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Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen

411.211 · Aargau Gesetzessammlung

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411.211

Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen

Vom 13.10.2004 (Stand 01.12.2024)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf die §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 1, 6, 17 Abs. 2, 24 Abs. 2, 26 Abs. 3, 28 Abs. 2, 30 Abs. 3, 33 Abs. 3, 39 Abs. 3 und 44 Abs. 2 des Gesetzes über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) vom 17. Dezember 20021, die §§ 6 Abs. 6, 9 Abs. 2, 10, 15 Abs. 2, 16 Abs. 3, 23 Abs. 1 und 2, 31, 43 sowie Anhang IV Ziffer 1 Abs. 2 des Dekrets über die Löhne der Lehrpersonen (Lohndekret Lehrpersonen, LDLP) vom 24. August 20042 und auf § 5 Abs. 1 des Organisationsgesetzes (Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung) vom 26. März 19853,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] SAR 411.200
  2. [2] SAR 411.210
  3. [3] SAR 153.100

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle Lehrpersonen gemäss § 1 des Gesetzes über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL) vom 17. Dezember 20024.

Sie ist auch auf Schulleiterinnen und Schulleiter, externe Fachpersonen sowie Assistenzpersonen der Volksschule anwendbar.

…

Footnotes

  1. [4] SAR 411.200
Cità en

Art. 1a Datenschutz

Der Kanton führt eine elektronische Datenbank

  1. zur Administration der Anstellung und der Löhne der Personen im Geltungsbereich dieser Verordnung;

  2. zur Erfassung von Abwesenheiten und Stellvertretungen;

  3. zur Bewirtschaftung und zum Controlling der personellen Ressourcen der Schulen.

Das Departement Bildung, Kultur und Sport macht den Schulleitungen und Schulsekretariaten der öffentlichen Schulen die dafür erforderlichen Personendaten und Ressourcendaten in einem Abrufverfahren zugänglich.

Das Abrufverfahren ermöglicht den berechtigten Stellen und Personen Zugang zu folgenden Personendaten:

  1. Personalnummer;

  2. Name und Vorname;

  3. Geschlecht;

  4. Geburtsdatum;

  5. Telefonnummern und Mailadresse;

  6. Steuerrechtlicher Wohnsitz;

  7. Sozialversicherungsnummer;

  8. Nationalität;

  9. Ausländerstatus;

  10. Konfession;

  11. Zivilstand und Datum der Änderung;

  12. Vorname, Name, Geburtsdatum, Nationalität und Berufstätigkeit des Ehepartners beziehungsweise des eingetragenen Partners;

  13. Vornamen, Namen, Geschlecht und Nationalität der Kinder;

  14. Funktion, Schulstufe und Schultyp;

  15. Beschäftigungsgrad und Unterrichtspensum;

  16. Lohn, Lohnzuschläge und Lohnabzüge;

  17. Postkonto oder Bankverbindung;

  18. Rentenbezüge Pensionskasse und/oder Invalidenversicherung;

  19. Abwesenheiten, Abwesenheitsgrund (Krankheit, Unfall oder Urlaub) und Stellvertretung;

  20. Belege zur Abwesenheit (Dauer und Grad einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit);

  21. Anstellungsbehörde und Arbeitsort;

  22. Lehrdiplome;

  23. übrige berufliche Tätigkeit, die vom Kanton Aargau besoldet wurde.

Art. 2 …

Art. 3 Verfügungen

In der Form der Verfügung werden erlassen:

  1. Einreihung in die Lohnstufe;

  2. Festsetzung des Lohns und der Lohnzulagen;

  3. Bewilligung für die Ausübung von Nebenbeschäftigungen und die Übernahme von öffentlichen Ämtern sowie die damit verbundenen Auflagen und Regelungen;

  4. Entscheid über die Nichtgewährung von Dienstaltersgeschenken;

  5. Übernahme der Gerichts- und Anwaltskosten gemäss § 21 dieser Verordnung;

  6. Anordnung einer vertrauensärztlichen Untersuchung oder eines Case Managements,

  7. Entscheid über die Nichtgewährung eines Weiterbildungsurlaubs zwecks individueller Weiterbildung.

Cità en

2. Anstellungsbehörden und Schulleitungen

Art. 4 Aufgaben und Kompetenzen der Anstellungsbehörden

Die Anstellungsbehörden haben folgende Aufgaben und Kompetenzen:

  1. Begründung und Auflösung des Anstellungsverhältnisses;

  2. Festsetzung des Anfangslohns und Erlass weiterer Lohnverfügungen;

  3. Ansetzung einer Bewährungszeit gemäss § 11 Abs. 1 lit. c und lit. d GAL;

  4. weitere Kompetenzen gemäss dieser Verordnung.

Cità en

Art. 5 Aufgaben und Kompetenzen der Schulleitungen

Die Schulleitungen tragen die Führungsverantwortung für die ihnen unterstellten Lehrpersonen.

Die Schulleitungen haben das Recht und die Pflicht, bei Entscheiden der Anstellungsbehörden mitzuwirken, welche die ihnen unterstellten Lehrpersonen betreffen.

