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Verordnung über die Schülerzahlen der Abteilungen und die Zuteilung der Lektionen an der Volksschule und an Kindergärten

421.336 · Aargau Gesetzessammlung

Versiun dals 1 avust 2008

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-ag/sar/421-336/de/verordnung-uber-die-schulerzahlen-der-abteilungen-und-die-zuteilung-der-lektionen-an-der-volksschule-und-an-kindergarten

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Questa versiun n’è betg pli en vigur dapi ils 1 avust 2011.

421.336

Verordnung über die Schülerzahlen der Abteilungen und die Zuteilung der Lektionen an der Volksschule und an Kindergärten

Vom 12.01.2005 (Stand 01.08.2008)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf die §§ 14 Abs. 1 und 91 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 17. März 1981,

beschliesst:

Art. 1 Primarschule

An Abteilungen der Primarschule gelten folgende Schülerzahlen:

  • 1. Höchstschülerzahl

  • a) 3- und 4-klassige Abteilung 25

  • b) 5-klassige Abteilung 22

  • 2. Mindestschülerzahl 12

Art. 2 Oberstufe

An Abteilungen der Oberstufe gelten folgende Schülerzahlen:

  • 1. Höchstschülerzahl Berufswahljahr 20

  • 2. Mindestschülerzahl

  • a) Bezirksschule 18

  • b) Sekundarschule 13

  • c) Realschule 11

  • d) Berufswahljahr 12

Art. 3 Einschulungsklasse und Kleinklassen

An Abteilungen der Einschulungs- und Kleinklassen gelten folgende Schülerzahlen:

  • 1. Höchstschülerzahl

  • a) Einschulungsklasse 15

  • b) Kleinklasse (inkl. Werkjahr) 12

  • 2. Mindestschülerzahl

  • a) Einschulungsklasse 8

  • b) Kleinklasse (inkl. Werkjahr) 8

Art. 3a Kindergarten

An Abteilungen des Kindergartens gelten folgende Schülerzahlen:

  1. Höchstschülerzahl 24

  2. Mindestschülerzahl 7

Art. 4 Fachunterricht

Für Lerngruppen im Fachunterricht gelten folgende Schülerzahlen, beziehungsweise werden wie folgt Lektionen zugeteilt:

  • 1. Höchstschülerzahl

  • a) Textiles Werken Primarschule und Oberstufe, Werken Oberstufe, Hauswirtschaft, Naturkundliches Praktikum, Geometrisch-technisches Zeichnen, Musikgrundschule 14

  • b) Deutsch für Fremdsprachige 6

  • c) Instrumentalunterricht: alle Instrumente, ausgenommen Trommel (bei weniger Teilnehmenden: 1/3 Lektion pro Schülerin und Schüler) 3

  • d) Instrumentalunterricht: Trommel und Ensembleunterricht 6

  • 2. Mindestschülerzahl

  • a) Wahlpflichtfächer und Wahlfächer (das Departement Bildung, Kultur und Sport kann aus zwingenden Gründen kleinere Gruppen bewilligen und die Anzahl der Lektionen reduzieren) 8

  • b) Wahlpflichtfächer und Wahlfächer, die für die Schullaufbahn unabdingbar sind (Fremdsprachen) 6

  • 3. Latein 6

  • a) Bei Lerngruppen mit 4 oder 5 Schülerinnen und Schülern wird die Lektionenzahl um 1 Lektion reduziert.

  • b) Bei zweiklassigen Lerngruppen mit weniger als 10 Schülerinnen und Schülern wird die Lektionenzahl um 1 Lektion erhöht.

  • c) Bei zweiklassigen Lerngruppen mit 10 und mehr Schülerinnen und Schülern wird die Lektionenzahl um 2 Lektionen erhöht.

Art. 4a Englisch an der Primarschule

Bei Lerngruppen der Primarschule im Fachunterricht Englisch mit weniger als 6 Schülerinnen und Schülern wird die Lektionenzahl um eine Lektion reduziert.

Bei Lerngruppen der Primarschule im Fachunterricht Englisch mit mehr als 25 Schülerinnen und Schülern wird die Lektionenzahl um eine Lektion erhöht.

Art. 5 Überschreiten der Höchstschülerzahlen

Die Höchstschülerzahl einer Abteilung des Kindergartens, der Primarschule und der Oberstufe kann im Bewilligungsverfahren aus wichtigen Gründen und bei im Verlauf eines Schuljahrs Eintretenden um höchstens 3 Schülerinnen und Schüler überschritten werden.

Die Höchstschülerzahl einer Abteilung der Einschulungsklasse, der Kleinklasse (exkl. Werkjahr) und einer Lerngruppe im Fachunterricht kann im Bewilligungsverfahren aus wichtigen Gründen und bei im Verlauf eines Schuljahrs Eintretenden um höchstens 2 Schülerinnen und Schüler überschritten werden.

Die Höchstschülerzahl einer Abteilung Kleinklasse Werkjahr kann aus wichtigen Gründen und bei im Verlauf eines Schuljahrs Eintretenden um höchstens 5 Schülerinnen und Schüler überschritten werden.

Art. 6 Unterschreiten der Mindestschülerzahlen

Die Mindestschülerzahl einer Abteilung des Kindergartens, der Primarschule, der Oberstufe der Einschulungsklasse und der Kleinklasse (inkl. Werkjahr) kann im Bewilligungsverfahren aus wichtigen Gründen und bei im Verlauf eines Schuljahrs Austretenden um höchstens 2 Schülerinnen und Schüler unterschritten werden.

Die Mindestschülerzahl einer Lerngruppe im Fachunterricht kann im Bewilligungsverfahren aus wichtigen Gründen und bei im Verlauf eines Schuljahrs Austretenden mit Bewilligung des Departements Bildung, Kultur und Sport unter Anpassung der Lektionenzahl um höchstens 2 Schülerinnen und Schüler unterschritten werden.

Art. 7 Zuteilung der Klassenlehrerlektionen

Die Zuteilung der Klassenlehrerlektionen erfolgt gemäss den Tabellen Schülerzahlen und Zuteilung der Lektionen.

  1. Primarschule Anhang 1

  2. Oberstufe Anhang 2

  3. Einschulungsklasse und Kleinklassen (inkl. Werkjahr) Anhang 3

  4. Kindergarten Anhang 4

Art. 7a Übergangsregelung: Kindergarten

Gemeinden, die aufgrund der veränderten Schülerzahlenvorgaben gemäss dieser Verordnung per Beginn des Schuljahrs 2006/07 das Pensum ihrer Kindergartenlehrpersonen anpassen müssten, wird eine Übergangsfrist von einem Jahr zur Anpassung der Schülerzahlen eingeräumt. Bei baulichen Folgen wird diese Frist um ein weiteres Jahr erstreckt.

Art. 8 Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts

Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. März 2005 im Hinblick auf das Abteilungsbewilligungsverfahren für das Schuljahr 2005/2006 in Kraft.

Die Verordnung über die Schülerzahl der Abteilungen an der Volksschule vom 18. Februar 1985 wird aufgehoben.

Aarau, 12. Januar 2005

Regierungsrat Aargau Landammann Brogli Staatsschreiber Dr. Grünenfelder

2005 S. 38