschwerde geführt werden.
Art. 8 Tätigkeitsbericht
…
Grundsätzliche Entscheide werden jährlich in der Sammlung «Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide» veröffentlicht.
2. Verfahren
Art. 9 Zuständigkeit
Die Steuerrekurskommission beurteilt Rekurse gegen:
Einspracheentscheide des kantonalen Steueramtes betreffend Quellensteuern (§ 20 des Steuergesetzes),
Einspracheentscheide der Steuerkommission betreffend die Steuerpflicht und die Festsetzung des steuerbaren Einkommens und Vermögens (§§ 98 und 99 des Steuergesetzes),
Einspracheentscheide der Steuerkommission und des kantonalen Steueramtes betreffend Revision und Berichtigung von Berechnungsfehlern (§§ 105 und 106 des Steuergesetzes),
Einspracheentscheide des kantonalen Steueramtes betreffend Bussen, Nach- und Strafsteuern sowie Strafzahlungen (§§ 127, 129, 130, 131 und 132 des Steuergesetzes),
Entscheide des kantonalen Steueramtes über Bestand und Umfang der Gemeindesteuerpflicht und über die Ausscheidungsgrundlagen (§ 154 des Steuergesetzes),
Einspracheentscheide der Steuerkommission betreffend Bestand und Umfang der Kirchensteuerpflicht (§ 156 des Steuergesetzes),
Einspracheentscheide des kantonalen Steueramtes auf Grund des Gesetzes über die Besteuerung der Aktiengesellschaften, der Kommanditaktiengesellschaften, der Gesellschaften mit beschränkter Haftung und der Genossenschaften mit wirtschaftlichen Zwecken vom 18. Januar 1945,
Einspracheentscheide des kantonalen Steueramtes auf Grund des Gesetzes über die Grundstückgewinnsteuer vom 22. Januar 1962,
Einspracheentscheide des kantonalen Steueramtes auf Grund des Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 16. Februar 1922.
Die Zuständigkeit der Steuerrekurskommission zur Beurteilung von Beschwerden in Wehrsteuer-, Verrechnungssteuer- und Militärpflichtersatzsachen richtet sich nach den Vorschriften der einschlägigen Bundesgesetze und der kantonalen Ausführungserlasse.
Art. 10 Einreichung
Der Gemeinderat, die Kirchenpflege, das kantonale Steueramt und der Dritte haben ihre Rekurse im Doppel einzureichen.
Art. 11 Anhörung der Beteiligten
Die Rekurse werden zur Erstattung einer Vernehmlassung zugestellt:
bei Rekursführung durch den Steuerpflichtigen dem Gemeindesteueramt zur Vernehmlassung innert 10 Tagen und zur Weiterleitung an das kantonale Steueramt, das innert 30 Tagen eine Vernehmlassung zu erstatten hat,
bei Rekursführung durch den Gemeinderat, die Kirchenpflege, das kantonale Steueramt oder durch einen Dritten dem Steuerpflichtigen zur Vernehmlassung innert 30 Tagen.
Die Fristen können auf begründetes Gesuch hin vom Präsidenten angemessen erstreckt werden.
Art. 12 Untersuchung
Der Präsident, das mit der Instruktion betraute Mitglied oder der von der Steuerrekurskommission beauftragte Sekretär nimmt die Untersuchungen und Beweisaufnahmen gemäss § 100 Abs. 1 des Steuergesetzes vor.
Dieser führt, ohne an die Anträge der Parteien gebunden zu sein, die in den §§ 77 ff. des Steuergesetzes vorgesehenen Untersuchungen durch und macht den Steuerpflichtigen und den Auskunftspflichtigen auf die Folgen der Weigerung (§ 127 des Steuergesetzes) aufmerksam.
Art. 13 Beizug von Sachverständigen
Zur Abklärung bestimmter tatsächlicher Verhältnisse kann die Steuerrekurskommission Sachverständige beiziehen. Sie kann auch von Sachverständigen des kantonalen Steueramtes Gutachten einholen.
Gutachten von Sachverständigen sind den Parteien unter Ansetzung einer Frist zur Vernehmlassung zu eröffnen.
Die Durchführung einer vom Steuerpflichtigen beantragten Expertise kann von der Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden.
Art. 14 Anhörung des Steuerpflichtigen nach Durchführung der Untersuchung
Ergibt sich nach Durchführung der Untersuchung, dass der angefochtene Entscheid zum Nachteil des Steuerpflichtigen abgeändert werden müsste, so ist davon dem Rekurrenten vor der Urteilsfällung schriftlich Kenntnis zu geben, und er ist zur Stellungnahme innert einer angemessenen Frist aufzufordern.
Art. 15 Aktenzirkulation
Nach Abschluss der Untersuchung gehen die Akten mit einem Antrag des Präsidenten, des instruierenden Mitgliedes oder des Sekretärs bei den Mitgliedern der Steuerrekurskommission in Zirkulation.
Art. 16 Vermittlungsversuch
Der Präsident, das instruierende Mitglied oder der Sekretär ist befugt, in Rekursfällen, bei denen die Steuerfaktoren nach Ermessen festgesetzt werden müssen, eine Vermittlung zwischen den Beteiligten zu versuchen.
Das Ergebnis der Vermittlung ist mit Bericht und Antrag der Steuerrekurskommission zur Beschlussfassung zu unterbreiten.
Art. 17 Verletzung des prozessualen Anstandes
Wer im Rekursverfahren den prozessualen Anstand grob verletzt, kann von der Steuerrekurskommission mit einem Verweis oder mit einer Ordnungsbusse bis Fr. 200.– bestraft werden.
Art. 18 Inhalt des Entscheides
Der Entscheid hat zu enthalten:
die Namen der mitwirkenden Mitglieder,
die Bezeichnung des Rekurrenten und des angefochtenen Entscheides,
die Anträge der Beteiligten und eine kurze Darstellung der wesentlichen tatsächlichen Verhältnisse,
die rechtlichen Erwägungen,
die Entscheidung über die Streitsache und die Kostenauflage,
die Zeit des Erlasses,
die Unterschrift des Vorsitzenden und des Sekretärs oder eines Mitgliedes der Steuerrekurskommission,
die Rechtsmittelbelehrung,
das Datum des Versandes.
Art. 19 Eröffnung des Entscheides
Der Entscheid wird dem Steuerpflichtigen, dem rekurrierenden Dritten, dem kantonalen Steueramt und dem Gemeindesteueramt gegen Empfangsbescheinigung zugestellt.
Art. 20 Kontrolle und Aufbewahrung der Akten
Die Steuerrekurskommission, das kantonale Steueramt und das Gemeindesteueramt führen über den Ein- und Ausgang der Rekursakten Kontrolle.
Die Steuerrekurskommission hat die Akten während 20 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides aufzubewahren.
3. Kosten
Art. 21 …
Art. 22 …
4. Entschädigungen
Art. 23 …
Art. 24 Sachverständigenhonorar
Sachverständige erhalten eine Entschädigung nach Ermessen der Steuerrekurskommission.
5. Schlussbestimmung
Art. 25 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1968 in Kraft.
Aarau, den 25. Juli 1968
Im Namen des Regierungsrates Der Landammann Dr. L. Weber Der Staatsschreiber Dr. H. Suter
Bd. 7 S. 109