Lexipedia
Pagina principalaNewsExplorarRegister
Cundiziuns d'utilisaziunProtecziun da datasAgid
S'annunziar

Verordnung über schulische Laufbahnentscheide und Prüfungsmodalitäten im Rahmen der ausserordentlichen Lage

401.117 · Aargau Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-ag/sar/401-117/de/verordnung-uber-schulische-laufbahnentscheide-und-prufungsmodalitaten-im-rahmen-der-ausserordentlichen-lage-covid-19

Consultà ils 4 sett. 2026

  1. Documents
  2. Aargau
  3. Aargau Gesetzessammlung
Funtauna

Quest text n’è betg pli en vigur.

401.117

Verordnung über schulische Laufbahnentscheide und Prüfungsmodalitäten im Rahmen der ausserordentlichen Lage (COVID-19)

Vom 06.05.2020 (Stand 07.05.2020)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 13a Abs. 3 des Schulgesetzes vom 17. März 1981, die §§ 12 Abs. 1, 38 Abs. 1 und 39 Abs. 2 des Dekrets über die Mittelschulen (Mittelschuldekret) vom 20. Oktober 2009, Art. 3 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung der kantonalen Prüfungen 2020 der eidgenössischen Berufsmaturität und die Promotion angesichts der Pandemie des Coronavirus (COVID-19-Verordnung kantonale Berufsmaturitätsprüfungen) vom 29. April 2020 sowie Art. 1 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung der kantonalen gymnasialen Maturitätsprüfungen 2020 angesichts der Pandemie des Coronavirus (COVID-19-Verordnung gymnasiale Maturitätsprüfungen) vom 29. April 2020,

beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die aufgrund der ausserordentlichen Lage (COVID-19) im Abschlussjahr 2019/20 für schulische Laufbahnentscheide und Prüfungsmodalitäten erforderlichen Abweichungen von den Bestimmungen der folgenden Verordnungen:

  1. Verordnung über die Laufbahnentscheide an der Volksschule (Promotionsverordnung) vom 19. August 2009,

  2. Verordnung über die Mittelschule (Mittelschulverordnung) vom 3. Juni 2015,

  3. Verordnung über die Promotion und die Maturität an den Mittelschulen (Maturitätsverordnung) vom 23. Juni 1999,

  4. Verordnung über die Handelsmittelschule (V HMS) vom 19. Mai 2010,

  5. Verordnung über die Fachmittelschule (V FMS) vom 19. Mai 2010,

  6. Verordnung über die Informatikmittelschule (V IMS) vom 19. Mai 2010,

  7. Verordnung über die Promotion, die Maturitätsprüfung und die Erlangung der Maturität an der Aargauischen Maturitätsschule für Erwachsene (VPAME) vom 7. Januar 1998.

2. Volksschule

Art. 2 Beurteilungsbelege

Zur Begründung einer Zeugnisnote beziehungsweise einer Leistungsbeurteilung in Worten muss im zweiten Semester des Schuljahrs 2019/20 keine bestimmte Anzahl Beurteilungsbelege ausgewiesen werden. Es gilt das pflichtgemässe Ermessen der für die jeweilige Beurteilung zuständigen Lehrpersonen beziehungsweise Schulbehörden.

Art. 3 Vermerk

In den Lernberichten und Zeugnissen für das Schuljahr 2019/20 ist folgender Vermerk anzubringen: "Coronavirus-Pandemie: Eingeschränkter Unterricht vom 16. März bis 10. Mai 2020".

3. Mittelschulen

3.1. Gymnasium

Art. 4 Maturitätsprüfung

Sämtliche Grundlagenfächer gemäss § 14 lit. a–d der Maturitätsverordnung sowie auch die Schwerpunktfächer werden im Abschlussjahr 2019/20 ausschliesslich schriftlich geprüft. Vorbehalten bleibt Absatz 2.

Das Schwerpunktfach Bildnerisches Gestalten wird im Abschlussjahr 2019/20 ausschliesslich praktisch geprüft.

Die Prüfungen im Ergänzungsfach entfallen im Abschlussjahr 2019/20.