Lehrpersonen, die mit einem Führungsentscheid der Schulleitung nicht einverstanden sind, können einen Entscheid der Anstellungsbehörde verlangen. Lehrpersonen, deren Schulleitung zugleich Anstellungsbehörde ist, können einen Entscheid der vorgesetzten Behörde verlangen.

Art. 6 Anstellungsbehörden
a) Departement Bildung, Kultur und Sport; Schulleitungen kantonaler Schulen

Das Departement Bildung, Kultur und Sport stellt die Mitglieder der Schulleitung der kantonalen Schulen an.

Die Schulleitungen stellen die Lehrpersonen der kantonalen Schulen an.

Art. 7 …

Art. 8 …

Cità en

3. Begründung des Anstellungsverhältnisses

Art. 9 Ausschreibung

Offene Stellen sind von den Anstellungsbehörden auszuschreiben.

Ein Verzicht auf eine Ausschreibung ist möglich bei befristeten Anstellungsverhältnissen oder bei Anstellungsverhältnissen, deren Beschäftigungsgrad 20 % nicht übersteigt.

Die Ausschreibung erfolgt mindestens einmal im Auftrag der Anstellungsbehörde durch das Departement Bildung, Kultur und Sport.

Art. 10 Vertragsform

Anstellungsverträge sind grundsätzlich schriftlich zu vereinbaren.

Ausgenommen von der Schriftlichkeit sind:

  1. Vertragsänderungen, die sich unmittelbar aus Gesetz, Dekret oder Verordnung ergeben,

  2. Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Lehrperson über stundenweise Stellvertretungseinsätze bis zu drei Monaten im Rahmen eines bereits bestehenden Anstellungsverhältnisses.

Das Departement Bildung, Kultur und Sport stellt den Anstellungsbehörden Musterverträge und -verfügungen bereit und kann dazu entsprechende Vorgaben machen.

Art. 11 Probezeit

Der erste Monat des Anstellungsverhältnisses gilt als Probezeit.

Die Anstellungsbehörde kann mit der Lehrperson vereinbaren, auf eine Probezeit zu verzichten oder die Probezeit auf maximal drei Monate zu verlängern.

Während der Probezeit kann das Anstellungsverhältnis beidseitig jederzeit mit einer Frist von 7 Tagen gekündigt werden.

Art. 12 Befristung des Vertrags

Das Anstellungsverhältnis ist in der Regel unbefristet.

Die Befristung eines Vertrags und dessen Verlängerung sind nur in begründeten Fällen zulässig, namentlich

  1. bei Stellvertretungen,

  2. bei Anstellungen von Lehrpersonen mit einem Beschäftigungsgrad von 25 % oder weniger,

  3. bei Anstellungen von Lehrpersonen, die nicht über die erforderliche Qualifikation für die entsprechende Lehrtätigkeit verfügen,

  4. in Fällen, wo erwartet werden muss, dass die betreffende Stelle in der betreffenden Schule mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht über das Schuljahr hinaus gesichert ist.

Wird ein befristetes Anstellungsverhältnis in ein unbefristetes überführt, ist ein neuer Anstellungsvertrag abzuschliessen.

Art. 13 Rahmenvertrag

Bei Funktionen, die während des Semesters oder von Semester zu Semester von stark schwankenden Unterrichtsverpflichtungen beeinflusst werden und bei denen die Festlegung eines durchschnittlichen Beschäftigungsgrads deshalb von vornherein unmöglich ist, kann ein Rahmenvertrag mit einem definierten minimalen und maximalen Beschäftigungsgrad abgeschlossen werden.

Die Differenz zwischen dem vom Arbeitgeber beziehungsweise von der Arbeitgeberin garantierten minimalen Beschäftigungsgrad und dem von der Lehrperson zu leistenden maximalen Beschäftigungsgrad darf umgerechnet auf die Unterrichtszeit nicht mehr als sechs Unterrichtslektionen betragen.

4. Beendigung des Anstellungsverhältnisses

Art. 14 Beendigungsarten

Das Anstellungsverhältnis endet durch:

  1. Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen;

  2. Kündigung;

  3. fristlose Auflösung;

  4. Ablauf einer befristeten Anstellung;

  5. …

  6. Erreichen der Altersgrenze;

  7. Auflösung infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall;

  8. Tod.

Art. 15 Formvorschriften

Die Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen ist schriftlich zu vereinbaren.

Die Anstellungsbehörde hat die Kündigung und die fristlose Auflösung gegenüber der betroffenen Lehrperson schriftlich begründet zu eröffnen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

Art. 16 Kündigungsvorbehalt bei befristeten Verträgen

Befristete Verträge können mit einem Kündigungsvorbehalt vereinbart werden.

Art. 17 Auflösung des Anstellungsverhältnisses bei externen Stellvertretungen

Ist bei einer externen Stellvertretung der Ablauf des Anstellungsverhältnisses nicht voraussehbar, endet das Anstellungsverhältnis, sobald die vertretene Lehrperson ihre Arbeit wieder aufnimmt.

