651.311
Verordnung über Skonto, Vergütungs- und Verzugszinsen
Vom 22.11.2000 (Stand 01.01.2013)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 224 Abs. 4 des Steuergesetzes (StG) vom 15. Dezember 1998,
beschliesst:
Art. 1
Die Skonto- und Zinssätze werden im Anhang dieser Verordnung festgelegt.
Die Verzinsung der Steuerforderungen, Bussen und Guthaben der Steuerpflichtigen erfolgt nach Massgabe der in den einzelnen Kalenderjahren geltenden Verzugs- und Vergütungszinssätze.
Art. 2
Für die Gewinn- und Kapitalsteuern gilt der volle Skontosatz bei einer Vorauszahlung von 360 Tagen.
Art. 3
Der Verzugszinssatz zu Beginn eines Betreibungsverfahrens gilt bis zu dessen Abschluss.
Art. 4
Die Verordnung über Skonto, Vergütungs- und Verzugszinsen (Zinsverordnung) vom 18. März 1985 ist aufgehoben.
Art. 5
Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 2001 in Kraft und gilt für die Steuern ab Steuerjahr 2001.
Für die periodisch geschuldeten Steuern der früheren Steuerjahre gilt das bisherige Recht.
Bei den Grundstückgewinnsteuern, den Erbschafts- und Schenkungssteuern sowie den Nach- und Strafsteuern betragen der Verzugs- und der Vergütungszins bis zum Ende des Kalenderjahres 2000 5 %. Ab dem Kalenderjahr 2001 gelten für diese Steuern die Zinssätze dieser Verordnung.
Aarau, 22. November 2000
Regierungsrat Aargau Landammann Wertli Staatsschreiber Pfirter
2000 S. 328