396.111
Vollziehungsverordnung über die Ausübung des Viehhandels
Vom 26.11.1943 (Stand 01.09.2005)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 5 des Grossratsbeschlusses über die Ausübung des Viehhandels vom 17. November 1943,
beschliesst:
Art. 1
Die Viehhändler sind verpflichtet, die Viehhandelskontrollen gewissenhaft zu führen.
Ergibt die Überprüfung, dass die Kontrollen unrichtig oder unvollständig sind, so kann dem Händler das Patent entzogen oder eine Erneuerung verweigert werden.
In jedem Falle erhöhen sich die Umsatzgebühren für die in der Kontrolle nicht aufgeführten Tiere um die Hälfte.
Art. 2
Der Kantonstierarzt und die Bezirkstierärzte überwachen den Viehhandel gemäss den Weisungen des Departements Gesundheit und Soziales.
Die Viehinspektoren, die Fleischschauer und die Organe der Polizei haben ihnen dabei die erforderliche Hilfe zu gewähren.
Art. 3
Die Bezirkstierärzte haben insbesondere auf Kosten des Händlers alljährlich die Händlerstallungen zu besichtigen und den Befund dem Händler auf vorgeschriebenem Formular zu bescheinigen.
Art. 4
Die Viehinspektoren und Fleischschauer haben den Organen der Seuchenpolizei die verlangten Angaben über den Umsatz der Händler zu machen und Einsicht in die Viehverkehrs- und Fleischschaukontrollen zu gewähren.
Art. 5
Die Organe der Seuchenpolizei, inbegriffen die Viehinspektoren und Fleischschauer, haben dem Departement Gesundheit und Soziales von allen Widerhandlungen gegen Vorschriften über den Viehhandel Mitteilung zu machen.
Ist eine Strafuntersuchung wegen einer solchen Übertretung eingeleitet, so sind die Akten dem Departement Gesundheit und Soziales zur Vernehmlassung zu unterbreiten.
Art. 6
Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Vollziehungsverordnung werden gemäss § 26 Abs. 2 der Interkantonalen Übereinkunft über den Viehhandel vom 13. September 1943 bestraft.
Art. 7
Strafbefehle und Strafurteile wegen Widerhandlungen gegen Vorschriften über den Viehhandel sind in einem Exemplar dem Departement Gesundheit und Soziales zuzustellen.
Ebenso sind Strafbefehle und Strafurteile, die sich gegen einen Viehhändler richten, unabhängig von der Art des Delikts, dem Departement Gesundheit und Soziales zu eröffnen.
Art. 8
Der Vollzug der Interkantonalen Übereinkunft über den Viehhandel und der zugehörigen Ausführungsvorschriften ist Sache des Departements Gesundheit und Soziales.
Gegen deren Verfügungen kann innert 20 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.
Die rechtskräftigen Verfügungen und Entscheidungen sind gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.
Art. 9
Durch diese Verordnung werden aufgehoben:
Regierungsbeschluss betreffend die Vollziehung der interkantonalen Übereinkunft betreffend die Ausübung des Viehhandels und der zugehörigen Grossratsverordnung vom 23. Januar 1922, vom 27. April 1923,
Regierungsbeschluss über den Vollzug der interkantonalen Übereinkunft betreffend die Ausübung des Viehhandels und der zugehörigen Grossratsverordnungen vom 23. Januar 1922 und 20. März 1923, vom 3. Januar 1933.
Sie tritt am 1. Januar 1944 in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
Aarau, den 26. November 1943
Im Namen des Regierungsrates Der Landammann Rüttimann Der Staatsschreiber Dr. W. Heuberger
Bd. 3 S. 279