Art. 18 Erreichen der Altersgrenze

Das Anstellungsverhältnis endet ohne Kündigung am letzten Tag des Schulsemesters, in dem die Lehrperson das 65. Altersjahr vollendet.

Nach Erreichen der Altersgrenze kann das Anstellungsverhältnis grundsätzlich als befristetes Anstellungsverhältnis weitergeführt werden.

Art. 19 Auflösung infolge Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder Unfall

Das Anstellungsverhältnis endet ohne Kündigung im Zeitpunkt der Ausrichtung einer vollen Invalidenrente gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 19595.

Bei andauernder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, spätestens aber im Zeitpunkt der Zusprechung einer Teilinvalidenrente klärt die Anstellungsbehörde die Möglichkeit einer Umgestaltung des Anstellungsverhältnisses ab.

Footnotes

  1. [5] SR 831.20

5. Rechte und Pflichten der Lehrpersonen

Art. 20 Schutz der Persönlichkeit

Kanton, Gemeinden und Gemeindeverbände treffen alle Massnahmen, die zur Verhinderung von sexueller Belästigung und Mobbing notwendig und angemessen sind und informieren die Lehrpersonen über die Wahrnehmung ihrer Rechte.

Der Regierungsrat bezeichnet eine Anlaufstelle für Lehrpersonen, die von sexueller Belästigung oder von Mobbing betroffen sind.

Art. 21 Schutz vor ungerechtfertigten Angriffen

Falls eine Lehrperson bei ungerechtfertigten Angriffen oder Ansprüchen, die im Zusammenhang mit ihrer Aufgabenerfüllung stehen, den Rechtsweg beschreiten muss, prüft der Arbeitgeber beziehungsweise die Arbeitgeberin auf Gesuch hin die Übernahme der Kosten für den Rechtsschutz. Ausgenommen sind interne arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen.

Gerichts- und Anwaltskosten sind vom Arbeitgeber beziehungsweise der Arbeitgeberin zu übernehmen, wenn eine rechtliche Vertretung und beziehungsweise oder die Beschreitung des Rechtswegs notwendig ist, um die Rechte der Lehrperson zu wahren oder finanziellen Schaden abzuwenden oder zu beseitigen.

Art. 22 Personalakten, Datenschutz

Die Anstellungsbehörde bezeichnet die zuständige Stelle für die Führung der Personalakten.

Personendaten dürfen nur so weit bearbeitet werden, als sie für das Anstellungsverhältnis relevante Daten enthalten.

Die zur Führung der Personalakten zuständige Stelle gewährt den Lehrpersonen auf Gesuch hin Auskunft und Einsicht in ihre persönlichen Akten und entscheidet über eine allfällige Berichtigung oder Beseitigung der darin enthaltenen Daten.

Art. 23 Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräch

…

Zuständig für das Gespräch mit den Mitgliedern der Schulleitungen sind die jeweiligen Anstellungsbehörden, für das Gespräch mit den Lehrpersonen die Schulleitung.

Soweit die interne Schulorganisation eine hierarchisch gestufte Führungsstruktur vorsieht, kann das Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräch auf die entsprechende Stufe delegiert werden, bei Assistenzpersonen und externen Fachpersonen auch an Lehrpersonen, die mit diesen zusammen arbeiten.

Auf Grund einer Vereinbarung mit der Lehrperson können in allen Fällen weitere Personen beigezogen werden.

Die wesentlichsten Punkte des Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergesprächs, insbesondere vereinbarte oder angeordnete Personalentwicklungsmassnahmen, sind schriftlich festzuhalten.

Art. 24 Information und Mitsprache

Lehrpersonen haben Anspruch auf eine schriftliche Stellungnahme ihres Arbeitgebers beziehungsweise ihrer Arbeitgeberin zu Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes.

Art. 25 Vertrauensärztliche Untersuchung

Die Anstellungsbehörde kann eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen, wenn berechtigte Zweifel an der Arbeitsfähigkeit oder der Arbeitsunfähigkeit der Lehrperson bestehen.

Art. 26 …

Art. 27 Befreiung vom Amtsgeheimnis

Lehrpersonen können vom Amtsgeheimnis befreit werden, wenn sie als Partei, Zeugin beziehungsweise Zeuge oder gerichtliche Sachverständige vor einem Organ der Rechtspflege aussagen sollen.

Die Ermächtigung zur Äusserung wird auf Gesuch hin von der Vorsteherin beziehungsweise dem Vorsteher des Departements Bildung, Kultur und Sport erteilt.

Die Ermächtigung darf verweigert werden, wenn wichtige Interessen des Kantons, der Gemeinden oder Gemeindeverbände es verlangen oder wenn die Ermächtigung den Schulbetrieb wesentlich beeinträchtigen würde.

Art. 28 Nebenbeschäftigungen

Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn Vorkehrungen zur Verhinderung möglicher Interessenkollisionen getroffen werden und die beanspruchte Arbeitszeit den Schulbetrieb nicht erheblich tangiert, oder die Nebenbeschäftigung der Hauptbeschäftigung dient und im überwiegenden Interesse der Schule liegt.

Die beanspruchte Arbeitszeit ist zu kompensieren oder der Beschäftigungsgrad entsprechend zu reduzieren.

