301.515
Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen
Vom 09.05.2007 (Stand 01.01.2013)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf Art. 13 Abs. 2 lit. i und Abs. 4 sowie Art. 51, 56 und 61 des Bundesgesetzes über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) vom 8. Oktober 20041, Art. 45 der Verordnung über die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsverordnung) vom 16. März 20072, die §§ 13 Abs. 2 und 27 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) vom 26. März 19853 sowie § 91 Abs. 2bis lit. a der Kantonsverfassung,
beschliesst:
Art. 1 Unabhängige Instanz und Verfahren
Für die Zustimmung zur Entnahme regenerierbarer Gewebe oder Zellen bei urteilsunfähigen oder minderjährigen Personen (Art. 13 Abs. 2 lit. i Transplantationsgesetz) ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuständig.
Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Gesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege4.
Art. 2 Zuständigkeit für den weiteren kantonalen Vollzug
Soweit der Bund einer kantonalen Behörde weitere Vollzugsaufgaben überträgt, ist der Kantonsärztliche Dienst des Departements Gesundheit und Soziales zuständig.
Art. 3 Pflichten der Spitäler
Nebst den ihnen vom Bundesrecht direkt übertragenen Aufgaben haben die betreffenden Spitäler folgende Pflichten:
Ernennung der für die lokale Koordination zuständigen Person und deren Meldung an die Nationale Zuteilungsstelle,
Organisation und Durchführung der erforderlichen Fort- und Weiterbildungsprogramme,
Definition und Sicherstellung von Prozessen im Sinne von Art. 45 Abs. 1 der Transplantationsverordnung,
adäquate Information in Abstimmung mit Bund und Kanton,
Vollzug weiterer ihnen vom Kantonsärztlichen Dienst übertragenen Aufgaben.
Art. 4 Publikation und Inkrafttreten
Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
Aarau, 9. Mai 2007
Regierungsrat Aargau Landammann Hasler Staatsschreiber Dr. Grünenfelder
2007 S. 97