633.270
Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft betreffend Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
Vom 19. Februar 1973/3. Januar 1974
Die Regierungen der Kantone Aargau und Basel-Landschaft
vereinbaren, dass alle Vermögenszuwendungen gegenseitig von kantonalen und kommunalen Erbschafts- und Schenkungssteuern befreit sein sollen, die von Einwohnern des einen Kantons zu Gunsten folgender Empfänger im andern Kanton gemacht werden:
1. Staat und staatliche Anstalten,
2.
Einwohner- und Ortsbürgergemeinden sowie ihre Anstalten,
3. Staatlich anerkannte Landeskirchen und Kirchgemeinden,
4.
Juristische Personen, die sich, ohne Erwerbs- und Selbsthilfezwecke zu verfolgen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken widmen.
Diese Vereinbarung tritt mit der beidseitigen Unterzeichnung in Kraft. Beide Regierungen sind jederzeit berechtigt, unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten, von dieser Vereinbarung zurückzutreten.
Aarau, den 19. Februar 1973 Im Namen des Regierungsrates
Der Landammann: LANG
Der Staatsschreiber: SUTER
AGS 1996 S. 245
1
633.270 Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
Liestal, den 3. Januar 1974 Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: LEJEUNE
Der Landschreiber: GUGGISBERG