Die Anstellungsbehörde kann Ausnahmen von der Kompensationspflicht und von der Reduktion des Beschäftigungsgrads bewilligen, wenn die Nebenbeschäftigung im überwiegenden Interesse der Schule geleistet wird. Für Lehrpersonen, die auf Gemeindeebene angestellt sind, hat die Anstellungsbehörde dies mit dem Departement Bildung, Kultur und Sport vorgängig abzusprechen.

Die Einnahmen aus Nebenbeschäftigungen verbleiben den Lehrpersonen. Werden dabei die Infrastrukturen der Schule beansprucht, hat die Anstellungsbehörde eine allfällige Entschädigung vertraglich zu regeln.

Art. 29 Arbeitszeugnis

Die Anstellungsbehörde händigt der Lehrperson spätestens am letzten Arbeitstag das Arbeitszeugnis aus. Zwischenzeugnisse werden innerhalb von 14 Tagen ausgestellt.

Cità en

6. Berufsauftrag, Arbeitszeit, Ferien, Urlaub

Art. 30 Allgemeiner Berufsauftrag

Die Erfüllung des Berufsauftrags erfolgt im Rahmen der festgelegten Jahresarbeitszeit.

Der Berufsauftrag gemäss § 24 GAL bildet die Grundlage für das Pflichtenheft der Lehrpersonen. Abänderungen, Ergänzungen oder spezielle Gewichtungen beim konkreten Berufsauftrag werden im Anstellungsvertrag festgehalten.

Ein reduzierter Beschäftigungsgrad verändert den Berufsauftrag grundsätzlich nicht.

Art. 31 …

Art. 32 Besonderer Berufsauftrag
a) Sprachheilfachpersonen

Logopädinnen und Logopäden behandeln grundsätzlich schulpflichtige Kinder, die in der gesprochenen oder geschriebenen Sprache beziehungsweise in ihrer Stimmfunktion beeinträchtigt sind.

Legasthenietherapeutinnen und -therapeuten behandeln grundsätzlich schulpflichtige Kinder, die in der geschriebenen Sprache beeinträchtigt sind.

Die Sprachheilfachpersonen beraten und unterstützen Eltern und Lehrpersonen bei fachlichen Fragestellungen, pflegen die interdisziplinäre Zusammenarbeit, leisten Informationsarbeit, führen im Auftrag des Gemeinderats Abklärungen und Kontrollen durch und bilden sich regelmässig fachlich und methodisch weiter.

Behandlungen, Abklärungen und Kontrollen erfolgen im Rahmen der im Pensenplan festgelegten Unterrichtslektionen.

Art. 33 b) Schulleitung

Der Schulleitung obliegen neben der Führungsverantwortung für die ihr unterstellten Lehrpersonen gemäss § 5 die pädagogische Führung, die Qualitätsentwicklung und -sicherung, die Organisation und Administration des Schulbetriebs sowie die Information und Kommunikation. Die Mitglieder der Schulleitung bilden sich regelmässig bezüglich Fach-, Methoden-, Sozial- und Führungskompetenz weiter.

Die Anstellungsbehörde hat den Berufsauftrag in einem Pflichtenheft näher auszugestalten. Dieses ist mit den betreffenden Personen der Schulleitung vorab auszuhandeln und bildet Bestandteil der jeweiligen Anstellungsverträge.

Art. 33a c) Externe Fachpersonen und Assistenzpersonen

Externe Fachpersonen unterstützen die Schulen, indem sie die vorhandenen personellen und fachlichen Ressourcen stärken oder Kompetenzen einbringen, die in der Schule nicht oder nicht ausreichend vorhanden sind.

Assistenzpersonen unterstützen die Lehrpersonen in Alltagstätigkeiten, indem sie Begleitungs- und Beaufsichtigungsaufgaben übernehmen.

Die Anstellungsbehörde hat den Berufsauftrag in einem Pflichtenheft näher auszugestalten. Dieses ist mit den betreffenden Personen vorab auszuhandeln und bildet Bestandteil der jeweiligen Anstellungsverträge.

Cità en

Art. 33b d) Schulische Heilpädagogik

Die Lehrpersonen für schulische Heilpädagogik unterstützen in Regel- und Kleinklassen diejenigen Kinder und Jugendlichen, die infolge von Lernschwierigkeiten oder einer Behinderung eine heilpädagogische Unterstützung benötigen.

Sie sind hauptverantwortlich für die Förderdiagnostik sowie die Förderplanung und beraten Eltern, Lehrpersonen und die Schulleitung bezüglich Massnahmen im Zusammenhang mit der spezifischen Förderung.

Unterstützung und Förderdiagnostik erfolgen im Rahmen der im Pensenplan festgelegten Unterrichtslektionen.

Art. 34 Aufteilung der Jahresarbeitszeit

Rund 92 % der Jahresarbeitszeit sind im Berufsfeld "Unterricht" zu leisten.

Der restliche Teil von rund 8 % der Jahresarbeitszeit verteilt sich auf das Berufsfeld "Schule".

