612.320
Dekret über den finanziellen Feinausgleich der Aufgabenverschiebungen zwischen dem Kanton und den Gemeinden
Vom 01.03.2016 (Stand 01.01.2023)
Der Grosse Rat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 5 Abs. 5 des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen vom 5. Juni 20121,
beschliesst:
Art. 1 Feinausgleich von Lastenverschiebungen
Der Kanton leistet an die Gemeinden eine jährliche Ausgleichszahlung von netto Fr. 18,5 Mio. zum finanziellen Feinausgleich der Lastenverschiebungen zwischen dem Kanton und den Gemeinden.
…
Die Nettozahlung gemäss Absatz 1 ergibt sich aus
einer Ausgleichsleistung von Fr. 19,1 Mio. zugunsten der Gemeinden aus der ordentlichen Rechnung und
einer Ausgleichsleistung von Fr. 0,6 Mio. zulasten der Gemeinden in die Spezialfinanzierung Strassenrechnung.
Art. 2 Inkrafttreten
Der Regierungsrat setzt dieses Dekret gleichzeitig mit dem AVBiG2 in Kraft.
Aarau, 1. März 2016
Präsident des Grossen Rats Hardmeier Protokollführerin Ommerli
Inkrafttreten: 31. Dezember 2017
2017/9-03