Art. 5 Maturitätsnoten

In den Prüfungsfächern wird die Maturitätsnote aus drei Vierteln der Vorschlags- und einem Viertel der Prüfungsnote gebildet. Vorbehalten bleibt Absatz 2.

Im Prüfungsfach Musik wird die Maturitätsnote zu einem Viertel aus der Vorschlagsnote zum Fach Musik, zur Hälfte aus der Vorschlagsnote zum Instrumentalunterricht und zu einem Viertel aus der schriftlichen Prüfungsnote Musik gebildet.

3.2 Aargauische Maturitätsschule für Erwachsene (AME)

Art. 6 Grundkurs

Die Studierenden des Grundkurses erhalten am Ende des Frühlingssemesters 2020 kein Zeugnis. Sämtliche Studierende können in den Aufbaukurs 1 eintreten.

Der Promotionszeitpunkt nach Absolvierung des Grundkurses wird verschoben auf das Ende des ersten Semesters des Aufbaukurses und umfasst die Bewertung beider Semester.

Art. 7 Maturitätsprüfung

Sämtliche Grundlagen- und Schwerpunktfächer werden im Abschlussjahr 2019/20 ausschliesslich schriftlich geprüft.

Die Prüfungen im Ergänzungsfach entfallen im Abschlussjahr 2019/20.

Art. 8 Maturitätsnoten

In den Prüfungsfächern wird die Maturitätsnote aus drei Vierteln der Vorschlags- und einem Viertel der Prüfungsnote gebildet.

3.3. Fachmittelschule (FMS)

Art. 9 Berufspraktikum

Das in der 1. oder 2. Klasse FMS zu absolvierende Berufspraktikum wird erlassen, sofern die mit der ausserordentlichen Lage (COVID-19) verbundenen betrieblichen Restriktionen die im Curriculum vorgesehenen Umsetzungen der Praktika erschweren oder verunmöglichen.

Art. 10 Sprachaufenthalte

Den von der ausserordentlichen Lage (COVID-19) in Bezug auf ihre Fachmaturitätsausbildung betroffenen Schülerinnen und Schülern werden die normalerweise vorgesehenen Sprachaufenthalte erlassen.

Art. 11 Abschlussprüfung

Im Abschlussjahr 2019/20 werden fünf Fächer geprüft.

Die Grundlagenfächer Deutsch, Englisch beziehungsweise Französisch beziehungsweise Italienisch sowie Mathematik werden ausschliesslich schriftlich geprüft.

Bei den weiteren Grundlagenfächern, von denen nur eines geprüft wird, sowie beim berufsfeldbezogenen Fach bleibt es bei mündlichen beziehungsweise praktisch-mündlichen Prüfungen.

Die Wahl von Sport oder eines musischen Grundlagenfachs schliesst die Wahl eines musischen berufsfeldbezogenen Fachs aus.

Art. 12 Abschlussnoten Fachmittelschulausweis

In denjenigen Prüfungsfächern, die normalerweise schriftlich und mündlich geprüft werden, im Abschlussjahr 2019/20 nun aber einzig schriftlich, werden die Abschlussnoten aus drei Vierteln der Vorschlags- und einem Viertel der Prüfungsnote gebildet.

Im Übrigen bleibt es bei der hälftigen Gewichtung von Vorschlags- und Prüfungsnote.

4. Berufsbildungsgänge

Art. 13 Ergänzende Regelung zum Bundesrecht

Die Noten aus dem Fernunterricht können für die Berechnung der Semesterzeugnisnote im zweiten Semester 2019/20 beigezogen werden.

Art. 14 Handelsmittelschule und Informatikmittelschule

Führen nur die kantonalen Promotionsregelungen, die das Bundesrecht ergänzen, zu einer Remotion, werden die betroffenen Schülerinnen und Schüler dennoch promoviert.

Wer bereits im Herbstsemester 2019/20 die Promotionsbestimmungen nicht erfüllt hat und diese im Herbstsemester 2020/21 nicht erfüllt, muss die letzten beiden absolvierten Semester repetieren.

5. Schlussbestimmungen

Art. 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 7. Mai 2020 in Kraft und ist befristet bis 31. August 2020.

Aarau, 6. Mai 2020

Regierungsrat Aargau Landammann Dieth Staatsschreiberin Trivigno

2020/6-01