Für die Funktion der Schulleitung, der externen Fachpersonen sowie der Assistenzpersonen gelten die Regelungen der Arbeitszeitverordnung (AZV) vom 1. September 19996 sowie die §§ 27–34 der Personal- und Lohnverordnung (PLV) vom 25. September 20007.

Footnotes

  1. [6] SAR 161.115
  2. [7] SAR 165.111
Cità en

Art. 35 Berufsfeld "Unterricht"

Das Berufsfeld "Unterricht" umfasst im Wesentlichen folgende Aufgabenbereiche:

  1. Unterrichten und Erziehen,

  2. Planen, Vor- und Nachbereiten des Unterrichts,

  3. Entwickeln und Evaluieren des Unterrichts,

  4. Durchführen der organisatorischen und administrativen Aufträge im Zusammenhang mit der Klasse,

  5. Planen und Durchführen von Klassenveranstaltungen,

  6. Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen für die Klasse respektive Abteilung oder einzelne Fächer,

  7. Beurteilen,

  8. Beraten und Betreuen,

  9. Zusammenarbeit mit den Eltern,

  10. Schülerinnen- und schülerbezogene Zusammenarbeit mit Fachpersonen,

  11. Reflektieren und Weiterentwickeln der eigenen Tätigkeit.

Die Schulleitung teilt die zu erteilenden Lektionen im Rahmen der verfügbaren Ressourcen der Schule und des vertraglich festgelegten Beschäftigungsgrads individuell zu und berücksichtigt dabei die konkrete Belastungssituation der einzelnen Lehrperson im Berufsfeld "Unterricht" sowie deren Einsatz im Berufsfeld "Schule". Die im Pensenplan gemäss Anhang 1 verankerten Lektionen gelten dabei als Richtwerte.

…

…

Cità en

Art. 36 …

Art. 37 …

Art. 38 Berufsfeld "Schule"

Das Berufsfeld "Schule" umfasst im Wesentlichen folgende Aufgabenbereiche:

  1. Mitwirkung an der allgemeinen Schul- und Unterrichtsentwicklung,

  2. institutionelle und vereinbarte individuelle Weiterbildung,

  3. Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen für die ganze Schule oder einzelne Stufen,

  4. Teilnahme an Sitzungen, Konferenzen und Koordinationsanlässen,

  5. Teilnahme an der Öffentlichkeitsarbeit sowie an Schul- und Elternmitwirkungsanlässen.

…

…

…

…

Cità en

Art. 38a Zeitrahmen der Berufsfelder

Für die im Berufsfeld gemäss § 35 zu leistenden Aufgabenbereiche ist vorab pro erteilte Lektion die entsprechende Anzahl Stunden einzuplanen.

Für die im Berufsfeld gemäss § 38 zu leistenden Aufgabenbereiche ist sodann ein Richtwert von rund 8 % der Jahresarbeitszeit einzuplanen, höchstens jedoch bis zum Erreichen der jährlich gemäss Lohndekret Lehrpersonen festgelegten Jahresarbeitszeit.

Art. 38b Klassenlehrpersonen

Der zusätzlichen Aufgabe der Klassenlehrperson an der Volksschule und am Kindergarten ist mit einer entsprechenden zeitlichen Entlastung von 60 Stunden pro Schuljahr Rechnung zu tragen.

Art. 38c Zeitplanung

Die Schulen verfügen über ein bedarfsgerechtes Planungsinstrument zur Festlegung der in den verschiedenen Berufsfeldern zu erfüllenden Aufgaben und den dafür benötigten Zeitaufwand.

Cità en

Art. 38d Abweichungen von der Zeitplanung

Aus persönlichen Zeiterfassungen können keine Ansprüche auf Überstundenkompensation oder Überstundenentschädigung abgeleitet werden.

Von der Schulleitung angeordnete und vom zuständigen Departement vorab zusätzlich bewilligte Überstunden werden auf das folgende Schuljahr übertragen oder ausbezahlt.

Es dürfen maximal 300 Stunden als Überstunden übertragen werden.

Die Überstundenentschädigung berechnet sich auf der Grundlage des für die jeweilige Funktion vorgesehenen Jahreslohns ohne Zulagen. Es werden keine Lohnzuschläge ausbezahlt.

Cità en

Art. 39 Ferien der Lehrpersonen

Die Ferien der Lehrpersonen sind im Laufe des Schuljahrs jeweils während der offiziellen Schulferien zu beziehen.

Die Anstellungsbehörde kann bis zu zwei Schulferienwochen für obligatorische Aktivitäten im Rahmen des Berufsauftrags belegen. Diese sind mindestens ein Jahr im Voraus provisorisch und sechs Monate im Voraus definitiv anzukündigen.

Die restliche Zeit der Schulferien dient der Abgeltung der individuellen Arbeitszeit sowie des Ferienanspruchs im Sinne von § 28 PLV.

Art. 40 Feiertage

Feiertage sind den Sonntagen gleichgestellt. Als Feiertage gelten der Bundesfeiertag, Weihnachten, der Stephanstag, Neujahr, der Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, der Nachmittag des 1. Mai, der Auffahrtstag und Pfingstmontag.

