Lexipedia
Pagina principalaNewsExplorarRegister
Cundiziuns d'utilisaziunProtecziun da datasAgid
S'annunziar

Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände im Bereich der Tierhaltung und Tierschlachtung

363.111 · Aargau Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-ag/sar/363-111/de/verordnung-uber-den-vollzug-der-bundesgesetzgebung-uber-lebensmittel-und-gebrauchsgegenstande-im-bereich-der-tierhaltung-und-tierschlachtung

Consultà ils 4 sett. 2026

  1. Documents
  2. Aargau
  3. Aargau Gesetzessammlung
Funtauna

Quest text n’è betg pli en vigur.

363.111

Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände im Bereich der Tierhaltung und Tierschlachtung

Vom 26.02.1997 (Stand 01.01.2010)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf Art. 39 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) vom 9. Oktober 1992, § 50 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007, die §§ 34 und 57 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 20. Januar 2009 sowie § 2 Abs. 1 des Dekrets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November 1977,

beschliesst:

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände sowie dessen Ausführungserlasse im Bereich der Tierhaltung, Tierschlachtung und der Zerlegungsbetriebe, die einer Schlachtanlage angegliedert sind.

Art. 2 Kontrollorgane

Unter der Aufsicht des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin sind als Kontrollorgane für den Vollzug verantwortlich:

  1. die Leitende Tierärztin oder der Leitende Tierarzt;

  2. die Fleischinspektorinnen und Fleischinspektoren;

  3. die Fleischkontrolleurinnen und Fleischkontrolleure.

Das Departement Gesundheit und Soziales bestimmt die Leitende Tierärztin oder den Leitenden Tierarzt sowie die erforderliche Anzahl von Fleischinspektorinnen oder Fleischinspektoren.

Die Leitende Tierärztin oder der Leitende Tierarzt stellt nach Massgabe der Schlachtbetriebe die erforderliche Zahl von Fleischkontrolleurinnen und Fleischkontrolleuren an.

Art. 3 Leitende Tierärztin oder Leitender Tierarzt

Die Leitende Tierärztin oder der Leitende Tierarzt nimmt die durch das Bundesrecht übertragenen Aufgaben wahr. Sie oder er ist darüber hinaus insbesondere zuständig für die:

  1. Entgegennahme von Gesuchen um Genehmigung der Pläne für Schlachtanlagen;

  2. Erteilung von Plangenehmigungen für die Kleinbetriebe;

  3. Erteilung, Verlängerung und Entzug der Betriebsbewilligungen für Schlachtanlagen;

  4. Übertragung weiterer Aufgaben an die Fleischkontrolleurinnen und Fleischkontrolleure gemäss Art. 54 Abs. 1 lit. b und c der Fleischhygieneverordnung (FHyV) vom 1. März 1995;

  5. Organisation und Mitwirkung bei der Ausbildung der Kontrollorgane;

  6. Organisation und Mitwirkung bei der Durchführung der Prüfungen für Fleischkontrolleurinnen und Fleischkontrolleure;

  7. Durchführung der Weiterbildungskurse für Fleischkontrolleurinnen und Fleischkontrolleure;

  8. Anordnung regelmässiger Fleischuntersuchungen in Betrieben, in denen Hausgeflügel, Hauskaninchen, Wild und Fische in grosser Zahl geschlachtet und bearbeitet werden;

  9. Bestimmung der Laboratorien für die Laboruntersuchungen im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung.

Art. 4 Fleischinspektorinnen und Fleischinspektoren

Die Fleischinspektorinnen und Fleischinspektoren erfüllen die nach den Vorgaben des Bundesrechts, insbesondere der FHyV, übertragenen Aufgaben.

Sie nehmen darüber hinaus die gemäss Weisungen der Leitenden Tierärztin oder des Leitenden Tierarztes übertragenen Aufgaben wahr.

Sie stellen Antrag auf Entzug der Betriebsbewilligung für Schlachtanlagen.

Art. 5 Fleischkontrolleurinnen und Fleischkontrolleure

Die Fleischkontrolleurinnen und Fleischkontrolleure führen die nach den Vorgaben des Bundesrechts, insbesondere der Fleischuntersuchungsverordnung (FUV) vom 3. März 1995, vorgeschriebenen Untersuchungen und Kontrollen durch und treffen die erforderlichen Massnahmen und Entscheide.

Sie überwachen die Einhaltung der Vorschriften der Schlachtgewichtsverordnung (SGV) vom 3. März 1995.

Art. 6 Prüfung

Die Prüfung der Fleischkontrolleurinnen und Fleischkontrolleure wird durch eine vom kantonalen Veterinärdienst gewählte Prüfungskommission vorbereitet und abgenommen. Sie entscheidet auch über die Zulassung zur Prüfung.

Die Prüfungskommission besteht aus der Leitenden Tierärztin oder dem Leitenden Tierarzt (Präsidium), zwei Fleischinspektorinnen oder Fleischinspektoren sowie einer Fleischkontrolleurin oder einem Fleischkontrolleur.

Vorbehalten bleibt eine abweichende Regelung im Rahmen einer interkantonalen Absprache.

Die Prüfungsgebühr beträgt Fr. 200.–.

Die Leitende Tierärztin oder der Leitende Tierarzt erteilt die Diplome.

Art. 7 Weiterbildung

Der Kanton überwacht die Einhaltung der Weiterbildungspflicht seiner Kontrollorgane.

Art. 8 Entschädigungen und Gebühren des Kantons

Der Kanton entschädigt die Kontrollorgane.

Die Gebührenerhebung richtet sich nach § 11 der Verordnung über die Gebühren auf dem Gebiete des Gesundheits- und Zivilschutzwesens vom 10. Juni 1991.

Art. 9 …

Art. 10 Rechtsmittel

Gegen Verfügungen von Kontrollorganen über Massnahmen im Sinne des LMG kann beim kantonalen Veterinärdienst innert 5 Tagen (Art. 55 Abs. 1 LMG) Einsprache erhoben werden.

Gegen Einspracheentscheide sowie gegen die übrigen Verfügungen der Kontrollorgane kann Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales erhoben werden. Dessen Entscheid ist an das Verwaltungsgericht weiterziehbar.

Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. Art. 55 Abs. 2 und 3 LMG bleibt vorbehalten.

Soweit die Lebensmittelgesetzgebung keine anderen Bestimmungen enthält, gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.

Gegen Entscheide der Prüfungskommission gemäss § 6 dieser Verordnung kann innert 30 Tagen beim Departement Gesundheit und Soziales Beschwerde erhoben werden. Dessen Entscheid ist an das Verwaltungsgericht weiterziehbar.

Art. 11 Änderung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrates vom 8. November 1982 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

Die Verordnung über die Gebühren auf dem Gebiete des Gesundheits- und Zivilschutzwesens vom 10. Juni 1991 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Fleischschauverordnung vom 6. März 1959 wird aufgehoben.

Art. 13 Publikation, Inkrafttreten

Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. April 1997 in Kraft.

Aarau, 26. Februar 1997

Regierungsrat Aargau Landammann Bircher Staatsschreiber Pfirter

1997 S. 66