533.111
Verordnung zum Vollzug der Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
Vom 15.05.2013 (Stand 01.07.2013)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG) vom 6. Dezember 2005,
beschliesst:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt das Verfahren der Bewilligungen gemäss Art. 3a Abs. 1 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 (Konkordat).
Art. 2 Anhörung der Gemeinden
Die Kantonspolizei hört die betroffenen Gemeinden vor dem Bewilligungsentscheid an.
In begründeten Fällen kann auf diese Anhörung ausnahmsweise verzichtet werden.
Art. 3 Bewilligungsarten und Widerruf
Bewilligungen können für ein einzelnes Spiel oder für mehrere Spiele während einer bestimmten Zeitspanne erteilt werden.
Erfordert es die öffentliche Sicherheit, können Bewilligungen jederzeit widerrufen oder mit zusätzlichen Auflagen verbunden werden.
Art. 4 Gesuchsfristen
Bewilligungsgesuche für mehrere Spiele während einer bestimmten Zeitspanne sind drei Monate vor Durchführung des ersten Spiels zu stellen.
Bewilligungsgesuche für ein einzelnes Spiel sind 20 Tage im Voraus zu stellen.
In begründeten Fällen kann die Kantonspolizei die Fristen gemäss den Absätzen 1 und 2 verkürzen.
Art. 5 Bewilligungspflichterklärung
Bewilligungspflichterklärungen gemäss Art. 3a Abs. 1 Satz 2 des Konkordats erfolgen von Amtes wegen oder auf begründetes Gesuch hin.
Sie haben zeitlich so zu erfolgen, dass die Fristen gemäss § 4 eingehalten werden können.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
Aarau, 15. Mai 2013
Regierungsrat Aargau Landammann Hürzeler Staatsschreiber Grünenfelder
2013/3-23