Die Anstellungsbehörde kann Lehrpersonen an den übrigen lokalen Feiertagen, an denen der reguläre Schulunterricht ausfällt, zur Teilnahme an speziellen Schulveranstaltungen verpflichten.

Art. 41 Bezahlter und unbezahlter Kurzurlaub

Lehrpersonen erhalten bezahlten Kurzurlaub für

  1. eigene Heirat oder Eintragung der eigenen Partnerschaft 3 Tage

  2. Heirat oder Eintragung der Partnerschaft in der eigenen Familie 1 Tag

  3. …

  4. beim Tod der Ehe- oder Lebenspartnerin oder des Ehe- oder Lebenspartners sowie der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, von Kindern, von Eltern, von Schwiegereltern und Geschwistern 3 Tage

  5. beim Tod von weiteren Familienangehörigen sowie Verwandten und nahen Bekannten 1 Tag

  6. in allen anderen Fällen Teilnahme an der Bestattung

  7. militärische Rekrutierung gemäss Aufgebot

  8. Umzug des eigenen Haushalts 1 Tag

  9. gerichtliche Vorladung als Zeuge oder Partei Teilnahme

  10. Pflege bei Krankheit eigener Kinder bis 2 Tage

Die Schulleitung sowie Schülerinnen und Schüler beziehungsweise deren Eltern sind rechtzeitig zu informieren, soweit dies möglich ist.

Die Anstellungsbehörde kann bei Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe weiteren bezahlten Kurzurlaub bis maximal fünf Tage pro Jahr bewilligen.

Lehrpersonen bis zum 30. Altersjahr haben für ausserschulische, unentgeltliche Jugendarbeit Anspruch auf einen unbezahlten Urlaub bis maximal 5 Tage pro Jahr. Der gewünschte Zeitpunkt des Jugendurlaubes ist der Anstellungsbehörde mindestens drei Monate im Voraus mitzuteilen.

Abwesenheiten gemäss Absatz 1, die in die unterrichtsfreie Zeit fallen, können nicht kompensiert werden.

Art. 42 Unbezahlter und bezahlter Urlaub

Die Anstellungsbehörden können ihren Lehrpersonen unbezahlten Urlaub gewähren, insbesondere im Zusammenhang mit Personalentwicklungsmassnahmen, externer Aus- und Weiterbildung, Elternschaft, ausserschulischer Jugendarbeit oder freiwilliger Leistungen im öffentlichen Dienst, wenn der Schulbetrieb dies erlaubt. Die maximale Dauer beträgt ein Jahr.

Das Departement Bildung, Kultur und Sport kann bezahlten Urlaub gewähren für die berufliche Weiterbildung und Arbeitseinsätze, die im öffentlichen Interesse geboten sind. Die Lehrperson hat sich allfällige durch entsprechende Arbeitseinsätze entstandene weitergehende Lohnansprüche auf ihren Lohn anrechnen zu lassen.

Art. 43 Urlaub bei Schwangerschaft und Mutterschaft

Lehrerinnen haben Anspruch auf Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub während 13 Schulwochen.

Mindestens 14 Wochen des bezahlten Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaubs sind ab der Niederkunft zu beziehen. Er wird durch die in den Urlaub fallenden Schulferien entsprechend verlängert.

Schiebt die Lehrerin den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung gemäss Art. 16c Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG) vom 25. September 19528 zufolge längeren Spitalaufenthalts des Neugeborenen auf, wird der bezahlte Urlaub unterbrochen. Für die betreffende Zeit ist unbezahlter Urlaub zu beziehen.

Während des Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaubs und den davon berührten Schulferien ruhen die dem Berufsauftrag zugrunde liegenden Pflichten.

Footnotes

  1. [8] SR 834.1

Art. 43a Urlaub des andern Elternteils

Der zweiwöchige Urlaub des andern Elternteils ist innerhalb von 6 Monaten ab der Geburt des Kindes zu beziehen.

Während dieses Urlaubs wird der bisherige Lohn bezahlt.

7. Lohn

Art. 44 Festlegung des Lohns
a) Anfangslohn

Der Anfangslohn der Lehrpersonen wird nach den Vorgaben des Dekrets über die Löhne der Lehrpersonen (Lohndekret Lehrpersonen, LDLP) vom 24. August 20049 und nach den Weisungen des Departements Bildung, Kultur und Sport (BKS) durch Entscheid der Anstellungsbehörde festgelegt. Das BKS kann im Rahmen von personalrechtlichen Verfahren anstelle der Anstellungsbehörde entscheiden.

Die für die jeweilige Funktion relevanten Erfahrungsjahre werden je mit einem Gewichtungsfaktor gemäss Anhang 2 multipliziert und die Ergebnisse werden addiert. Die Summe der gewichteten Erfahrungsjahre wird auf eine ganze Zahl kaufmännisch gerundet und bestimmt die individuelle Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe des Normverlaufs gemäss § 6 Abs. 2 LDLP. Die Unterrichtserfahrung, die funktionsspezifische schulische und für die Lehrtätigkeit relevante berufliche Erfahrung sowie die Schulleitungserfahrung müssen schriftlich belegt sein.

Unterrichts-, Berufs- und Schulleitungserfahrungen werden nur angerechnet, wenn sie im Rahmen einer Anstellung gemacht wurden, die

  1. einen Mindestbeschäftigungsgrad von 30 % umfasste,

  2. eine ununterbrochene Anstellungsdauer von mindestens 170 Tagen einschloss und

  3. eine öffentliche oder staatlich anerkannte Schule betraf.

Die Tätigkeit an einer Volkshochschule, im Erwachsenenbereich oder im Verhältnis mit einer privaten Schulung wird im Rahmen der übrigen Erfahrung gemäss Anhang 2 angerechnet.

Das BKS kann bei Funktionswechseln und bei Wiedereinstiegen nach Anstellungsunterbrüchen vereinfachte Einstufungen bezüglich der Anrechnung von Erfahrungsjahren vornehmen. Zudem kann es in besonderen Fällen von einzelnen Vorgaben zur anrechenbaren Erfahrung abweichen und nach pflichtgemässem Ermessen einstufen.

Footnotes

  1. [9] SAR 411.210
Cità en

Art. 45 b) Lohnanpassungen

Massgebend für die Lohnentwicklung innerhalb des Erfahrungsanteils sind:

  1. die für die Erfahrungshonorierung verfügbare Lohnsumme;

  2. die individuelle Zuordnung zu einer Zone der Normalkurve gemäss § 6 Abs. 2 LDLP;

  3. das pflichtgemässe Ermessen der Anstellungsbehörde in den Fällen von § 46 dieser Verordnung.

Art. 45a …

Art. 46 Eingriff in die Lohnentwicklung

Bei andauernd ungenügenden Leistungen oder mangelnder Bereitschaft, die im Anstellungsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten, stoppt die Anstellungsbehörde nach Rücksprache mit dem Departement Bildung, Kultur und Sport die Lohnentwicklung.

Art. 47 Dienstaltersgeschenke

Die Berechnung der Dienstjahre erfolgt unabhängig vom Beschäftigungsgrad. Bei Arbeitsunterbruch werden frühere Anstellungsjahre angerechnet, für die der Kanton den Lohn direkt an die betreffende Lehrperson ausbezahlte. Unbezahlter Urlaub wird abgezogen.

Die Höhe des Dienstaltersgeschenks bemisst sich nach dem aktuellen Lohn. Bei wechselnden Arbeitspensen kann die Lehrperson beantragen, dass das Dienstaltersgeschenk auf Grund des durchschnittlichen Lohns der vorangegangenen 12 Monate berechnet wird. Falls der Lohn in den letzten 12 Monaten vor der Fälligkeit ohne Verschulden der Lehrperson reduziert wurde, wird das Dienstaltersgeschenk auf der Basis des früheren Beschäftigungsgrads ausgerichtet.

Lehrpersonen erhalten kein Dienstaltersgeschenk, falls das Anstellungsverhältnis im Zeitpunkt der Fälligkeit gekündigt ist und die Lehrtätigkeit in keiner anderen Schule mit direkt vom Kanton entlöhnten Lehrpersonen weitergeführt wird.

Bei andauernd ungenügenden Leistungen oder mangelnder Bereitschaft, die im Anstellungsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten, kann die Anstellungsbehörde auf die Ausrichtung eines Dienstaltersgeschenks verzichten.

Cità en

Art. 48 Prämien

Das Departement Bildung, Kultur und Sport entscheidet auf Antrag der Anstellungsbehörde im Rahmen der zur Verfügung stehenden ordentlichen Mittel über die Ausrichtung von einmaligen Prämien bis Fr. 5'000.– als Naturalgeschenke, in bar oder in Form von bezahltem Urlaub bis maximal fünf Tage. Kriterien sind Qualität oder Quantität der Leistungen sowie das Arbeitsverhalten.

…

Art. 49 Arbeitsmarktzulage

Das Departement Bildung, Kultur und Sport klärt auf Antrag der Anstellungsbehörde ab, ob die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Ausrichtung einer Arbeitsmarktzulage für bestimmte Funktionen oder für einzelne Lehrpersonen gegeben sind.

Der Regierungsrat entscheidet über die ausnahmsweise Ausrichtung einer Arbeitsmarktzulage für bestimmte Funktionen oder für einzelne Lehrpersonen sowie über die Höhe und Zeitdauer dieser Arbeitsmarktzulage.

Art. 50 Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall

Arbeitsverhinderungen als Folge derselben oder anderer Krankheiten oder Unfälle werden bei der Ermittlung des Anspruchs auf Lohnfortzahlung zusammengerechnet.

Wird die Arbeit nach der Beendigung der Lohnfortzahlung und Lohnersatzleistung für mindestens 3 Monate wieder aufgenommen, wird ein neuer Anspruch begründet.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage, so können die Vorgesetzten ein Arztzeugnis verlangen. Bestehen berechtigte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, kann bereits ab dem ersten Tag der Abwesenheit ein Arztzeugnis verlangt werden.

Art. 51 Lohnfortzahlung bei Militär-, Zivilschutz-, Feuerwehr- und zivilem Ersatzdienst

Der Lohn, welcher für die Zeit des Militär-, Zivilschutz-, Feuerwehr und zivilen Ersatzdienstes bezahlt wurde, kann zurückgefordert werden, wenn die Lehrperson die für den Bezug notwendigen Unterlagen nicht einreicht.

8. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 52 Aufhebung geltenden Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Vollziehungsverordnung zum Dekret über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Lehrer an öffentlichen Schulen (Vollziehungsverordnung zum Lehrerbesoldungsdekret) vom 17. Dezember 197110 und die Verordnung über das Verfahren zur Besetzung der Lehrstellen und zur Wahl der Lehrer an der Volksschule (Lehrerwahlverordnung) vom 14. September 198711 aufgehoben.

Footnotes

  1. [10] AGS Bd. 7 S. 769; Bd. 11 S. 63; Bd. 12 S. 171; Bd. 13 S. 43, 169
  2. [11] AGS Bd. 12 S. 257; Bd. 13 S. 571; Bd. 14 S. 43; 1997 S. 142, 241

Art. 53 Änderung geltenden Rechts

Die Verordnung zum Einreihungsplan vom 25. Oktober 200012 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

Die Verordnung über die Staatsbeiträge an das Volksschulwesen vom 6. November 197813 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

Die Verordnung über die psychologischen und ärztlichen Schuldienste vom 25. April 198814 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

Die Verordnung über den Urlaub von Lehrkräften an öffentlichen Schulen (Urlaubsverordnung) vom 12. Mai 197515 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

Die Verordnung über die Volksschule vom 29. April 198516 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

Die Verordnung über den Vollzug der Berufsbildungsgesetzgebung (Berufsbildungsverordnung) vom 23. Dezember 198517 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

Die Verordnung über die Organisation der Kantonalen Schule für Berufsbildung in Aarau vom 28. September 198118 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

Die Verordnung über die Schweizerischen Bauschule Aarau (SBA) vom 12. September 200019 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

Die Verordnung über die Mittelschulen (Mittelschulverordnung) vom 28. Juni 199520 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

Die Verordnung über die Sonderschulung vom 2. Mai 198821 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

Die Verordnung über die Verteilung der Kosten von Sonderschulung und Heimaufenthalt vom 2. Dezember 198522 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

Die Verordnung über die Aargauische Maturitätsschule für Erwachsene vom 9. September 199123 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

Footnotes

  1. [12] AGS 2000 S. 282; 2001 S. 39, 242; 2002 S. 185; 2003 S. 33, 127, 311; 2004 S. 42 (SAR 165.131)
  2. [13] AGS Bd. 9 S. 627; aufgehoben (AGS 2006 S. 215)
  3. [14] AGS Bd. 12 S. 587; Bd. 13 S. 53, 281; Bd. 14 S. 125, 657 1995 S. 51; 1997 S. 387; 2003 S. 247, 325 (SAR 405.111)
  4. [15] AGS Bd. 9 S. 105; aufgehoben (AGS 2006 S. 268)
  5. [16] AGS Bd. 11 S. 489, 577; Bd. 12 S. 101; Bd. 13 S. 9, 135, 529; Bd. 14 S. 101; 1996 S. 119; 1998 S. 181; 2000 S. 81; 2002 S. 188, 422; 2003 S. 251; 2004 S. 68 (SAR 421.311)
  6. [17] AGS Bd. 11 S. 625; aufgehoben (AGS 2007 S. 420)
  7. [18] AGS Bd. 10 S. 436; aufgehoben (AGS 2004 S. 317)
  8. [19] AGS 2000 S. 123; aufgehoben (AGS 2007 S. 420)
  9. [20] AGS 1995 S. 77; 1996 S. 46; 1999 S. 132; 2000 S. 98; 2001 S. 26; 2002 S. 99, 151, 171; 2003 S. 25, 77; 253; 2004 S. 73, 91 (SAR 423.111)
  10. [21] AGS Bd. 12 S. 605; aufgehoben (AGS 2006 S. 231)
  11. [22] AGS Bd. 11 S. 609; aufgehoben (AGS 2006 S. 216)
  12. [23] AGS Bd. 13 S. 600; Bd. 14 S. 696; 1996 S. 385; 1998 S. 47; 2001 S. 109; 2003 S. 78 (SAR 453.111)

Art. 54 …

Art. 55 …

Art. 56 …

Art. 57 …

Art. 58 …

Art. 59 …

Art. 60 …

Art. 61 …

Art. 62 Publikation von Änderungen

Änderungen dieser Verordnung, welche eine Verschlechterung der Stellung der Lehrpersonen mit sich bringen, sind vier Monate vor ihrem Inkrafttreten zu publizieren.

Art. 63 Publikation und Inkrafttreten

Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Anhänge

Anhang 1 : Pensenplan Anhang 2 : Festlegung des Lohns; anrechenbare Erfahrung Anhang I : Ausser Kraft

Aarau, 13. Oktober 2004

Regierungsrat Aargau Landammann Brogli Staatsschreiber Dr. Grünenfelder

2004 S. 242